Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger schon für die Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens, wenn
| 1. | hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß bestimmte Nachforschungen zu Tatsachen oder Beweismitteln führen, welche die Zulässigkeit eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens begründen können, | |
| 2. | wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint und | |
| 3. | der Verurteilte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie notwendigen Unterhalts auf eigene Kosten einen Verteidiger zu beauftragen. |
Ist dem Verurteilten bereits ein Verteidiger bestellt, so stellt das Gericht auf Antrag durch Beschluß fest, daß die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 vorliegen.
(2) Für das Verfahren zur Feststellung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gelten § 117 Abs. 2 bis 4 und § 118 Abs. 2 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Rechtsprechung zu § 364b StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 364b StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 364b StPO im Volltext bei

Literatur im Internet zu § 364b StPO
Querverweise
Auf § 364b StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
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