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   OLG Karlsruhe, 09.08.1988 - 2 Ss 83/88   

Volltextveröffentlichungen

Kurzfassungen/Presse

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 1989, 181 (Ls.)
  • NStZ 1988, 503



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Wird zitiert von ... (3)  

  • BGH, 03.12.1997 - 2 StR 267/97  

    StGB § 332, § 335, § 258 a

    Zwar wäre er an diesen Tagen nicht zum Einschreiten oder zur Anzeige verpflichtet gewesen, da es sich nicht um schwerwiegende Straftaten handelte, die die Belange der Öffentlichkeit in besonderem Maße berühren (vgl. RGSt 70, 251 f; BGHSt 5, 225; 12, 277; 38, 388 mit Anmerkung Bergmann StV 1993, 518 f; Laubenthal JuS 1993, 907 f; Mitsch NStZ 1993, 384 f; Rudolphi JR 1995, 167 f; OLG Köln NJW 1981, 1794, 1795; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 503 f m. Anm. Geerds JR, 1989, 212 f; Lackner a.a.0.
  • OLG Stuttgart, 03.05.2000 - 3 Ws 58/00  

    Verlängerung der Bewährungszeit über fünf Jahre hinaus

    Schließlich sind während noch laufender Bewährungszeit gemäß § 56 f Abs. 2 Nr. 1 StGB weitere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, durch die ein Widerruf ebenfalls vermieden werden kann (vgl. Kusch NStZ 1988, 503).
  • BGH, 20.06.1990 - 2 StR 38/90  

    StPO § 100a

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