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   OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20   

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OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,19551)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01.08.2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,19551)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 01. August 2023 - 12 U 1269/20 (https://dejure.org/2023,19551)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    ZPO § 318, § 321a, § 522 Abs. 2
    Keine Gegenvorstellung gegen einen die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisenden Beschluss

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Gegenvorstellung gegen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht möglich

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Gegenvorstellung gegen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Ferner sei in Anbetracht der Schlussanträge des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshofs Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 die Frage, ob sich aus § 6 Abs. 1, § 27 EG-FGV und Art. 5 EG-VO 715/2007 Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ableiten lassen, nicht (mehr) als geklärt anzusehen.

    Im Übrigen wurde die Frage der Schutzgesetzeigenschaft der vorgenannten Bestimmungen sowie die hieraus abzuleitenden Folgen für das deutsche Schadensersatzrecht durch das zwischenzeitlich in der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtssache C-100/21 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 und die Urteile des Bundesgerichtshofs am 26.06.2023 - Az. VIa ZR 35/21, VIa ZR 533/21 und VIa 1031/22, hinreichend geklärt.

    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 533/21

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Im Übrigen wurde die Frage der Schutzgesetzeigenschaft der vorgenannten Bestimmungen sowie die hieraus abzuleitenden Folgen für das deutsche Schadensersatzrecht durch das zwischenzeitlich in der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtssache C-100/21 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023 und die Urteile des Bundesgerichtshofs am 26.06.2023 - Az. VIa ZR 35/21, VIa ZR 533/21 und VIa 1031/22, hinreichend geklärt.

    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).

  • BGH, 18.10.2018 - IX ZB 31/18

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Vergütung des Insolvenzverwalters:

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung ist daher, dass das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen darf (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19.07.2018 - V ZB 6/18, Rn. 9 ff., sowie vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18 Nr. 13 ff.).

    Die in der Rechtsprechung anderer Senate des Bundesgerichtshofs aufgestellten Voraussetzungen für einen Ausnahmefall, in dem die nachträgliche Zulassung der Revision in Betracht kommen kann (vgl. hierzu zusammenfassend BGH, Beschluss vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18 Rn. 20 m. w. N. auch aus der Rechtsprechung des BVerfG), sind zudem nicht gegeben.

  • BGH, 13.05.2020 - VII ZB 41/19

    Nachträgliche isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Die unterbliebene Zulassung der Revision als solche kann den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzen, es sei denn der auf die Zulassungsentscheidung bezogene Vortrag der Parteien ist fehlerhaft übergangen worden (BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VII ZB 41/19 Rn. 12 ff.).
  • BVerfG, 11.03.2022 - 1 BvR 1268/21

    Nichtannahmebeschluss: Keine Vorlagepflicht gem Art 267 Abs 3 AEUV hinsichtlich

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    e) Soweit das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung daraus hergeleitet hat, dass in einem künftigen Revisionsverfahren eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen wäre (so auch in der von der Klägerin in Bezug genommenen Entscheidung vom 11.03.2022 - 1 BvR 1268/21 u.a) stand dies ausdrücklich unter der Maßgabe, dass es sich um eine entscheidungserhebliche und der einheitlichen Auslegung bedürfen Frage des Unionsrechts handelt.
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).
  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 1031/22

    Zum Differenzschaden in "Dieselverfahren" nach dem Urteil des EuGH vom 21. März

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Dies gilt selbst vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2023 - C-100/21), wonach die den vorgenannten nationalen Vorschriften zugrunde liegenden europarechtlichen Bestimmungen neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, wenn dieses Fahrzeug - wie im Streitfall in Gestalt des mit dem Update implementierten Thermofensters - mit einer europarechtlich unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, sowie im Hinblick auf die nachfolgend ergangene neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 26.06.2023, Az. VIa ZR 335/21, VIa ZR 533/21 und VIa ZR 1031/22), nach der dem Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 VO 715/2007/EG versehenen Kraftfahrzeugs ein Anspruch gegen den Fahrzeughersteller auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zustehen kann (vgl. etwa BGH, Urteil vom 26.06.2023 - VIa ZR 335/21, Rn. 28 ff.).
  • BGH, 19.07.2018 - V ZB 6/18

    Überprüfung der Entscheidung des unteren Gerichts zur Fortführung des Verfahrens

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung ist daher, dass das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch von Amts wegen vornehmen darf (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19.07.2018 - V ZB 6/18, Rn. 9 ff., sowie vom 18.10.2018 - IX ZB 31/18 Nr. 13 ff.).
  • BGH, 22.02.2007 - IX ZA 41/06

    Ablehnung der Beiordnung eines Notanwalts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2007 - IX ZA 41/06 Rn. 1).
  • BGH, 12.09.2022 - VIa ZR 230/22

    Inanspruchnahme einer Fahrzeugherstellerin wegen Verwendung einer unzulässigen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 12 U 1269/20
    Die behauptete Verletzungshandlung (Installation des Thermofensters im Rahmen des Updates) kann somit - wie bereits Senatsurteil vom 24.02.2023 ausgeführt - für den bereits durch den Kauf eingetretenen Schaden nicht ursächlich gewesen sein (ganz in diesem Sinne BGH, Beschluss vom 12.09.2022 - VIa ZR 230/22 -, Rn. 17, juris).
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