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   OLG Hamm, 04.05.2022 - 7 U 20/22   

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https://dejure.org/2022,20364
OLG Hamm, 04.05.2022 - 7 U 20/22 (https://dejure.org/2022,20364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04.05.2022 - 7 U 20/22 (https://dejure.org/2022,20364)
OLG Hamm, Entscheidung vom 04. Mai 2022 - 7 U 20/22 (https://dejure.org/2022,20364)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 823 Abs. 1 BGB; § 831 BGB; § 836 BGB
    Verrichtungsgehilfe; Verkehrssicherungspflicht; Delegation; Kontroll- und Überwachungspflicht; Ablösen

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ; BGB § 836
    Verrichtungsgehilfe; Verkehrssicherungspflicht; Delegation; Kontroll- und Überwachungspflicht; Ablösen

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 831 ; BGB § 836
    Verrichtungsgehilfe; Verkehrssicherungspflicht; Delegation; Kontroll- und Überwachungspflicht; Ablösen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 1615
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.11.2012 - VI ZR 174/11

    Geschäftsherrn-/Verrichtungsgehilfenverhältnis zwischen konzernangehörigen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2022 - 7 U 20/22
    Sowohl eine Verwaltungsgesellschaft als auch ein dieser nachgeordneter Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet ein Mitarbeiter) sind grundsätzlich - und so hier - als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen einer Grundstückseigentümerin im Sinne des § 831 BGB (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.).

    Sowohl die Verwaltungsgesellschaft als auch dieser nachgeordnet der Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet der Zeuge A) sind als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.) .

    Daran fehlt es in der Regel bei selbständigen Unternehmen (BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.) .

    Die Übertragung von Aufgaben auf ein bestimmtes Unternehmen dient regelmäßig gerade dem Zweck, durch die selbständige - nicht weisungsgebundene - Erledigung der Aufgabe sich selbst zu entlasten (BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 16) .

  • BGH, 13.12.2019 - V ZR 43/19

    Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gemäß § 280 Abs. 1 BGB gegen

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2022 - 7 U 20/22
    Sowohl eine Verwaltungsgesellschaft als auch ein dieser nachgeordneter Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet ein Mitarbeiter) sind grundsätzlich - und so hier - als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen einer Grundstückseigentümerin im Sinne des § 831 BGB (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.).

    Überträgt die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (Delegation), verengte sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9).

    Sowohl die Verwaltungsgesellschaft als auch dieser nachgeordnet der Hausmeisterdienst (und diesem nachgeordnet der Zeuge A) sind als selbstständige Unternehmen nicht Verrichtungsgehilfen (vgl. BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 11; BGH Urt. v. 6.11.2012 - VI ZR 174/11, NJW 2013, 1002 Rn. 15 f.) .

    Damit verengte sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat - auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9) .

  • BGH, 22.01.2008 - VI ZR 126/07

    Einbeziehung Dritter in die Schutzwirkung eines die Streupflicht des Vermieters

    Auszug aus OLG Hamm, 04.05.2022 - 7 U 20/22
    Überträgt die Grundstückseigentümerin ihre Verkehrssicherungspflicht auf einen Dritten (Delegation), verengte sich ihre Verkehrssicherungspflicht auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (im Anschluss an BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9).

    Damit verengte sich die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten - wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat - auf eine Kontroll- und Überwachungspflicht, die sich darauf erstreckt, ob der Dritte die übernommenen Sicherungspflichten auch tatsächlich ausgeführt hat (vgl. dazu nur BGH Urt. v. 13.12.2019 - V ZR 43/19, NJW 2020, 1798 Rn. 9; BGH Urt. v. 22.1.2008 - VI ZR 126/07, NJW 2008, 1440 Rn. 9) .

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