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   OLG Hamm, 23.03.2011 - I-20 U 152/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,12949
OLG Hamm, 23.03.2011 - I-20 U 152/10 (https://dejure.org/2011,12949)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.03.2011 - I-20 U 152/10 (https://dejure.org/2011,12949)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. März 2011 - I-20 U 152/10 (https://dejure.org/2011,12949)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Verjährung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Art. 3 Abs. 1, 2 EGVVG, § 12 VVG a.F.
    Verjährung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ansprüche auf Ersatzleistungen aus einem Versicherungsvertrag sind nach zwei Jahren ohne die Verjährung hemmende Handlungen verjährt; Dauer der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag in Übergangsfällen; Hemmung des Ablaufs ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauer der Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einem Versicherungsvertrag in Übergangsfällen; Hemmung des Ablaufs der Verjährungsfrist durch Aufnahme von Verhandlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme von Verhandlungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Aufnahme von Verhandlungen nach Ablehnungsentscheidung: Verjährungshemmung? (IBR 2011, 1290)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1546
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 24.11.2000 - 20 U 108/00

    Versicherungsvertrag - Verjährung - Frist und Hemmung bei fehlender

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
    Denn die Aufnahme von die Verjährung hemmenden Verhandlungen setzt voraus, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will (vgl. Senatsentscheidung v. 24.11.2000, 20 U 108/00, Zitat nach juris = VersR 2001, 1269; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.) oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht (vgl. Senatsentscheidung v. 18.04.1980, 20 U 263/79, Zitat nach juris = VersR 1981, 727; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.).

    Denn allein aus der Beantwortung von Gegenvorstellungen des Versicherungsnehmers - und um nichts anderes handelt es sich bei dem die Argumentation der Beklagten im Schreiben vom 04.10.2006 aufgreifenden und diese ablehnenden Schreiben der Klägerseite vom 11.05.2007 - durch den Versicherer unter Beibehaltung des zuvor eingenommenen ablehnenden Standpunktes kann nicht auf ein Abgehen von der früheren Entscheidung geschlossen werden, selbst wenn sich der Versicherer darin erneut mit der Frage seiner Leistungspflicht auseinandersetzt (vgl. Senatsentscheidung v. 24.11.2000, 20 U 108/00, Zitat nach juris = VersR 2001, 1269; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl., § 12 Rn 29).

  • OLG Köln, 17.09.1987 - 5 U 12/87

    Beginn der Verjährung von Versicherungsansprüchen nach Beendigung der zur

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
    Abgesehen von dem in § 11 Abs. 1 VVG a.F. genannten Zeitpunkt wird die Leistung fällig mit dem Zugang der Ablehnung der Geldleistung oder der Weigerung, den Schaden festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2000, IV ZR 233/99, Zitat nach juris = VersR 2000, 753 m.w.N.) und zwar auch dann, wenn der Versicherer die Ablehnung aus Kulanzgründen mit einem Vergleichsangebot verbindet oder den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit hinweist, doch noch eindeutige Beweise für den Eintritt des Versicherungsfalls beizubringen oder neue Erhebungen anstellt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.09.1987, 5 U 12/87, Zitat nach juris = VersR 87, 1210; Prölss/Martin, 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 12 i.V.m. § 11 VVG a.F. Rn 1 m.w.N.).

    Tritt Fälligkeit mit der Stellungnahme des Versicherers, insbesondere - wie hier - mit einer Ablehnung ein, ist § 12 Abs. 2 VVG a.F. daher gegenstandslos (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.09.1987, 5 U 12/87, Zitat nach juris = VersR 1987, 1210; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 16).

  • OLG Saarbrücken, 17.08.2005 - 1 U 621/04

    Werkvertrag und Verjährung: Hemmung der Verjährung durch den Antrag eines

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
    Denn § 203 S. 2 BGB läuft leer, wenn - wie hier - bei Ende der Hemmung noch mehr als 3 Monate der Verjährungsfrist offen sind (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil v. 17.08.2005, 1 U 621/04, Zitat nach juris = NJW-RR 2006, 163; Palandt/Ellenberger, BGB 70. Aufl., § 203 Rn 5).
  • BGH, 22.03.2000 - IV ZR 233/99

    Fälligkeit des Versicherungsanspruchs

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
    Abgesehen von dem in § 11 Abs. 1 VVG a.F. genannten Zeitpunkt wird die Leistung fällig mit dem Zugang der Ablehnung der Geldleistung oder der Weigerung, den Schaden festzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 22.03.2000, IV ZR 233/99, Zitat nach juris = VersR 2000, 753 m.w.N.) und zwar auch dann, wenn der Versicherer die Ablehnung aus Kulanzgründen mit einem Vergleichsangebot verbindet oder den Versicherungsnehmer auf die Möglichkeit hinweist, doch noch eindeutige Beweise für den Eintritt des Versicherungsfalls beizubringen oder neue Erhebungen anstellt (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.09.1987, 5 U 12/87, Zitat nach juris = VersR 87, 1210; Prölss/Martin, 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 12 i.V.m. § 11 VVG a.F. Rn 1 m.w.N.).
  • OLG Koblenz, 14.11.2008 - 10 U 592/07

    Private Kranken-und Pflegeversicherung: außerordentliche Kündigung wegen des

    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
    Dieses Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz vom 14.11.2008 (10 U 592/07, Zitat nach juris = VersR 2009, 771), da dieser eine andere Fragestellung zugrunde liegt, nämlich die Frage der Verjährungshemmung eines bei dem Versicherer angemeldeten Anspruchs, wenn es - anders als vorliegend - an einer endgültigen, klaren Entscheidung des Versicherers über den angemeldeten Anspruch fehlt.
  • OLG Hamm, 18.04.1980 - 20 U 263/79
    Auszug aus OLG Hamm, 23.03.2011 - 20 U 152/10
    Denn die Aufnahme von die Verjährung hemmenden Verhandlungen setzt voraus, dass der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, dass er die vorausgegangene Entscheidung nicht aufrechterhalten will (vgl. Senatsentscheidung v. 24.11.2000, 20 U 108/00, Zitat nach juris = VersR 2001, 1269; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.) oder wenigstens die Berechtigung der angemeldeten Ansprüche wieder als offen ansieht (vgl. Senatsentscheidung v. 18.04.1980, 20 U 263/79, Zitat nach juris = VersR 1981, 727; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 12 VVG a.F. Rn 18 m.w.N.).
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