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   OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18   

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https://dejure.org/2019,9087
OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18 (https://dejure.org/2019,9087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28.01.2019 - 1 Ss 180/18 (https://dejure.org/2019,9087)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 28. Januar 2019 - 1 Ss 180/18 (https://dejure.org/2019,9087)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 73c StGB, § 98 Abs. 3 JGG
    Die Einziehung von Wertersatz gem. § 73 c StGB ist auch im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende zwingend

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 73c; JGG § 98 Abs. 3
    Zulässigkeit der Einziehung von Taterträgen und des Wertersatzes von Tatbeiträgen im jugendgerichtlichen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Einziehung auch im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende möglich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die strafrechtliche Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.09.2018 - 4 StR 78/18

    Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern (durch oder für eine

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
    Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Einziehung an, wenn der Täter durch eine rechtswidrige Tat etwas erlangt hat, die Einziehung ist danach zwingend (BGH, Urteil vom 27.09.2018, NStZ-RR 2019, 22, 23) und lässt keinen Raum für eine Ermessensentscheidung, was das Landgericht verkennt.

    Das Revisionsgericht entscheidet gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst in der Sache, weil auf eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge zu erkennen ist und ordnet gemäß § 73c Satz 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages in Höhe des Wertes des Erlangten an (BGH, Urt. vom 27.09.2018, NStZ-RR 2019, 22, 23).

  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 651/17

    Einziehung von Taterträgen (Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung erst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
    Nach § 459g Abs. 5 StPO unterbleibt die Vollstreckung im Falle der Entreicherung sowie bei Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; die Angeklagte steht demnach nicht schlechter da (vgl. BGH NStZ-RR 2018, 241 ff. [BGH 15.05.2018 - 1 StR 651/17] ).
  • BGH, 22.03.2018 - 3 StR 577/17

    Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Einziehung im Vollstreckungsverfahren

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
    Insoweit hat lediglich eine Verlagerung in das Vollstreckungsverfahren stattgefunden (vergl. BGH, Beschl. vom 22.03.2018, 3 StR 577/17; BT-Drs. 18/9525 S. 57, 94).
  • BGH, 17.06.2010 - 4 StR 126/10

    Rechtsfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Frage der Unterbringung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
    Deshalb sei nicht nur die Anordnung des Verfalls, sondern auch diejenige des Verfalls des Wertersatzes zulässig (BGHSt 55, 174, unter Verweis auf Altenhain, in: MünchKomm-StGB, § 6 JGG Rn. 8).
  • BGH, 07.08.2018 - 3 StR 104/18

    Regelmäßig keine parallele Anordnung von Fahrverbot und Fahrerlaubnisentziehung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
    Der Bundesgerichtshof hat die Anordnung der Einziehung eines Geldbetrags gegen einen Täter, der zugleich zu Jugendstrafe verurteilt worden war, nach umfassender Sachprüfung nicht beanstandet (BGH, Beschl. vom 07.08.2018 - 3 StR 104/18).
  • LG Münster, 12.07.2018 - 10 Ns 14/18

    Einziehung von Taterträgen, Einziehung des Wertes von Taterträgen, Jugendliche,

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
    Die in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, auf die der Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung hingewiesen hat, dass gleichwohl eine Notwendigkeit bestehe, die Besonderheiten des Jugendstrafrechts und den Zweck der Vermögensabschöpfung miteinander in Einklang zu bringen, etwaige Härten die die Entwicklung des Jugendlichen beeinträchtigen könnten, auszugleichen und insbesondere die Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. im Jugendstrafverfahren dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden dürfe, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden sei (LG Münster, Urt. vom 12.07.2018 - 10 Ns 14/18 mit Verweis auch auf AG Rudolstadt, Urt. vom 29.08.2017, 312 Js 11104/17 1 Ds jug.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7) lässt sich mit dem gesetzgeberischen Willen, wie er in den Vorschriften des JGG und der StPO Eingang gefunden hat und oben dargestellt ist, nicht in Einklang bringen.
  • AG Rudolstadt, 29.08.2017 - 312 Js 11104/17

    Jugendstrafverfahren wegen mehrfachen Betruges: Zulässigkeit der Einziehung von

    Auszug aus OLG Frankfurt, 28.01.2019 - 1 Ss 180/18
    Die in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, auf die der Verteidiger im Rahmen der Hauptverhandlung hingewiesen hat, dass gleichwohl eine Notwendigkeit bestehe, die Besonderheiten des Jugendstrafrechts und den Zweck der Vermögensabschöpfung miteinander in Einklang zu bringen, etwaige Härten die die Entwicklung des Jugendlichen beeinträchtigen könnten, auszugleichen und insbesondere die Anwendung der §§ 73, 73 c StGB n.F. im Jugendstrafverfahren dahingehend einzuschränken, dass lediglich der Betrag abgeschöpft werden dürfe, der im Vermögen des Jugendlichen noch vorhanden sei (LG Münster, Urt. vom 12.07.2018 - 10 Ns 14/18 mit Verweis auch auf AG Rudolstadt, Urt. vom 29.08.2017, 312 Js 11104/17 1 Ds jug.; Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7) lässt sich mit dem gesetzgeberischen Willen, wie er in den Vorschriften des JGG und der StPO Eingang gefunden hat und oben dargestellt ist, nicht in Einklang bringen.
  • OLG Zweibrücken, 27.05.2019 - 1 OLG 2 Ss 11/19

    Anwendbarkeit von Einziehungsvorschriften auf Jugendstraftaten

    9 Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB sind über die Verweisung des § 2 Abs. 2 JGG ohne Einschränkungen auch im Jugendstrafrecht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. November 2018 - 2 StR 262/18 - juris Rn. 7 [nach der angefochtenen Entscheidung ergangen]; im Ergebnis auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2019 - 1 Ss 180/18 -, juris Rn. 11 ff.; bereits zu § 73 ff. StGB a.F. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 - 4 StR 126/10 - BGHSt 55, 174, juris Rn. 8-11; a.A. Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 6 Rn. 7; LG Münster, Urteil vom 12. Juli 2018 - 10 Ns 14/18, juris; AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29. März 2018 - 905 Ds 4720 Js 220181/17, juris).

    Unbillige Härten, die mit der Wertersatzeinziehung z.B. bei einer Entreicherung oder Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung entstehen können, sind nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers nach der neuen Rechtslage nicht mehr im Erkenntnisverfahren, sondern gem. § 459g Abs. 5 StPO im Rahmen der Vollstreckung zu berücksichtigen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2019, a.a.O.; zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 73 ff. StGB n.F. vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 2018 - 1 StR 651/17 - juris).

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