Strafprozeßordnung
| 4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a) |
(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird weder durch die erfolgte Strafvollstreckung noch durch den Tod des Verurteilten ausgeschlossen.
(2) Im Falle des Todes sind der Ehegatte, der Lebenspartner, die Verwandten auf- und absteigender Linie sowie die Geschwister des Verstorbenen zu dem Antrag befugt.
Rechtsprechung zu § 361 StPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 361 StPO im Volltext bei

- 3 Entscheidungen der BGH-Strafsenate zu § 361 StPO im Volltext bei
geordnet nach Datum
Literatur im Internet zu § 361 StPO
Querverweise
Auf § 361 StPO verweisen folgende Vorschriften:
- Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG)
- Bußgeldverfahren
- Rechtskraft und Wiederaufnahme des Verfahrens
- § 85 (Wiederaufnahme des Verfahrens)
Rechtsberatung
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