Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
§ 360

(1) Durch den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird die Vollstreckung des Urteils nicht gehemmt.

(2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub sowie eine Unterbrechung der Vollstreckung anordnen.

Rechtsprechung zu § 360 StPO

36 Entscheidungen zu § 360 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 360 StPO

Querverweise

Auf § 360 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
     
      Besondere Arten des Verfahrens
        Verfahren bei Einziehungen und Vermögensbeschlagnahmen

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