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   OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10   

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https://dejure.org/2010,21018
OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10 (https://dejure.org/2010,21018)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04.08.2010 - 2 ARs 6/10 (https://dejure.org/2010,21018)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 04. August 2010 - 2 ARs 6/10 (https://dejure.org/2010,21018)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 14; StPO § 19; StrRehaG § 15
    Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Entscheidung über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Rehabilitierungsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Halle - 12 Reh 9775/09
  • OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10

Papierfundstellen

  • NJ 2011, 87
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 27.09.2000 - 2 ARs 69/00

    Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10
    Das gemeinschaftliche obere Gericht muss allerdings die Zuständigkeitsbestimmung ablehnen, wenn keines der bislang streitenden Gerichte zuständig ist (BGH NStZ 1997, 255; 2001, 110).
  • BGH, 15.01.1997 - 2 ARs 481/96

    Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zweier Gerichte aus unterschiedlichen

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10
    Das gemeinschaftliche obere Gericht muss allerdings die Zuständigkeitsbestimmung ablehnen, wenn keines der bislang streitenden Gerichte zuständig ist (BGH NStZ 1997, 255; 2001, 110).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2000 - 2 Ws (Reha) 21/00

    Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10
    Dies beruht auf der bisher wohl herrschenden Auffassung, wonach die Besonderheiten des Rehabilitierungsverfahrens die Kompetenz der tätig gewordenen Rehabilitierungskammern zur Entscheidung über Wiederaufnahmegesuche selbst dann mit sich brächten, wenn es sich bei der verfahrensabschließenden Entscheidung um eine solche des Beschwerdegerichts handelt (OLG Brandenburg NStZ-RR 2000, 308 f.; OLG-NL 2005, 22, 23 m.w.N.; OLG Jena, Beschluss vom 28. September 1999, 2 Ws-Reha 19/99 - zitiert in juris Rn. 15).
  • BGH, 02.04.1982 - V ZR 293/81

    Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung auf Wiederaufnahme eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10
    Die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Beschwerdesenate im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 372 Satz 1, 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) gibt den Gerichten nicht die Möglichkeit, von gesetzlich bestimmten Zuständigkeitsvorschriften abzuweichen, zumal § 591 ZPO zeigt, dass es der Gesetzgeber hinnimmt, wenn Wiederaufnahmeentscheidungen keinem Rechtsmittel unterliegen, selbst wenn der angegriffenen Entscheidung zwei Tatsacheninstanzen voraus gingen (BGH NJW 1982, 2071; Beschluss vom 5. Dezember 1980, V ZB 10/80 - zitiert in juris; PG/Meller-Hannich, ZPO, § 591 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 591 Rn. 4).
  • BGH, 05.12.1980 - V ZB 10/80

    Zulässigkeit einer Beschwerde beim BGH in einem Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10
    Die Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Beschwerdesenate im Wiederaufnahmeverfahren (vgl. § 15 StrRehaG i.V.m. §§ 372 Satz 1, 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) gibt den Gerichten nicht die Möglichkeit, von gesetzlich bestimmten Zuständigkeitsvorschriften abzuweichen, zumal § 591 ZPO zeigt, dass es der Gesetzgeber hinnimmt, wenn Wiederaufnahmeentscheidungen keinem Rechtsmittel unterliegen, selbst wenn der angegriffenen Entscheidung zwei Tatsacheninstanzen voraus gingen (BGH NJW 1982, 2071; Beschluss vom 5. Dezember 1980, V ZB 10/80 - zitiert in juris; PG/Meller-Hannich, ZPO, § 591 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, § 591 Rn. 4).
  • OLG Dresden, 23.08.2017 - 1 (S) AR 30/17
    Soweit demgegenüber die Auffassung vertreten wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 04. August 2010 - 2 ARs 6/10 - NJ 2011, 87), § 140 a GVG sei vorliegend anwendbar und führe zu einer grundsätzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Wiederaufnahmeentscheidungen rechtskräftig abgeschlossener Rehabilitierungssachen, vermag dem der Senat aus den genannten Gründen nicht zu folgen.
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