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   OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17   

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https://dejure.org/2017,48631
OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17 (https://dejure.org/2017,48631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17 (https://dejure.org/2017,48631)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Juni 2017 - I-6 AktG 1/17 (https://dejure.org/2017,48631)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Freigabebegehren einer Aktiengesellschaft (AG) zu der Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem geschlossenen Ausgliederungs- und Abspaltungsvertrag; Vereinbarte Aufteilung eines Konzerns in zwei auf ihr jeweiliges Marktsegment spezialisierte, selbstständige ...

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung der Spaltung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorzugsaktien bei Spaltung einer AG, Freigabeverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit und Begründetheit eines Freigabeantrags betreffend die Eintragung der Spaltung einer Aktiengesellschaft im Handelsregister

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Freigabe des Hauptversammlungsbeschlusses über die Spaltung einer Aktiengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur Freigabe eines Spaltungsbeschlusses bei paralleler Erhebung von Beschlussmängel- und Feststellungsklagen (Metro/Ceconomy)

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (37)

  • LG Mosbach, 14.06.2017 - 4 O 18/17

    DocMorris darf Apothekenautomaten vorerst nicht betreiben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Die Klagen sind beim Landgericht Düsseldorf, 2. Kammer für Handelssachen, Az. 41 O 18/17, 41 O 19/17, 41 0 20/17 und 41 0 21/17 und bei einer Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf anhängig gemacht und die drei erstgenannten Beschlussmängelverfahren mittlerweile unter Führung der Sache 4 O 18/17 verbunden worden, während die unter dem Aktenzeichen 41 O 21/17 geführte Feststellungsklage der Antragsgegner zu 4) bis 9) weitergeführt und die Feststellungsklage des Antragsgegners zu 10) an die Handelskammer abgegeben und unter dem Aktenzeichen 41 O 37/17 geführt werden.

    Auf die Verteidigung gegen die im Verfahren 4 O 18/17 verbundenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) entfällt ein Streitwert von EUR 600.000 (d.h. je EUR 100.000), auf die unter dem Aktenzeichen 4 O 21/17 geführte Feststellungsklage der Antragsgegner zu 4) bis 9) ein Streitwert von EUR 120.000 (je 20.000) und auf die unter dem Aktenzeichen 4 O 37/17 geführte Feststellungsklage des Antragsgegners zu 10) ein Streitwert von EUR 200.000.

  • KG, 09.06.2008 - 2 W 101/07

    Unternehmensvertrag mit einer Aktiengesellschaft: Zulässigkeit eines

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Demgemäß ist der Auskunftsanspruch regelmäßig dann zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Information bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor oder in der Hauptversammlung verfügbar gemacht wurde (KG Berlin, Beschluss vom 9. Juni 2008, Az. 2 W 101/07, juris Rn. 69; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Juli 1991, Az. 19 W 2/91, juris Rn. 88; OLG Hamburg, Urteil vom 12. Januar 2001, Az. 11 U 162/00, juris Rn. 71).
  • LG Mosbach, 15.02.2018 - 4 O 37/17

    Wettbewerbsrecht: Zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Auf die Verteidigung gegen die im Verfahren 4 O 18/17 verbundenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen der Antragsgegner zu 1) bis 6) entfällt ein Streitwert von EUR 600.000 (d.h. je EUR 100.000), auf die unter dem Aktenzeichen 4 O 21/17 geführte Feststellungsklage der Antragsgegner zu 4) bis 9) ein Streitwert von EUR 120.000 (je 20.000) und auf die unter dem Aktenzeichen 4 O 37/17 geführte Feststellungsklage des Antragsgegners zu 10) ein Streitwert von EUR 200.000.
  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Dies gilt sowohl für die vorbereitende Vermögensübertragung und Ausgliederung, die lediglich einen Umfang von 10% des Vermögens des Geschäftsbereichs AB betreffen, so dass es schon von daher an der von den Antragsgegnern zu 2) und 3) vorgenommenen Heranziehung von Grundsätzen aus der sog. "Holzmüller-Entscheidung" fehlt (BGH, Urt. v. 25.02.1982, II ZR 174/80, juris "Holzmüller"), bei der es um Übertragungen des wesentlichen Vermögens geht, als auch für die Abspaltung, bei der es sich ebenfalls nicht um eine Maßnahme gleicher Wirkung in Bezug auf § 186 Abs. 4 AktG handelt, also um eine Maßnahme, bei der das Bezugsrecht derart erschwert wird, dass ein faktischer Bezugsrechtsausschluss besteht.
  • BGH, 18.10.2004 - II ZR 250/02

