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   OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23   

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OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23 (https://dejure.org/2024,1962)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.01.2024 - 1 Ws 298/23 (https://dejure.org/2024,1962)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 29. Januar 2024 - 1 Ws 298/23 (https://dejure.org/2024,1962)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Unterbringung, Anwendbarkeit des neuen Rechts, Altfälle

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • LG Düsseldorf, 29.06.2020 - 4 KLs 2/20
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Die durch Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt.

    Die Aussetzung des Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) wird abgelehnt.

    Der Verurteilte ist zur Vollstreckung des verbleibenden Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) in den Strafvollzug zu überführen.

    d) Nachdem die Unterbringung des Verurteilten für erledigt erklärt worden ist, war - jedenfalls klarstellend - anzuordnen, dass er zur Vollstreckung des nach erfolgter Anrechnung der Untersuchungshaft und der Zeit im Maßregelvollzug noch verbleibenden Strafrestes aus dem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 (Az.: 4 KLs 2/20) in den Strafvollzug zu überführen ist.

  • OLG Hamm, 12.01.2017 - 4 Ws 372/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Erledigung; Anordnung des Vollzugs der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Trifft das Beschwerdegericht aufgrund der Begründetheit der Beschwerde eine eigene Sachentscheidung, hat es auch unmittelbar erforderlich werdende Folgeentscheidungen zu treffen (MüKo-StPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 309 Rn. 29; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - III-4 Ws 372/16 -).

    Dabei kann offenbleiben, ob die Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug bereits deshalb zu erfolgen hat, weil Grundlage der Vollstreckung gegen den Verurteilten das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 ist und als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die darin verhängte Restfreiheitsstrafe in Betracht kommt, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19 -, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14 - , juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 - 1 Ws 91/15 -, juris, jeweils für den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder ob der weitere Vollzug der Strafe im Straf- anstatt im Maßregelvollzug in direkter oder entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - III-4 Ws 372/16 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 Ws 166/17 -, juris; offengelassen von OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16 -, juris).

  • OLG Celle, 20.11.2023 - 2 Ws 317/23

    Unterbringung; Entziehungsanstalt; Fortdauer; Rückwirkungsverbot; Prüfung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Auf die Vollstreckung einer vor dem 1. Oktober 2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist über § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB die Vorschrift des § 64 Satz 2 StGB in der seit dem 1. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden (Anschluss an OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 - 2 Ws 317/23 -, juris).

    b) § 64 Satz 2 StGB n.F. findet - was die Strafvollstreckungskammer nicht beachtet hat - nach der Vorschrift des § 2 Abs. 6 StGB über § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB auch dann Anwendung, wenn - wie hier - über die Erledigung einer vor dem Inkrafttreten der Neuregelung angeordneten und in Rechtskraft erwachsenen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu entscheiden ist (OLG Celle, Beschluss vom 20. November 2023 - 2 Ws 317/23 -, juris; Senatsbeschluss vom 16. Januar 2024 - 1 Ws 308/23 - Niehaus in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 64 StGB, Stand: 28.11.2023, § 64 Rn. 3.1.).

  • OLG Braunschweig, 03.06.2019 - 1 Ws 39/19

    Vollstreckung von Strafen im Maßregelvollzug

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Dabei kann offenbleiben, ob die Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug bereits deshalb zu erfolgen hat, weil Grundlage der Vollstreckung gegen den Verurteilten das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 ist und als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die darin verhängte Restfreiheitsstrafe in Betracht kommt, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19 -, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14 - , juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 - 1 Ws 91/15 -, juris, jeweils für den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder ob der weitere Vollzug der Strafe im Straf- anstatt im Maßregelvollzug in direkter oder entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - III-4 Ws 372/16 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 Ws 166/17 -, juris; offengelassen von OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16 -, juris).
  • OLG Koblenz, 28.01.2016 - 2 Ws 22/16

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Voraussetzungen der Erledigung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Dabei kann offenbleiben, ob die Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug bereits deshalb zu erfolgen hat, weil Grundlage der Vollstreckung gegen den Verurteilten das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 ist und als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die darin verhängte Restfreiheitsstrafe in Betracht kommt, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19 -, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14 - , juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 - 1 Ws 91/15 -, juris, jeweils für den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder ob der weitere Vollzug der Strafe im Straf- anstatt im Maßregelvollzug in direkter oder entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - III-4 Ws 372/16 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 Ws 166/17 -, juris; offengelassen von OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16 -, juris).
  • OLG Braunschweig, 31.07.2017 - 1 Ws 166/17

    Vollstreckung eines nach Erledigung der Maßregel verbleibenden Strafrestes

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Dabei kann offenbleiben, ob die Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug bereits deshalb zu erfolgen hat, weil Grundlage der Vollstreckung gegen den Verurteilten das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 ist und als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die darin verhängte Restfreiheitsstrafe in Betracht kommt, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19 -, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14 - , juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 - 1 Ws 91/15 -, juris, jeweils für den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder ob der weitere Vollzug der Strafe im Straf- anstatt im Maßregelvollzug in direkter oder entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - III-4 Ws 372/16 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 Ws 166/17 -, juris; offengelassen von OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16 -, juris).
  • KG, 18.03.2014 - 2 Ws 77/14

    Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach Erledigung der Unterbringung in einem

