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   OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98   

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OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98 (https://dejure.org/1998,4251)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.05.1998 - 19 U 25/98 (https://dejure.org/1998,4251)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Mai 1998 - 19 U 25/98 (https://dejure.org/1998,4251)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gestaltungsspielraum zur Wahrung eigener berechtigter Interessen; Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel; Gebot von Treu und Glauben

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; BGB § 343
    Vertragsstrafenregelung im AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist eine vorformulierte nachvertragliche Kunden- schutzklausel in Subunternehmervertrag wirksam? (IBR 1999, 118)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1999, 517 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 21.03.1990 - VIII ZR 196/89

    Formularmäßige Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes unter einer

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Denn eine solche Kontrolle findet auch bei im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt, wird insbesondere nicht durch §§ 348, 351 HGB verdrängt, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem (Voll-)Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der Vorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden kann (§ 24 Satz 2 AGB-Gesetz; vgl. hierzu BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.; WM 1992, 2104, 2108; Canaris, Handelsrecht, 22. Aufl., § 24 Anm. I 1. a); Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 348 Rdnr. 5, 7).

    Eine im Sinne von § 9 AGB-Gesetz gegen die Gebote von Treu und Glauben verstoßende Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders kann dabei auch in der unangemessenen Höhe der Vertragsstrafe liegen (vgl. BGH NJW 1988, 1373, 1374; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. w. N.).

    Die gemäß § 10 Ziffer 4 des Rahmenvertrages in Verbindung mit Ziffer 7 der ergänzenden Anlage A für das konkrete Vertragsverhältnis formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe von 50.000,-- DM ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unangemessen hoch mit der Folge, daß ihre Vereinbarung gemäß § 9 AGB-Gesetz insgesamt unwirksam wäre (vgl. hierzu BGHZ 85, 305, 314/315; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077).

    Zweck und Zielrichtung einer Vertragsstrafe liegt zum einen darin, dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis zu eröffnen, zum anderen aber auch darin, einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner auszuüben, um diesen zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anzuhalten (vgl. BGHZ 85, 305, 312/313 m. N.; BGH NJW 1984, 919, 920 m. N.; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe ist unter Anlegung eines generellen überindividuellen Maßstabes (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.) zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betreffenden Höhe angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1984, 919, 921).

    Sie würde, da § 343 BGB auf Individualvereinbarungen zugeschnitten ist, also nicht auf Vertragsstrafeklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der an Treu und Glauben orientierten richterlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen, zudem selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn § 348 HGB nicht einschlägig wäre (vgl. BGHZ 85, 305, 314/315; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077).

  • BGH, 01.06.1983 - I ZR 78/81

    Vertragsstrafe für versuchte Vertreterabwerbung - Verwirkung und Herabsetzung von

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Zweck und Zielrichtung einer Vertragsstrafe liegt zum einen darin, dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis zu eröffnen, zum anderen aber auch darin, einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner auszuüben, um diesen zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anzuhalten (vgl. BGHZ 85, 305, 312/313 m. N.; BGH NJW 1984, 919, 920 m. N.; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.).

    Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Höhe ist unter Anlegung eines generellen überindividuellen Maßstabes (vgl. BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.) zu prüfen, ob berechtigte und schützenswerte Interessen des Gläubigers die Festlegung einer Vertragsstrafe in der betreffenden Höhe angemessen erscheinen lassen (vgl. BGH NJW 1984, 919, 921).

    Ob das Verhalten der Beklagten im Ergebnis tatsächlich zu einem wirtschaftlichen Schaden der Klägerin geführt hat oder noch führen wird, spielt für die Frage der Angemessenheit der Vertragsstrafenhöhe keine Rolle (vgl. BGH NJW 1984, 919, 921).

    Vielmehr sollte sie in ihrer Funktion als Druckmittel der Klägerin bereits einen in das Stadium vor Eintritt eines konkreten Wettbewerbsnachteils vorverlegten vorbeugenden und deshalb besonders wirksamen Schutz ihrer wirtschaftlichen Interessen verschaffen (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall BGH NJW 1984, 919, 920).

    Der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmißbrauchs läßt sich jedoch nicht damit begründen, durch die Zuwiderhandlung seien die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin weder beeinträchtigt noch konkret gefährdet worden (BGH NJW 1984, 919, 920).

  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 305/81

    Vorbehalt der Vertragsstrafe

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Es ist nicht ersichtlich, daß auch die Beklagte hinsichtlich des Vertragsinhalts Gestaltungsspielraum zur Wahrung eigener berechtigter Interessen gehabt hätte, es ihr also möglich gewesen wäre, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Vertragsstrafe, zu beeinflussen (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1977, 624, 625; BGHZ 85, 305, 308).

    Die gemäß § 10 Ziffer 4 des Rahmenvertrages in Verbindung mit Ziffer 7 der ergänzenden Anlage A für das konkrete Vertragsverhältnis formularmäßig ausbedungene Vertragsstrafe von 50.000,-- DM ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unangemessen hoch mit der Folge, daß ihre Vereinbarung gemäß § 9 AGB-Gesetz insgesamt unwirksam wäre (vgl. hierzu BGHZ 85, 305, 314/315; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077).

    Zweck und Zielrichtung einer Vertragsstrafe liegt zum einen darin, dem Gläubiger im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne Einzelnachweis zu eröffnen, zum anderen aber auch darin, einen wirkungsvollen Druck auf den Schuldner auszuüben, um diesen zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anzuhalten (vgl. BGHZ 85, 305, 312/313 m. N.; BGH NJW 1984, 919, 920 m. N.; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.).

    Da die Druckfunktion der Vertragsstrafe nicht der bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Gläubigers losgelöster Geldforderungen dienen soll, muß ihre Höhe in einem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Schaden stehen (vgl. BGHZ 85, 305, 313/314).

