Strafprozeßordnung
4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) 1Die Zuständigkeit des Gerichts für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren und über den Antrag zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens richtet sich nach den besonderen Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes. 2Der Verurteilte kann Anträge nach den §§ 364a und 364b oder einen Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei dem Gericht einreichen, dessen Urteil angefochten wird; dieses leitet den Antrag dem zuständigen Gericht zu.
(2) Die Entscheidungen über Anträge nach den §§ 364a und 364b und den Antrag auf Zulassung der Wiederaufnahme des Verfahrens ergehen ohne mündliche Verhandlung.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
Rechtsprechung zu § 367 StPO
120 Entscheidungen zu § 367 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 12.09.2013 - 4 StR 220/13
Wiederaufnahmeantrag (zuständiges Gericht)
- BGH, 30.07.2008 - 1 StR 25/08
Weiterleitung eines Antrages auf Bestellung eines Verteidigers zur Vorbereitung ...
- BGH, 10.08.2022 - 3 ARs 9/22
Unzulässiger allgemeiner Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des ...
- OLG Hamm, 19.09.2002 - 3 (s) Sbd 1-6/02
Zuständigkeitsbestimmung, Gericht des ersten Rechtszuges, Wiederaufnahmeverfahren
- LG Mannheim, 18.01.2023 - 12 Ns 206 Js 31212/22
- OLG Naumburg, 23.06.1993 - Ws 193/92
Örtliche Zuständigkeit für Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für ...
- BGH, 13.09.2012 - 1 StR 91/03
Weiterleitung eines Schreibens an das Wiederaufnahmegericht
- OLG Jena, 31.01.2017 - 1 Ws 147/16
Wiederaufnahme in Strafsachen: Wiederaufnahmeantrag neben dem noch nicht ...
- BGH, 09.05.1963 - 3 StR 19/63
Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Wiederaufnahme des Verfahrens - ...
- OLG Naumburg, 04.08.2010 - 2 ARs 6/10
Rehabilitierungsverfahren: Zuständiges Gericht für die Wiederaufnahme eines ...
Querverweise
Auf § 367 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Redaktionelle Querverweise zu § 367 StPO:
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- § 140a