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Dabei kann offenbleiben, ob die Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug bereits deshalb zu erfolgen hat, weil Grundlage der Vollstreckung gegen den Verurteilten das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 ist und als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die darin verhängte Restfreiheitsstrafe in Betracht kommt, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19 -, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14 - , juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 - 1 Ws 91/15 -, juris, jeweils für den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder ob der weitere Vollzug der Strafe im Straf- anstatt im Maßregelvollzug in direkter oder entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - III-4 Ws 372/16 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 Ws 166/17 -, juris; offengelassen von OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16 -, juris).
  • OLG Zweibrücken, 17.12.2019 - 1 Ws 378/19

    Fortdauer der Unterbringung bei unterlassener Anordnung des Vorwegvollzugs der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    b) Da die Maßregel vor einem Rest der Strafe vollzogen wurde, war klarstellend (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17. Dezember 2019 - 1 Ws 378/19 -, juris; LK-StGB/Peglau, 13. Aufl., § 67 Rn. 25) festzustellen, dass die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind (§ 67 Abs. 4 StGB).
  • OLG Koblenz, 09.03.2015 - 1 Ws 91/15
    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    Dabei kann offenbleiben, ob die Überführung des Verurteilten in den Strafvollzug bereits deshalb zu erfolgen hat, weil Grundlage der Vollstreckung gegen den Verurteilten das in Rechtskraft erwachsene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. März 2020 ist und als zu vollstreckende Rechtsfolge allein die darin verhängte Restfreiheitsstrafe in Betracht kommt, nachdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt worden ist (so OLG Braunschweig, Beschluss vom 3. Juni 2019 - 1 Ws 39/19 -, juris; vgl. auch KG Berlin, Beschluss vom 18. März 2014 - 2 Ws 77/14 - , juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. März 2015 - 1 Ws 91/15 -, juris, jeweils für den Fall der Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) oder ob der weitere Vollzug der Strafe im Straf- anstatt im Maßregelvollzug in direkter oder entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 StGB einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. Januar 2017 - III-4 Ws 372/16 -, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 Ws 166/17 -, juris; offengelassen von OLG Koblenz, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 2 Ws 22/16 -, juris).
  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 29.01.2024 - 1 Ws 298/23
    (2) Darin, dass nach § 2 Abs. 6 StGB das anwendbare Maßregelvollstreckungsrecht damit auch für Fälle einer bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung rechtskräftig angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt geändert wird, liegt kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG, da das absolute Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG Maßregeln der Besserung und Sicherung nicht umfasst (BVerfGE 109, 133 ff.; vgl. auch LK-Dannecker/Schuhr, StGB, 13. Aufl., § 2 Rn. 167; Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 2 Rn. 40; MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 2 Rn. 77).
  • BGH, 14.08.2019 - 4 StR 147/19

    Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Bestehen einer hinreichend konkreten

  • BGH, 16.06.2020 - 1 StR 155/20

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Hang, berauschende

  • OLG Bremen, 08.03.2024 - 1 Ws 17/24
    Nach der Änderung des § 64 StGB durch das Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts vom 26.07.2023 (BGBl. I Nr. 203 vom 02.08.2023) mit Wirkung ab dem 01.10.2023 ist für nachträgliche Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen in einer Entziehungsanstalt nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB die Neufassung des § 64 StGB i.d.F. vom 26.07.2023 anzuwenden (so auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2024 - 2 Ws 178/23 (S), juris Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 20.11.2023 - 2 Ws 317/23, juris Ls., NStZ-RR 2024, 95; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 - 1 Ws 298/23, juris Ls.; ebenso Baur, NStZ 2024, 74, 77; BeckOK/Ziegler, Ed. 60, § 64 StGB Rn. 1; Peglau, jurisPR-StrafR 3/2024 Anm. 4; zweifelnd Pollähne, StV 2024, 63, 64).

    Raum für eine analoge Anwendung des Art. 316o Abs. 1 S. 1 EGStGB dahingehend, dass auch für Entscheidungen über die Erledigung von vor dem 01.10.2023 rechtskräftig angeordneten Unterbringungen die Regelung des § 64 StGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden bliebe, besteht nicht (so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 - 1 Ws 298/23, juris Rn. 18), da es an einer planwidrigen 10 Regelungslücke fehlt: Der Gesetzgeber hat ausweichlich der Ausführungen in der Gesetzesbegründung gesehen, dass die Änderungen des § 64 StGB Auswirkungen auch auf die Erledigung einer Maßregel nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB haben (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 20/5913, S. 48 f.), und er hat - wie sich aus der Schaffung des Art. 316o EGStGB ergibt - auch die Rückwirkungsproblematik bedacht, dennoch aber eine Regelung zur Fortgeltung des § 64 StGB a.F. im Rahmen von Erledigungsentscheidungen nicht vorgesehen.

    Es bedarf damit der Feststellung, dass ohne die Unterbringung beim Verurteilten überhaupt im Moment der Entscheidung ein solcher Hang vorliegt bzw. vorläge und auch hierfür ist nach den vorstehenden Grundsätzen zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts nach § 2 Abs. 6 StGB auf die aktuelle Fassung des § 64 StGB abzustellen, welche in § 64 S. 1 Halbs. 2 StGB n.F. eine Legaldefinition des Hanges enthält (vgl. so auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.01.2024 - 1 Ws 298/23, juris Rn. 20; ablehnend dagegen Pollähne, StV 2024, 63, 65).

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