    Anfechtungsklage gegen die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Mit dem Merkmal der "Erforderlichkeit" der Auskunft sollen missbräuchlich ausufernde Auskunftsbegehren verhindert werden, um die Hauptversammlung nicht mit überflüssigen, für eine sachgemäße Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung unerheblichen Fragen zu belasten (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014, Az. II ZB 5/12, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004, Az. II ZR 250/02, juris Rn. 9; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2015, 26 W 14/14, juris Rn. 28; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2015, 26 W 16/14, juris Rn. 61.) Die Auskunftspflicht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG besteht zudem nur insoweit, als der Auskunftsanspruch des Aktionärs nicht bereits anderweitig erfüllt worden ist.
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2003 - 6 U 60/02
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Zum anderen und vor allem hat der Gesetzgeber im Umwandlungsgesetz die notwendige Abwägung von Mehrheits- und Minderheitsinteressen durch ein ausgeglichenes System von Minderheitenrechten schon vorgenommen (Senatsentscheidung vom 16.01.2003, Az. 6 U 60/02, juris Rn. 43; zum Verschmelzungsbeschluss: OLG Frankfurt, Urteil vom 8. Februar 2006,Az. 12 W 185/05, juris Rn. 84 f.; Simon in: Kölner Kommentar UmwG, 1. Aufl. 2009, § 13 Rn. 96; Bayer/Vetter, in: Lutter, aaO § 13 Rn. 38 ff.; Gehling in: Semler/Stengel, aaO, § 14 Rn. 15; Stratz in: Schmitt/Hörtnagl/ Stratz, aaO, § 13 UmwG Rn. 42 f.; Kessler in: Saenger/Aderhold/Lenkaitis/Speckmann, Handels- und Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2011, § 10 UmwG Rn. 121; eine materielle Kontrolle bereits ablehnend die amtliche Gesetzesbegründung, RegBegr.
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 16 U 59/04

    Ausschluss von Minderheitsaktionären

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Allein wirtschaftlich nachteilige Folgen einer Beschlussfassung für das Vorzugsrecht sind demnach zustimmungsfrei, soweit sie nicht § 141 Abs. 2 AktG unterfallen (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2005 -16 U 59/04, zitiert nach juris Rdn. 67 f.).
  • BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05

    Mitteilungspflichten der Gründungsaktionäre; Rechtsfolgen der Nichterfüllung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Ob es sich bei diesem Vorbringen, wie die Antragstellerin meint, um neues verspätetes Vorbringen handelt, das nicht innerhalb der einmonatige Anfechtungsfrist getätigt und schon von daher nicht als Anfechtungsgrund zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 24.04.2006, II ZR 30/05, juris Rdn.18), kann dahinstehen.
  • OLG Hamm, 17.03.2005 - 27 W 3/05

    Zum Freigabeverfahren bei Aufhebung der Registersperre eines angefochtenen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Dabei kann dahinstehen, ob inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes den Übertragungsbeschluss grundsätzlich deshalb schon nicht fehlerhaft machen können, weil es mit der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers, der sein Amt zum Schutz der Minderheitsaktionäre auszuüben hat, unvereinbar wäre, wenn die Gesellschaft für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müsste, die sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs entziehen (vgl. zum Squeeze-out-Prüfbericht OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Hamm AG 2005, 773, 775).
  • OLG Düsseldorf, 11.08.2006 - 15 W 110/05

