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   LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20   

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https://dejure.org/2021,18866
LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20 (https://dejure.org/2021,18866)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 30.04.2021 - L 1 U 577/20 (https://dejure.org/2021,18866)
LSG Thüringen, Entscheidung vom 30. April 2021 - L 1 U 577/20 (https://dejure.org/2021,18866)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Thüringen

    § 8 Abs 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 1 SGB 7, § 11 Abs 1 Nr 3 SGB 7, § 34 Abs 3 SGB 7
    Gesetzliche Unfallversicherung - mittelbare Folge eines Arbeitsunfalls gem § 11 Abs 1 SGB 7 - Gesundheitsschaden aufgrund einer durchgangsärztlichen Behandlung - berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung - objektive Sicht - subjektive Sicht des Versicherten - Verhalten des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung sind auch dann mittelbare Unfallfolgen, wenn die Heilbehandlung zwar objektiv der Behebung eines nicht durch das Unfallereignis bedingten Leidens dient, der Verletzte aufgrund des Verhaltens eines ...

  • rechtsportal.de

    Anerkennung einer weiteren Folge eines als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses Gesundheitsschäden aufgrund einer ärztlichen Behandlung als mittelbare Unfallfolgen Theorie der wesentlichen Bedingung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BSG, 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - mittelbare Unfallfolge -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Aber auch diese gesetzliche Zurechnung setzt voraus, dass die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands des § 11 SGB VII durch das (behauptete oder anerkannte) Unfallereignis notwendig bedingt war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R, zitiert nach Juris).

    Die gesetzliche Zurechnung beruht nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 5. Juli 2011 a. a. O.) auf der (grundsätzlich auch mitwirkungspflichtigen) Teilnahme des Versicherten an einer vom Unfallversicherungsträger oder diesem zurechenbar bewilligten oder angesetzten Maßnahme.

    Bei den Zurechnungstatbeständen des § 11 SGB VII muss sich der Unfallversicherungsträger daher das Handeln des D-Arztes grundsätzlich zurechnen lassen (vgl. BSG vom 5. Juli 2011 a.a.O.).

    § 11 SGB VII bezieht sich somit nur auf Gesundheitsschäden, die nicht wesentlich durch den behandelten Gesundheitsschaden, sondern durch einen Schädigungstatbestand des § 11 SGB VII verursacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2016 - L 10 U 2980/13, zitiert nach Juris).

  • BSG, 06.09.2018 - B 2 U 16/17 R

    Anspruch auf Verletztengeld in der gesetzlichen Unfallversicherung

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    § 11 SGB VII stellt eine spezielle Zurechnungsnorm dar, die Gesundheitsschäden auch dann einem anerkannten Versicherungsfall zurechnet, wenn sie etwa durch die Durchführung einer berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung zur Aufklärung des Sachverhalts wesentlich verursacht wurden (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2018 - B 2 U 16/17 R, zitiert nach Juris).

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG, Urteil vom 6. September 2018 - B 2 U 16/17 R, zitiert nach Juris) kann der Durchgangsarzt durch sein dem Unfallversicherungsträger zurechenbares Handeln den Tatbestand des § 11 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 SGB VII eröffnen, wenn ein an Treu und Glauben orientierter Versicherter die Erklärungen und Verhaltensweisen des Durchgangsarztes als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte.

    Dabei genügt es nach der Rechtsprechung des BSG in der Regel zum Beispiel nicht, dass ein oder mehrere abweichende ärztliche Auffassungen hinsichtlich der Fortsetzung der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung existieren und dem Versicherten bekannt sind, um den durch einen Durchgangsarzt gesetzten Anschein einer durchzuführenden Maßnahme zur Behandlung einer Unfallfolge zu beseitigen (BSG, Urteil vom 6. September 2018, B 2 U 16/17 R zitiert nach Juris).

  • BSG, 31.01.2012 - B 2 U 2/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R, BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, beide zitiert nach Juris).

    Erforderlich, aber auch ausreichend, ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R -, zitiert nach Juris).

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Hinreichende Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände diejenigen so stark überwiegen, die für den Ursachenzusammenhang sprechen, dass darauf eine richterliche Überzeugung gegründet werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2012 - B 2 U 2/11 R, BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, beide zitiert nach Juris).

