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   OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23   

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OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23 (https://dejure.org/2024,8201)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.02.2024 - 11 UF 970/23 (https://dejure.org/2024,8201)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09. Februar 2024 - 11 UF 970/23 (https://dejure.org/2024,8201)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    KAGB § 170; AltZertG § 5 a; VersAusglG § 15 Abs. 2
    Versorgungsausgleich, Lebensversicherung, Versorgungsträger, Externe Teilung, Ehezeitanteil, Ausgleichsberechtigte, Antragsgegner, Ausgleichswert, Zielversorgung, Schädliche Verwendung, Familiengerichte, Ehezeitende, Entscheidung des Amtsgerichts, Ende der Ehezeit, ...

 
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  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23
    Daher wird ihre direkte Teilung der Funktion des Versorgungsausgleichs am besten gerecht (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655, Rn. 11 f.).

    Eine Umrechnung in einen "Ausgleichswert als Kapitalbetrag" erfordert erst § 14 Abs. 4 VersAusglG, nach dem mit einem zweiten Ausspruch festgelegt wird, welche konkrete Geldsumme bei Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen ist (BGH FamRZ 2017, 1655, Rn. 13).

    Die nachehezeitliche Wertsteigerung der auszugleichenden Fondsanteile bei dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person in der Zeit zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zu berücksichtigen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 17).

    Denn hinsichtlich des vom Versorgungsträger mitgeteilten Barwerts des konventionellen Vertragsvermögens ist eine Verzinsung mit dem für die Barwertermittlung verwendeten Rechnungszins auszusprechen (vgl. BGH FamRZ 2017, 1655 Rn. 33; Wick, Versorgungsausgleich, 5. A., Rn. 752 ff.).

    Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Bundesgerichtshof eine solche Tenorierung als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (BGH FamRZ 2018, 1745 Rn. 21; FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.).

  • BGH, 03.02.2016 - XII ZB 629/13

    Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23
    Die Teilanfechtung des Versorgungsausgleichs ist zulässig (vgl. BGH FamRZ 2021, 211; BGH FamRZ 2016, 794).
  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23
    Zielt die Beschlussformel auf den künftigen Rücknahmepreis für eine bestimmte Anzahl von Anteilen an Fonds oder anderen Finanzinstrumenten, hat der Bundesgerichtshof eine solche Tenorierung als hinreichend bestimmt gebilligt, wenn für die Ausgabe- und Rücknahmepreise dieser Anteile eine gesetzliche Veröffentlichungspflicht nach § 170 KAGB besteht (BGH FamRZ 2018, 1745 Rn. 21; FamRZ 2017, 1655 Rn. 28 f.).
  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23
    Es fehlt vielmehr an einer von vorneherein zugesagten Wertsteigerung, welche durch die Anordnung einer Verzinsungspflicht auch der ausgleichsberechtigten Person im Sinne des Halbteilungsgrundsatzes zugute kommen soll (vgl. BGH FamRZ 2013, 1635 Rn. 13, 16).
  • BGH, 13.01.2021 - XII ZB 401/20

    Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss über einen Versorgungsausgleich;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23
    Um Streitigkeiten über eventuell bei verschiedenen Börsenplätzen unterschiedlichen Kursen zu vermeiden, hat der Senat gleichwohl die vom Versorgungsträger angegebene Website in der Beschlussformel angegeben (hierzu BGH FamRZ 2021, 581 Rn. 14; OLG Nürnberg MDR 2021, 451 Rn. 14).
  • OLG Nürnberg, 11.01.2021 - 11 UF 1171/20
    Auszug aus OLG Nürnberg, 09.02.2024 - 11 UF 970/23
    Um Streitigkeiten über eventuell bei verschiedenen Börsenplätzen unterschiedlichen Kursen zu vermeiden, hat der Senat gleichwohl die vom Versorgungsträger angegebene Website in der Beschlussformel angegeben (hierzu BGH FamRZ 2021, 581 Rn. 14; OLG Nürnberg MDR 2021, 451 Rn. 14).
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