    Bewertungsgrundsätze bei Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.06.2017 - 6 AktG 1/17
    Dies setzt voraus, dass es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2006, Az. 1-15 W 110/05, juris Rn. 96; BGH, Beschluss vom 20. April 2009, Az. II ZR 148/07, juris Rn. 4).
  • OLG Frankfurt, 08.02.2006 - 12 W 185/05

    Freigabeverfahren für die Verschmelzung der Deutschen Telekom AG mit der T-Online

  • BGH, 22.05.1989 - II ZR 206/88

    Zustellung der Anfechtungsklage gegen eine Aktiengesellschaft; Anforderungen an

  • OLG Frankfurt, 05.11.2007 - 5 W 22/07

    Aktiengesellschaft: Neues Freigabeverfahren für ein Squeeze-out nach

  • OLG Schleswig, 15.10.2007 - 5 W 50/07

    Stimmrecht der Vorzugsaktionäre bei Umwandlung einer AG in eine KGaA

  • LG Mosbach, 12.07.2017 - 4 O 21/17

    Reine Versandhandelspotheke darf nicht Arzneimittel-Abgabeautomaten betreiben

  • BGH, 22.09.2016 - III ZR 427/15

    Amtspflichten eines Notars: Belehrungspflicht bei Beurkundung eines Vertrags über

  • OLG Düsseldorf, 13.07.2015 - 26 W 16/14

    Umfang des Informationsrechts eines Aktionärs hinsichtlich der Besetzung von

  • OLG Düsseldorf, 23.02.2015 - 26 W 14/14

    Auskunftsrechte der Aktionäre bei Zurückstellung der Entscheidung über die

  • BGH, 14.01.2014 - II ZB 5/12

    Auskunftsrecht des Aktionärs in der Hauptversammlung: Bindung des

  • OLG Hamm, 16.05.2011 - 8 AktG 1/11

    Mögliches Scheitern eines beabsichtigten Börsengangs nach Verschmelzung ist

  • OLG Düsseldorf, 09.12.1993 - 6 U 2/93
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2006 - 7 W 22/06

    Anforderungen an die Bankgarantie im Rahmen eines Squeeze-out

  • OLG Hamburg, 12.01.2001 - 11 U 162/00

    Rechtmäßigkeit der Entlastung der Mitglieder eines Vorstandes und eines

  • BGH, 20.04.2009 - II ZR 148/07

    Grenzen des temporären Rechtsverlusts eines Aktionärs gemäß § 20 Abs. 7 AktG

  • OLG Frankfurt, 08.06.2009 - 23 W 3/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • OLG Düsseldorf, 17.07.1991 - 19 W 2/91
  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 173/91

    Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Anfechtungsrechts

  • BGH, 29.10.1990 - II ZR 146/89

    Erläuterung und Begründung eines Verschmelzungsvertrages durch den Vorstand;

  • BGH, 14.05.1992 - II ZR 299/90

    Anwaltshaftung bei Abfindungsvertrag über Rücknahme aktienrechtlicher

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2001 - 6 W 28/01

    Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbeschluß: Aufhebung der Registersperre

  • OLG München, 16.11.2005 - 23 W 2384/05

    Ein Squeeze-out-Beschluss kann nur bei offensichtlicher Unbegründetheit der

  • OLG München, 10.04.2013 - 7 AktG 1/13

    Aktiengesellschaft: Abspaltungs- und Übernahmebeschluss im Freigabeverfahren

  • OLG Hamm, 22.09.2010 - 8 AktG 1/10

    Zur Anfechtbarkeit von HV-Beschlüssen wegen unzulässiger Beschränkung in der

  • OLG Frankfurt, 06.04.2009 - 5 W 8/09

    Aktienrecht: Freigabeverfahren für die Handelsregistereintragung angefochtener

  • BGH, 08.11.1993 - II ZR 26/93

    Beweiskraft einer notariellen Niederschrift über eine Hauptversammlung;

  • OLG Stuttgart, 22.03.2002 - 20 W 32/01

    Spaltung einer Gesellschaft: Beschlussanfechtungsklage als rechtsmissbräuchlich;