    Sie würde, da § 343 BGB auf Individualvereinbarungen zugeschnitten ist, also nicht auf Vertragsstrafeklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der an Treu und Glauben orientierten richterlichen Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz unterliegen, zudem selbst dann nicht in Betracht kommen, wenn § 348 HGB nicht einschlägig wäre (vgl. BGHZ 85, 305, 314/315; BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077).

  • BGH, 26.03.1984 - II ZR 229/83

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Die Kundenschutzklausel läuft nämlich nicht auf eine vollständige Ausschaltung der Beklagten als Wettbewerber für den betreffenden Zeitraum hinaus (vgl. zum Ganzen BGHZ 91, 1, 6/7).
  • BGH, 29.06.1972 - II ZR 101/70

    Verwirkung einer Vertragsstrafe - Anspruch auf Unterlassen - Gegenstand einer

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Daß diese Zuwiderhandlung schuldhaft (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 1972, 1893, 1895; LG Berlin NJW 1996, 1142) erfolgt ist, kann angesichts des klaren und unmißverständlichen Wortlauts der betreffenden Kundenschutzklausel keinen ernsthaften Bedenken unterliegen , wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
  • LG Berlin, 08.06.1995 - 20 O 67/95

    Vertragsstrafe; Verwirkt; Zuwiderhandlung; Treu und Glauben; Reduzierung;

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Daß diese Zuwiderhandlung schuldhaft (vgl. zu diesem Erfordernis BGH NJW 1972, 1893, 1895; LG Berlin NJW 1996, 1142) erfolgt ist, kann angesichts des klaren und unmißverständlichen Wortlauts der betreffenden Kundenschutzklausel keinen ernsthaften Bedenken unterliegen , wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
  • BGH, 30.09.1992 - VIII ZR 196/91

    Widerruf nach Abzahlungsgesetz bei Bierlieferungsvertrag

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Denn eine solche Kontrolle findet auch bei im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwendeten Vertragsstrafenklauseln statt, wird insbesondere nicht durch §§ 348, 351 HGB verdrängt, wonach eine Vertragsstrafe, die von einem (Voll-)Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes versprochen ist, nicht aufgrund der Vorschriften des § 343 BGB herabgesetzt werden kann (§ 24 Satz 2 AGB-Gesetz; vgl. hierzu BGH NJW-RR 1990, 1076, 1077 m. N.; WM 1992, 2104, 2108; Canaris, Handelsrecht, 22. Aufl., § 24 Anm. I 1. a); Baumbach/Hopt, HGB, 29. Aufl., § 348 Rdnr. 5, 7).
  • BGH, 27.11.1974 - VIII ZR 9/73

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns; Anforderungen an die

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Insbesondere weicht sie nicht von dem auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Rechtsgedanken des § 340 Abs. 2 BGB ab, wonach Schadensersatz wegen Nichterfüllung und eine ausbedungene Vertragsstrafe nicht kumulativ nebeneinander gefordert werden können (vgl. BGHZ 63, 256, 258; BGH NJW 1992, 1096, 1097; Canaris a.a.0.).
  • BGH, 15.12.1976 - IV ZR 197/75

    Klage auf Zahlung von Maklerlohn - Nachweis eines Käufers - Wirksamkeit einer

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Es ist nicht ersichtlich, daß auch die Beklagte hinsichtlich des Vertragsinhalts Gestaltungsspielraum zur Wahrung eigener berechtigter Interessen gehabt hätte, es ihr also möglich gewesen wäre, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen, insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Vertragsstrafe, zu beeinflussen (vgl. hierzu etwa BGH NJW 1977, 624, 625; BGHZ 85, 305, 308).
  • BGH, 21.11.1991 - I ZR 87/90

    Abbedingung der Anrechnung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung auf

    Auszug aus OLG Köln, 15.05.1998 - 19 U 25/98
    Insbesondere weicht sie nicht von dem auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Rechtsgedanken des § 340 Abs. 2 BGB ab, wonach Schadensersatz wegen Nichterfüllung und eine ausbedungene Vertragsstrafe nicht kumulativ nebeneinander gefordert werden können (vgl. BGHZ 63, 256, 258; BGH NJW 1992, 1096, 1097; Canaris a.a.0.).
  • BGH, 27.01.1988 - VIII ZR 155/87

    Sittenwidrigkeit eines als Haustürgeschäft zustande gekommenen Möbelkaufvertrages

  • BGH, 16.11.2000 - I ZR 186/98

    1-Pfennig-Farbbild - Endpreis; übertriebenes Anlocken; Vorsprung durch

    Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (OLG Stuttgart OLG-Rep 1998, 401).
  • OLG Frankfurt, 24.01.2003 - 13 U 15/01

    Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: EDV-Spezialist als wirtschaftlich abhängiger

    Da das angesprochene Schutzbedürfnis auch bei wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeitern zu bejahen ist, ist § 74 II HGB auch auf diese entsprechend anzuwenden (BAG in NJW 1998, 99, 100 m. w. N.; OLG München BB 1997, 224; Baumbach/Hopt, 29. Aufl., § 74 HGB, Rz 3; Ebenroth/Bonjong/Joost/Boecken, München, 2001, § 74 HGB, Rz 8; a. A. wohl OLG Köln OLGR 1998, 401).
  • OLG Hamburg, 29.07.1999 - 3 U 171/98

    Formularmäßige Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei urheberrechtlichen Verstößen

    Diese Vorschrift ist auf Individualvereinbarungen zugeschnitten, nicht auf Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Staudinger-Coester-Waltjen, AGBG , § 11 Nr. 6 Rdn. 24; OLG Köln, OLG-Rep Köln 1998, 401 ff.).
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