Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
verfahren § 364bBestellung eines Verteidigers für die Vorbereitung des Wiederaufnahme-
verfahrens § 365Geltung der allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel für den Antrag § 366Inhalt und Form des Antrags § 367Zuständigkeit des Gerichts; Entscheidung ohne mündliche Verhandlung § 368Verwerfung wegen Unzulässigkeit § 369Beweisaufnahme § 370Entscheidung über die Begründetheit § 371Freisprechung ohne erneute Hauptverhandlung § 372Sofortige Beschwerde § 373Urteil nach erneuter Hauptverhandlung; Verbot der Schlechterstellung § 373aVerfahren bei Strafbefehl
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Rechtsprechung zu § 368 StPO
220 Entscheidungen zu § 368 StPO in unserer Datenbank:
- BGH, 09.06.2026 - StB 35/26
Sofortige Beschwerde eines Verurteilten gegen die Verwerfung seines Antrages auf ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 09.06.2026 - StB 20/26
Zulässigkeit der Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Zweibrücken, 23.09.2024 - 1 Ws 274/23
Prüfung der Beweiskraft des vorgebrachten Beweismittels im ...
- BVerfG, 14.07.2022 - 2 BvR 900/22
Eilantrag wegen Wiederaufnahme eines Strafverfahrens teilweise erfolgreich - ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
Wiederaufnahme des Strafverfahrens zuungunsten des Freigesprochenen - Gesetzliche ...
- OLG Celle, 20.04.2022 - 2 Ws 62/22
Fall Möhlmann: Neuer Wiederaufnahmegrund in § 362 Nr. 5 StPO ist verfassungsmäßig
- BVerfG, 31.10.2023 - 2 BvR 900/22
- OLG Hamm, 02.07.2025 - 1 Ws 171/25
Bestellung eines Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren
- LG München I, 12.08.2022 - 1 Ks 121 Js 158369/19
"Badewannenmord" wird wiederaufgenommen: Zweifel an der Schuld nach 13 Jahren ...
Querverweise
Auf § 368 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a (Verfahren bei Strafbefehl)
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61