  • OLG Düsseldorf, 10.09.2008 - 6 W 30/08

    Zum Inhalt des Freigabeverfahrens - Keine normative Ergänzung des § 21 Abs. 1

  • OLG Brandenburg, 15.08.2023 - 6 AktG 1/23
    Die Freigabe stellt mithin die Regel, das Unterbleiben der Eintragung eine nur unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 163; Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 181; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Bei der Bewertung ihrer wirtschaftlichen Interessen sind solche tatsächlichen und vermeintlichen Auswirkungen nicht einzubeziehen, die Ergebnis der in Ausübung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit getroffenen Strukturmaßnahme als solcher sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, juris Rn. 165) und es ist auch in Rechnung zu stellen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, für die drohenden Nachteile eine Kompensation durch einen Schadensersatzanspruch nach § 246a Abs. 4 Satz 1 AktG zu erhalten (OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 - I-18 U 175/13, juris Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 16.01.2014 - 23 AktG 3/13, juris Rn. 53).

    Denn die jeweilige Partei hat die in die Abwägung einzustellenden Nachteile substantiiert darzulegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, Rn. 165; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 167; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/17, Rn. 65; jew. zit. nach juris) und glaubhaft zu machen (§ 246a Abs. 3 Satz 3 AktG ).

    Die Entscheidung für diese Strukturmaßnahme und deren Zweckmäßigkeit für das Unternehmen der Antragstellerin oder die außenstehenden Aktionäre ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, sondern wird in Ausübung der nicht justitiablen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit getroffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rn. 165).

    Dass zu diesem Zeitpunkt die ursprünglich nicht limitierte Redezeit auf 10 Minuten beschränkt worden ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17; Rn. 85, 130; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2010 - 5 Sch 2/09; Rn. 68; jew. zit. nach juris), wie auch die Schließung der Rednerliste um 18.30 Uhr.

    Dafür genügt insbesondere nicht, dass der Versammlungsleiter zunächst solchen Aktionären das Wort erteilt, die noch keine Gelegenheit zur Äußerung hatten, bevor er einen zweiten Redebetrag gestattet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17; Rn. 88) oder dass er zwei Wortmeldungen des Vertreters der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 4) zusammenfassend erteilt.

  • OLG Brandenburg, 11.07.2023 - 6 AktG 1/23
    Die Freigabe stellt mithin die Regel, das Unterbleiben der Eintragung eine nur unter besonderen Umständen gerechtfertigte Ausnahme dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 163; Beschluss vom 22.11.2018 - I-6 AktG 1/18, Rn. 181; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/21, Rn. 64; jew. zit. nach juris).

    Bei der Bewertung ihrer wirtschaftlichen Interessen sind solche tatsächlichen und vermeintlichen Auswirkungen nicht einzubeziehen, die Ergebnis der in Ausübung der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit getroffenen Strukturmaßnahme als solcher sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, juris Rn. 165) und es ist auch in Rechnung zu stellen, ob und inwieweit die Möglichkeit besteht, für die drohenden Nachteile eine Kompensation durch einen Schadensersatzanspruch nach § 246a Abs. 4 Satz 1 AktG zu erhalten (OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2014 - I-18 U 175/13, juris Rn. 25; OLG München, Beschluss vom 16.01.2014 - 23 AktG 3/13, juris Rn. 53).

    Denn die jeweilige Partei hat die in die Abwägung einzustellenden Nachteile substantiiert darzulegen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.12.2014 - 20 AktG 1/14, Rn. 165; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17, Rn. 167; KG, Beschluss vom 25.03.2021 - 12 AktG 1/17, Rn. 65; jew. zit. nach juris) und glaubhaft zu machen (§ 246a Abs. 3 Satz 3 AktG).

    Die Entscheidung für diese Strukturmaßnahme und deren Zweckmäßigkeit für das Unternehmen der Antragstellerin oder die außenstehenden Aktionäre ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, sondern wird in Ausübung der nicht justitiablen unternehmerischer Entscheidungsfreiheit getroffen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rn. 165).

