Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
§ 367

(1) Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.

(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.

Rechtsprechung zu § 367 StPO

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Literatur im Internet zu § 367 StPO

Querverweise

Auf § 367 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 367 StPO:

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