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   OLG Köln, 21.02.2012 - II-4 UF 258/11   

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OLG Köln, 21.02.2012 - II-4 UF 258/11 (https://dejure.org/2012,2995)
OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2012 - II-4 UF 258/11 (https://dejure.org/2012,2995)
OLG Köln, Entscheidung vom 21. Februar 2012 - II-4 UF 258/11 (https://dejure.org/2012,2995)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1885
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 796-801; 2010, 1060; 1990, 392 f. m.w.N.).

    Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine kindeswohlorientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2009, 1897; BGH FamRZ 2010, 1060).

    Sie soll in Fällen eines Interessenkonflikts zwischen Kind und Eltern insbesondere die einseitige Vertretung der Interessen des Kindes ermöglichen und unterscheidet sich insoweit von dem Aufgabenkreis des Familiengerichts und der weiteren Beteiligten (vgl. BGH FamRZ 2010, 1060).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist grundsätzlich der Wille des Kindes beachtlich, soweit dieser mit seinem Wohl vereinbar ist bzw. überhaupt eindeutig festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 55, 171; Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2008, 1737).

    Daher muss jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, der sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, neben dem Kindeswohl auch seine grundrechtlich geschützte Individualität berücksichtigen; denn die umgangs- wie sorgerechtliche Regelung nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es ganz unmittelbar in seinen grundrechtlich geschützten Rechten (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171).

  • BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63

    Adoption I

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Abs. 1 GG sowie Artikel 2 Abs. 1 GG (BVerfGE 24, 119).
  • BGH, 16.03.2011 - XII ZB 407/10

    Sorgerecht - Voraussetzungen für einen Aufenthaltswechsel des Kindes (hier von

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 796-801; 2010, 1060; 1990, 392 f. m.w.N.).
  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Daher muss jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, der sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, neben dem Kindeswohl auch seine grundrechtlich geschützte Individualität berücksichtigen; denn die umgangs- wie sorgerechtliche Regelung nimmt entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes und betrifft es ganz unmittelbar in seinen grundrechtlich geschützten Rechten (vgl. BVerfGE 37, 217; 55, 171).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Entsprechend den Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichtes (vgl. hierzu u.a. BVerfG FamRZ 2010, 865; BVerfGE 79, 201) ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge wie auch zum Umgangsrecht sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen.
  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Gerade unter diesem Gesichtspunkt ist grundsätzlich der Wille des Kindes beachtlich, soweit dieser mit seinem Wohl vereinbar ist bzw. überhaupt eindeutig festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 55, 171; Bundesverfassungsgericht, FamRZ 2008, 1737).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 1248/09

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Entzug der elterlichen Sorge - keine

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Hierbei sind alle von den Verfahrensbeteiligten vorgebrachten Gesichtspunkte in tatsächlicher Hinsicht soweit wie möglich aufzuklären und unter Kindeswohlgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für eine kindeswohlorientierte Entscheidung zu erlangen (vgl. Bundesverfassungsgericht FamRZ 2009, 1897; BGH FamRZ 2010, 1060).
  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. BGH FamRZ 2011, 796-801; 2010, 1060; 1990, 392 f. m.w.N.).
  • AG Bonn, 11.10.2011 - 401 F 63/10

    Ausweitung des Umgangswochenendes i.R.d. Regelung des Umgangsrechts des Vaters

    Auszug aus OLG Köln, 21.02.2012 - 4 UF 258/11
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 11.10.2011 - 401 F 63/10 -, mit welchem in dem dort tenorierten Umfang das Umgangsrecht des Kindesvaters mit seinem Sohn M. geregelt worden ist, wird auf Kosten des Kindesvaters zurückgewiesen.
  • OLG Köln, 04.12.2012 - 4 WF 85/12

    Prüfungsmaßstab im Kostenfestsetzungsverfahren

    Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren 4 UF 258/11 OLG Köln gestellt.

    In dem Beschluss des Senats vom 24.2.2012 - 4 UF 258/11 - wurden dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

    Deshalb sind auch die vom Antragsgegner im Schriftsatz 31.8.2012 erhobenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das rechtskräftig abgeschlossene Umgangsverfahren 4 UF 258/11 für die Kostenfestsetzung ohne Bedeutung.

  • OLG Frankfurt, 09.07.2013 - 6 UF 140/13

    Verfahren auf Verpflichtung zum Umgang durch betreuenden Elternteil

    Zu dem Ergebnis, dass hier die Voraussetzungen für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vorlagen, kommt man ebenfalls, wenn man davon ausgeht, dass das Umgangsverfahren ein Amtsverfahren ist oder jedenfalls auch von Amts wegen eingeleitet werden kann, denn dann ist der im eigenen Namen erfolgte Antrag der Kindesmutter als Anregung einzuordnen, die das Amtsgericht hier zu einer Aufnahme des Umgangsverfahrens von Amts wegen veranlasst hat (zur Zulässigkeit der Einleitung eines Umgangsverfahrens von Amts wegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2011, Az.: 4 WF 144/11; implizierend OLG Köln, Beschluss vom 21.02.2012, Az.: 4 UF 258/11, Rn 15 zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2011, Az.: 8 UF 161/10, Rn 64 zitiert nach juris; Stößer in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., 2011, § 51 Rn 2, § 151 Rn 15; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., Vor §§ 23, 24 Rn 3; Feskorn in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 23 FamFG Rn 1; Sternal in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 23 Rn 6; differenzierend danach, ob ein Antrag tatsächlich gestellt ist oder nicht Giers in: Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 51 Rn 4; vgl. auch Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2012, Rn 161; Büte in: Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 8. Aufl. 2011, 4.
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