    Dass zu diesem Zeitpunkt die ursprünglich nicht limitierte Redezeit auf 10 Minuten beschränkt worden ist, ist nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17; Rn. 85, 130; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.02.2010 - 5 Sch 2/09; Rn. 68; jew. zit. nach juris), wie auch die Schließung der Rednerliste um 18.30 Uhr.

    Dafür genügt insbesondere nicht, dass der Versammlungsleiter zunächst solchen Aktionären das Wort erteilt, die noch keine Gelegenheit zur Äußerung hatten, bevor er einen zweiten Redebetrag gestattet (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17; Rn. 88) oder dass er zwei Wortmeldungen des Vertreters der Antragsgegnerinnen zu 1) bis 4) zusammenfassend erteilt.

  • OLG Düsseldorf, 22.11.2018 - 6 AktG 1/18
    Dabei geht der Senat mit der herrschenden Meinung davon aus, dass eine offensichtliche Unbegründetheit im Sinne des § 246a AktG dann vorliegt, wenn sich ohne weitere Aufklärung in der Sache - sei es auch aufgrund komplexer rechtlicher Erwägungen - die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage nach sorgfältiger Prüfung aller tatsächlichen und rechtlichen Fragen ohne Aussicht auf Erfolg ist (OLG Nürnberg, Beschl. v. 14.02.2018, 12 AktG 1970/17, juris Rz. 49 = WM 2018, 1187 ff; Senat, Beschl. v. 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rz. 66 f. = AG 2017, 900 ff.; Schwab in K.Schmidt/Lutter, AktG, 3. Auflage 2015, § 246a Rz. 3).

    Deshalb setzt die Annahme offensichtlicher Unbegründetheit voraus, dass die Prüfung ergibt, dass ein anderes Ergebnis nicht oder kaum vertretbar ist (Senat, Beschl. v. 22.06.2017, a.a.O., juris Rz. 67).

    Demgemäß ist der Auskunftsanspruch regelmäßig dann zu verneinen, wenn und soweit die begehrte Information bereits aufgrund gesetzlicher Vorschriften vor oder in der Hauptversammlung verfügbar gemacht wurde (Senat, Beschl. v. 22.06.2017, I-6 AktG 1/17, juris Rz. 89 = AG 2017, 900 ff. m.w.N.; OLG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2010, 20 U 2/10, juris Rz. 548 = AG 2011, 93 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2019 - 6 U 24/18
    Der Senat hält deshalb insgesamt an der Beurteilung dieser Rügen aus den bereits im Senatsbeschluss vom 22. Juni 2017 (Az. I-6 AktG 1/17) ausgeführten Gründen, auf die im Übrigen verwiesen wird, als unbegründet fest.

    Denn ein Aktionär, der in einem solchen Fall nach seiner Auffassung nicht beantwortete Fragen nicht zu Protokoll des Notars rügt, verhält sich widersprüchlich (vgl. Senatsentscheidung vom 22. Juni 2017, 6 AktG 1/17, S. 35; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15. Mai 2012, Az. 5 U 66/11, juris Rn. 91; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 20. Oktober 2009, Az. 5 U 22/09, juris Rn. 147 ff.).

    Eigene Ausführungen oder Berechnungen zur Angemessenheit der Ausstattung sind von Gesetzes wegen dagegen nicht erforderlich (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2017, Az. I-6 AktG 1/17, S. 59 f., juris).

  • BGH, 23.02.2021 - II ZR 65/19

    CECONOMY AG (ehemals METRO AG): Klagen u.a. gegen Umfirmierung und

    Auf Antrag der Beklagten hat das Oberlandesgericht im Freigabeverfahren festgestellt, dass die Erhebung der Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 6. Februar 2017 zu Tagesordnungspunkt 11 der Eintragung der Ausgliederung und Abspaltung in das Handelsregister nicht entgegenstehe (OLG Düsseldorf, AG 2017, 900).
  • OLG Nürnberg, 11.08.2021 - 12 U 1149/18