    Wenn festzustellen ist, dass der Versicherungsfall eine (von möglicherweise vielen) Bedingungen für den Erfolg ist, ist auf der ersten Prüfungsstufe weiter zu fragen, ob es für den Eintritt des Erfolgs noch andere Ursachen im Sinne der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie gibt; das können Bedingungen aus dem nicht versicherten Lebensbereich, wie z. B. Vorerkrankungen, Anlagen, nicht versicherte Betätigungen oder Verhaltensweisen sein (vgl. BSG Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R, zitiert nach Juris).

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 31/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - unmittelbare und mittelbare

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Auch die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs. 1 SGB 7 tatbestandlichen Maßnahme erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG vom 15.5.2012 - B 2 U 31/11 R = UV-Recht Aktuell 2012, 993).

    Auch die Prüfung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Gesundheitsstörung und einer der nach § 11 Abs. 1 SGB VII tatbestandlichen Maßnahme erfolgt nach der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. BSG, Urteil vom 15. Mai 2012 - B 2 U 31/11 R, zitiert nach Juris).

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 208/15

    Haftung des Unfallversicherungsträgers bei Fehlern des Durchgangsarztes im

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Dem D-Arzt kommt damit an dieser Stelle die Funktion eines Amtswalters des Unfallversicherungsträgers zu, der für den Versicherungsträger verbindlich den Behandlungs- und Untersuchungsanspruch des Versicherten konkretisiert, und für dessen Fehler der Versicherungsträger ggf. zu haften hat (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2016, VI ZR 208/15, zitiert nach Juris; Hüwe, jurisPR-MedizinR 4/2017 Anm. 3).
  • BSG, 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - sachlicher Zusammenhang -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Hat ein Versicherter durchgehend an einer durchgangsärztlichen Behandlung teilgenommen, so entfällt die Zurechnung der weiteren Heilbehandlung nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 3 SGB VII nur dann, wenn bewiesen wird, dass der Versicherte den Abbruch der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung erkennen konnte (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 2007 - B 2 U 28/06 R -, zitiert nach Juris).
  • BSG, 26.11.2019 - B 2 U 29/17 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - landwirtschaftliches Unternehmen -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Bei der Auslegung von Verfügungssätzen i. S. des § 31 SGB X ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, wobei alle Zusammenhänge zu berücksichtigen sind, die die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 26. November 2019 - B 2 U 29/17 R -, nach Juris).
  • BSG, 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrig

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    Hinreichende Wahrscheinlichkeit wird von der ständigen Rechtsprechung für die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen Unfallereignis und Gesundheitserstschaden (haftungsbegründende Kausalität) sowie dem Gesundheitserstschaden und der Unfallfolge im Sinne eines länger andauernden Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) für ausreichend erachtet (vgl. BSG, Urteil vom 20. März 2007 - B 2 U 27/06 R, zitiert nach Juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 17.11.2016 - L 10 U 2980/13

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - haftungsausfüllende Kausalität -

    Auszug aus LSG Thüringen, 30.04.2021 - L 1 U 577/20
    § 11 SGB VII bezieht sich somit nur auf Gesundheitsschäden, die nicht wesentlich durch den behandelten Gesundheitsschaden, sondern durch einen Schädigungstatbestand des § 11 SGB VII verursacht werden (vgl. BSG, Urteil vom 5. Juli 2011 - B 2 U 17/10 R, Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2016 - L 10 U 2980/13, zitiert nach Juris).
  • LSG Hamburg, 19.01.2022 - L 2 U 5/20

    Voraussetzungen der Anerkennung und Entschädigung weiterer Folgen eines

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass § 11 SGB VII eine gesonderte, zusätzliche Zurechnungsnorm darstellt und dementsprechend solche Gesundheitsschäden, die einer normalen Behandlung entsprechen und ohnehin nur der entsprechenden originären Zurechnungsnorm (dem hier nicht einschlägigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII) unterfallen würden, nicht vom Schutzzweck der Norm erfasst werden (Thüringer LSG, Urteil vom 30. April 2021 - L 1 U 577/20, juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2016 - L 10 U 2980/13, juris).
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