Strafprozeßordnung

   4. Buch - Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens (§§ 359 - 373a)   
§ 365

Die allgemeinen Vorschriften über Rechtsmittel gelten auch für den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens.

Rechtsprechung zu § 365 StPO

9 Entscheidungen zu § 365 StPO in unserer Datenbank:

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Literatur im Internet zu § 365 StPO

Querverweise

Auf § 365 StPO verweisen folgende Vorschriften:
    StPO
      Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Redaktionelle Querverweise zu § 365 StPO:
    StPO
      Rechtsmittel
        Allgemeine Vorschriften

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