    Bezugsrechtsausschluss bei der Inanspruchnahme genehmigten Kapitals

    Sondervorteile im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG sind nur solche Vorteile, die ein Aktionär durch die Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen sucht; dies setzt voraus, dass es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten (BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - II ZR 148/07, AG 2009, 534, Rn. 4 bei juris; OLG Düsseldorf AG 2017, 900, Rn. 157 bei juris).
  • OLG Nürnberg, 14.02.2018 - 12 AktG 1970/17

    Sacheinlage - Grundkapital der Gesellschaft

    Sondervorteile im Sinne des § 243 Abs. 2 AktG sind nur solche Vorteile, die ein Aktionär durch die Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen sucht; dies setzt voraus, dass es bei einer Gesamtwürdigung als sachwidrige Bevorzugung erscheint, dem Aktionär oder einem Dritten den Vorteilserwerb zu gestatten (BGH, Beschluss vom 20.04.2009 - II ZR 148/07, AG 2009, 534, Rn. 4 bei juris; OLG Düsseldorf AG 2017, 900, Rn. 157 bei juris).
  • OLG Düsseldorf, 04.06.2018 - 26 W 12/17

    Indus Holding AG: Beschluss in Statusverfahren zur Zusammensetzung des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Erhebung einer Anfechtungsklage i.S.d. § 246 AktG rechtsmissbräuchlich - und damit unbegründet - sein, wenn der Kläger damit das Ziel verfolgt, die verklagte Gesellschaft - vor dem Hintergrund der mit der Klage ausgelösten bzw. drohenden Registersperre - in grob eigennütziger Weise zu einer Leistung zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat und billigerweise auch nicht erheben kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.05.1989 - II ZR 206/88 Rn. 30, 32 ff., BGHZ 107, 296 ff., 311 "Kochs-Adler"; OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat, Urt. v. 22.06.2017 - I-6 AktG 1/17 Rn. 74, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 22.03.2007 - 12 U 77/06 Rn. 20 f., juris; OLG Köln, Beschluss v. 06.10.2003 - 18 W 35/03 Rn. 15 f., AG 2004, 39 ff.; OLG Stuttgart, Beschluss v. 22.03.2002 - 20 W 32/01 Rn. 37, AG 2003, 456 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 02.02.2018 - 3 Wx 169/17

    Zulässigkeit der Beschwerde der Aktionäre einer Aktiengesellschaft gegen die

    Die Beteiligte hat ihrerseits ein Freigabeverfahren gemäß § 16 Abs. 3 UmwG eingeleitet, in dem das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (Az.: I-6 AktG 1/17) festgestellt hat, dass diejenigen Klagen, mit denen die Unwirksamkeit des Spaltungsbeschlusses geltend gemacht wird, der Eintragung im Handelsregister nicht entgegenstehen.

    Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG und hat sich an den Streitwerten orientiert, die in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf, I-6 AktG 1/17, für die Feststellungsklage des Beschwerdeführers zu 1 (20.000,- EUR) und für die Anfechtungsklage der Beschwerdeführerin zu 2 (100.000,- EUR) festgesetzt wurden.

  • KG, 25.09.2023 - 12 AktG 3/23
    Der Unbedenklichkeits- bzw. Freigabeantrag der Antragstellerin ist gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 und Satz 7 UmwG zulässig, insbesondere statthaft, da die Beseitigung der Registersperre aufgrund einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Verschmelzungs- bzw. Spaltungsbeschlusses begehrt wird (vgl. dazu ausführlich OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2017 - 6 AktG 1/17 -, Rn. 58, juris).

    Denn nach dem Gesetzeszweck von §§ 61 ff. UmwG soll den Aktionären genügend Zeit eingeräumt werden, um sich mit dem Verschmelzungsvertrag bereits vor der Versammlung auseinanderzusetzen und somit eine auf fundierten Informationen basierende Entscheidung treffen zu können (OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Juni 2017 - 6 AktG 1/17 -, Rn. 83, juris), sowie dem Registergericht die Möglichkeit gegeben werden, den Entwurf vorab zu überprüfen (Habighorst a.a.O., § 61 Rn. 2).

  • LG Nürnberg-Fürth, 26.04.2018 - 5 HKO 4728/17

    Streitwertfestsetzung, Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen, Bezugsrechtsausschluß,

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