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   OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23   

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https://dejure.org/2023,6529
OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23 (https://dejure.org/2023,6529)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15.03.2023 - 1 ORs 5/23 (https://dejure.org/2023,6529)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 15. März 2023 - 1 ORs 5/23 (https://dejure.org/2023,6529)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Burhoff online

    Berufungsverwerfung, Wiedereinsetzung, neue Tatsachen, Entschuldigungsgrund

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • strafrechtsiegen.de

    Berufungsverwerfung - Wiedereinsetzung bei neue Tatsachen - Entschuldigungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Glaubhaftmachung des Entschuldigungsgrundes wegen Nichtteilnahme an Hauptverhandlung im Wiedereinsetzungsverfahren; Nichtteilnahme an Hauptverhandlung wegen Corona-Infektion; Wiedereinsetzung in Berufungshauptverhandlung auch bei eingelegter Revision; Anforderungen an ...

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    StPO: "Per Schnelltest positiv auf Corona getestet" - Wiedereinsetzung gegen Berufungsverwerfung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (26)

  • OLG Bamberg, 26.02.2008 - 3 Ss 118/07

    Hauptverhandlung: Auslegung des Begriffs der "genügenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23
    Eine Entschuldigung gemäß § 329 Abs. 1 StPO ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010, 1 Ss OWi 84 B/10; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2009 - 1 Ss (OWi) 9 B/09; OLG Bamberg DAR 2008, 217).

    Erforderlich und ausreichend ist hier, dass der Angeklagte vor der Hauptverhandlung schlüssig einen Sachverhalt vorträgt oder vortragen lässt, der geeignet ist, sein Ausbleiben genügend zu entschuldigen, dem Gericht somit hinreichende Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung zur Kenntnis gebracht sind (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010 a.a.O.; OLG Bamberg DAR 2008, 217).

    Eine Entschuldigung ist dann genügend, wenn die im Einzelfall abzuwägenden Belange des Angeklagten einerseits und seine öffentlich-rechtliche Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung andererseits den Entschuldigungsgrund als triftig erscheinen lassen, d.h. wenn dem Angeklagten unter den gegebenen Umständen ein Erscheinen billigerweise nicht zumutbar war und ihm infolgedessen wegen seines Fernbleibens auch nicht der Vorwurf schuldhafter Pflichtverletzung gemacht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2010, 1 Ss OWi 84 B/10; Senatsbeschluss vom 23. Februar 2009 - 1 Ss (OWi) 9 B/09; OLG Bamberg DAR 2008, 217).

  • OLG München, 21.04.1988 - 2 Ws 191/88
    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23
    (1.) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungshauptverhandlung nach § 329 Abs. 7 StPO setzt voraus, dass zur Entschuldigung geeignete Tatsachen geltend und glaubhaft gemacht werden, die dem Berufungsgericht nicht bekannt waren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Juli 2008, 3 Ss 288/08, zit. n. juris; OLG Köln StV 1989, 53; OLG München NStZ 1988, 377).

    Denn der Grundsatz, dass eine Wiedereinsetzung nicht mit der gleichen Tatsachenbehauptung beantragt werden kann, mit der ein Angeklagter sein Nichterscheinen bereits entschuldigt hat, gilt jedenfalls dann nicht, wenn es das Berufungsgericht versäumt hat, diese Tatsache in dem Urteil nach § 329 Abs. 1 StPO zu würdigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. April 1988, 2 Ws 191/88, NStZ 1988, 377 f.; Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl., § 329 Rn. 118; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 329 Rn. 42 jeweils m.w.N.).

    Gibt das Urteil darüber keinen ausreichenden Aufschluss, kann der Angeklagte durchaus der Meinung sein, dass sein Vorbringen zumindest teilweise übersehen oder auch nur im Tatsächlichen verkannt wurde, also über erhebliche Gründe möglicherweise noch gar nicht entschieden ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. April 1988, 2 Ws 191/88 NStZ 1988, 377 f.).

  • BSG, 20.10.1972 - 3 RK 93/71

    Ersatz der vollen Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 15.03.2023 - 1 ORs 5/23
    Ein Sachvortrag, der dem Gericht eine Bewertung von Krankheit eines Angeklagten als Entschuldigungsgrund nach diesen Kriterien ermöglichen soll, erfordert für seine Schlüssigkeit daher zumindest die Darlegung eines krankheitswertigen Zustandes, also eines regelwidrigen Körper- oder Geisteszustands, der ärztlicher Behandlung bedarf (vgl. auch BSGE 35, 10 ff., 12).
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