Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
Rechtsprechung zu § 360 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 360 StPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 360 StPO
Querverweise
Auf § 360 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- StPO
- Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
- § 373a
- Besondere Arten des Verfahrens
- Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen
- § 439
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
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