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   OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 2 UF 266/18   

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https://dejure.org/2019,6741
OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 2 UF 266/18 (https://dejure.org/2019,6741)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.01.2019 - 2 UF 266/18 (https://dejure.org/2019,6741)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 2 UF 266/18 (https://dejure.org/2019,6741)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 6 VersAusglG, § 7 VersAusglG, § 59 FamFG
    Notwendigkeit gestaltender gerichtlicher Regelung für öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

  • IWW

    VersAusglG § 6; VersAusglG § 7; FamFG § 59
    VersAusglG, FamFG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notwendigkeit gestaltender gerichtlicher Regelung für öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

  • Wolters Kluwer

    Notwendigkeit gestaltender gerichtlicher Regelung für öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 6 ; VersAusglG § 7 ; FamFG § 59
    Notarielle Vereinbarung; richterlicher Gestaltungsakt; Beschwerdeberechtigung

  • rechtsportal.de

    VersAusglG § 6 ; VersAusglG § 7 ; FamFG § 59
    Anforderungen an die gerichtliche Regelung des Versorgungsausgleichs bei Vorliegen einer Vereinbarung unter den Ehegatten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durch rechtsgestaltende familiengerichtliche Regelung

  • Jurion (Kurzinformation)

    Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich durch rechtsgestaltende familiengerichtliche Regelung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsmittel des Versorgungsträgers im Scheidungsverfahren

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.02.2017 - XII ZB 405/16

    Versorgungsausgleichssache: Geltung der Beschwerdefristen für einen nicht als

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 2 UF 266/18
    Für einen Mussbeteiligten, der im ersten Rechtszug nicht als Beteiligter hinzugezogen und dem der erstinstanzliche Beschluss nicht zugestellt worden ist, beginnt die Rechtsmittelfrist jedenfalls nicht vor der Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dem Beschluss (BGH, Beschluss vom 15.02.2017 -XII ZB 405/16 - - FamRZ 2017, 727-730).

    Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1), ebenfalls Mussbeteiligte nach § 219 Ziff. 2 FamFG, wäre als selbständige Beschwerde nur dann fristgerecht eingelegt, wenn man nicht davon ausgeht, dass die Rechtsmittelfrist für den vergessenen Beteiligten mit dem Empfang der Entscheidung in Textform beginnt (vgl. zum Meinungsstreit BGH, Beschluss vom 15.02.2017 a. a. O.).

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZB 221/06

    Beschwerdebefugnis eines Trägers einer beamtenrechtlichen Versorgung i.R.e.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 2 UF 266/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, da sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen lässt, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (BGH, Beschluss vom 18.02.2009 -XII ZB 221/06 -, FamRZ 2009, 853-856; BGH, Beschluss vom 02.09.2015 -XII ZB 33/13 -, FamRZ 2015, 2125-2128).

    Insoweit korrespondiert die Pflicht des materiell beteiligten Versorgungsträgers, gegebenenfalls auch finanzielle Nachteile durch den Versorgungsausgleich hinzunehmen, mit dem Anspruch auf eine gesetzmäßige Durchführung des Wertausgleichs (BGH, Beschluss vom 18.02.2009 -XII ZB 221/06 - a. a. O.).

  • BGH, 02.09.2015 - XII ZB 33/13

    Versorgungsausgleich: Ausübungskriterien für das richterliche Ermessen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.01.2019 - 2 UF 266/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ist ein Versorgungsträger in seinen Rechten unmittelbar betroffen, wenn ein bei ihm bestehendes Anrecht zu Unrecht nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen worden ist, da sich wegen der Ungewissheit des zukünftigen "Versicherungsverlaufs" regelmäßig nicht feststellen lässt, ob sich die angegriffene Entscheidung im konkreten Fall zum Nachteil des Versorgungsträgers auswirkt (BGH, Beschluss vom 18.02.2009 -XII ZB 221/06 -, FamRZ 2009, 853-856; BGH, Beschluss vom 02.09.2015 -XII ZB 33/13 -, FamRZ 2015, 2125-2128).
  • OLG Brandenburg, 25.09.2019 - 13 UF 160/19

    Wirksamkeit von Vereinbarungen unter Ehegatten über den Versorgungsausgleich

    Die Vereinbarung der Eheleute bedarf jedenfalls der Umsetzung durch die gestaltende Anordnung des Gerichts (OLG Frankfurt a.M., NJOZ 2019, 759, Rdnr. 16; OLG Koblenz, BeckRS 2017, 136342, Rdnr. 10; BeckOGK-VersAusglG- Reetz, Stand: Aug. 2019, § 8 Rdnr. 133; BeckOK-BGB- Bergmann, Stand: Aug. 2019, § 6 VersAusglG Rdnr. 16; MüKo-FamFG- Stein, 3. Aufl. 2018, § 224 Rdnr. 7).
  • OLG Brandenburg, 02.03.2020 - 9 UF 8/20

    Beschwerde in einer Versorgungsausgleichssache

    Die Vereinbarung der Eheleute bedarf also der Umsetzung durch die gestaltende Anordnung des Gerichts (OLG Frankfurt NJOZ 2019, 759; OLG Brandenburg NJ 2019, 485).
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