Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.
(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.
(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.
(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.
Rechtsprechung zu § 371 StPO
27 Entscheidungen zu § 371 StPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- OLG Stuttgart, 03.02.2006 - 2 Ws 17/06
Strafverteidigergebühren: Gebühren für ein Wiederaufnahmeverfahren bei Erreichung ...
- AG Nürnberg, 17.03.2006 - 40 Gs 0/04
Rechtsanwaltsvergütung: Vergütungsanspruch bei sofortigem Freispruch im ...
- LG Hannover, 28.08.2002 - 58 Qs 40/02
Gebührenanspruch des Verteidigers bei Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren ohne ...
- BGH, 06.10.2011 - V ZB 314/10
Haftrecht - Feststellungsantrag nach Tod des Abschiebehaftbetroffenen
- BGH, 25.03.1991 - AnwSt (B) 27/90
Unanfechtbarkeit ehrengerichtlicher Entscheidung über die Zulässigkeit und ...
- OLG Frankfurt, 19.09.2008 - 1 Ws 27/08
Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerde gegen Wiederaufnahmeentscheidung; ...
- OLG Stuttgart, 26.10.1999 - 1 Ws 157/99
Wiederaufnahme des Verfahrens: Anforderungen an einen Wiederaufnahmeantrag
- KG, 11.07.1991 - 1 AR 356/90
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
Beibringung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel im Wiederaufnahmeverfahren ...
- BGH, 03.12.1992 - StB 6/92
- BGH, 04.03.1999 - 4 StR 595/97
Vorlagebeschluß; Verfahrenseinstellung wegen Tod des Betroffenen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97
Tod des Betroffenen; Einstellung; Rechtsbeschwerdeverfahren; Bußgeldverfahren.
- BGH, 08.06.1999 - 4 StR 595/97
- LG München II, 11.11.1999 - 5 Qs 12/99
Keine Verurteilung wegen Vermögensteuerhinterziehung nach dem 31.12.1996
- OLG Koblenz, 11.07.1997 - 1 Ws 313/97
- BFH, 13.12.1994 - VIII R 34/93
Grundsätzliches Abzugsverbot für Kosten der Wiederaufnahme eines Strafverfahrens
- BGH, 02.05.1983 - 3 ARs 4/83
Reichstagsbrand - Frage nach den (Mit-)Tätern bleibt offen
- LG Karlsruhe, 25.08.2008 - 3 Qs 70/08
Wiederaufnahmeverfahren: Erforderlichkeit des konkreten Vorbringens einer neuen ...
- LG Dresden, 11.09.2006 - 1 Qs 100/06
Rechtsanwaltsvergütung: Befriedungsgebühr im Wiederaufnahmeverfahren
- AG Günzburg, 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00
- OLG Brandenburg, 26.08.2004 - 2 Ws (Reha) 24/04
- OLG Düsseldorf, 29.09.2003 - 2 Ws 213/03
Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde im Kostenfestsetzungsverfahren ...
Literatur im Internet zu § 371 StPO
Querverweise
- Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)
- Besondere Verfahrensvorschriften
- Verfahren in den Fällen des § 13 Nr. 9
- § 61
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 1 (Entschädigung für Urteilsfolgen)
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