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OLG Karlsruhe, 28.09.2023 - 11 W 42/23 (Wx) |
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OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 28. September 2023 - 11 W 42/23 (Wx) (https://dejure.org/2023,26537)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- IWW
FamFG § 352, FamFG § 69, BGB § 2156, BGB § 2193, BGB § 2085
FamFG, BGB - Justiz Baden-Württemberg
§ 352 Abs 3 S 3 FamFG, § 2085 BGB, § 2087 BGB, § 2156 BGB, § 2193 BGB
Erbscheinssache: Auslegung einer Testaments hinsichtlich der Alleinerbenstellung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erbschein; eidesstattliche Versicherung; Versicherung an Eides statt; Testamentsauslegung; Erbscheinsverfahren; Zurückverweisung
- rechtsportal.de
Erbschein; eidesstattliche Versicherung; Versicherung an Eides statt; Testamentsauslegung; Erbscheinsverfahren; Zurückverweisung
Verfahrensgang
- AG Karlsruhe-Durlach, 26.05.2023 - 703 VI 64/22
- OLG Karlsruhe, 28.09.2023 - 11 W 42/23 (Wx)
Papierfundstellen
- FGPrax 2024, 79
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 20.07.2005 - XII ZR 301/02
Darlegungs- und Beweislast des zugewinnausgleichspflichtigen Ehegatten
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.09.2023 - 11 W 42/23
Selbst wenn - wie die Beteiligten zu 2 und 3 ohne nähere Begründung und im Widerspruch zu der konkreten Darlegung der Beteiligten zu 1 vortragen - das weitere Vermögen insgesamt 57.680,00 EUR betragen haben sollte, liegt deswegen schon aufgrund der ausdrücklichen Zuordnung der Immobilie zu der Beteiligten zu 1 nahe, dass diese die alleinige Erbin der Erblasserin sein sollte (vgl. zur Testamentsauslegung bei Zuwendung einer den wesentlichen Vermögensgegenstand bildenden Immobilie BGH, Urteil vom 20.07.2005 - XII ZR 301/02 -, juris Rn. 18; BayObLG…, Beschluss vom 22.02.2005 - 1Z BR 94/04 -, juris Rn. 40;… Gierl, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2023, § 2087 BGB Rn. 31). - BayObLG, 22.02.2005 - 1Z BR 94/04
Alleinerbschaft bei Zuwendung des Immobilienvermögens und des verbleibenden …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 28.09.2023 - 11 W 42/23
Selbst wenn - wie die Beteiligten zu 2 und 3 ohne nähere Begründung und im Widerspruch zu der konkreten Darlegung der Beteiligten zu 1 vortragen - das weitere Vermögen insgesamt 57.680,00 EUR betragen haben sollte, liegt deswegen schon aufgrund der ausdrücklichen Zuordnung der Immobilie zu der Beteiligten zu 1 nahe, dass diese die alleinige Erbin der Erblasserin sein sollte (vgl. zur Testamentsauslegung bei Zuwendung einer den wesentlichen Vermögensgegenstand bildenden Immobilie BGH…, Urteil vom 20.07.2005 - XII ZR 301/02 -, juris Rn. 18; BayObLG, Beschluss vom 22.02.2005 - 1Z BR 94/04 -, juris Rn. 40;… Gierl, in: BeckOGK, Stand: 01.06.2023, § 2087 BGB Rn. 31).