Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
§ 364a

Das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht bestellt dem Verurteilten, der keinen Verteidiger hat, auf Antrag einen Verteidiger für das Wiederaufnahmeverfahren, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.

Rechtsprechung zu § 364a StPO

38 Entscheidungen zu § 364a StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 364a StPO

Querverweise

Auf § 364a StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
     
      Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
        Kosten des Verfahrens

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