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   OLG Schleswig, 27.05.2013 - 3 Wx 11/13   

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https://dejure.org/2013,11677
OLG Schleswig, 27.05.2013 - 3 Wx 11/13 (https://dejure.org/2013,11677)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.05.2013 - 3 Wx 11/13 (https://dejure.org/2013,11677)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 27. Mai 2013 - 3 Wx 11/13 (https://dejure.org/2013,11677)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Schleswig-Holstein

    § 1835 Abs 3 BGB, § 1915 Abs 1 S 2 BGB, § 1960 Abs 2 BGB
    Rechtsanwaltsvergütung: Voraussetzung für einen Aufwendungsersatz des Anwalts-Nachlasspflegers; rechtliche Schwierigkeit der Aufgabenwahrnehmung zur Einzelfallabgrenzung; Insolvenzantrag in einem einfachen Fall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütungsansprüche des anwaltlichen Nachlasspflegers bei Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

  • zvi-online.de

    BGB § 1835 Abs. 3, §§ 1915, 1960; InsO § 19
    Zur Vergütung eines Nachlasspflegers für das Stellen eines Nachlassinsolvenzantrags

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1960; BGB § 1915; BGB § 1835 Abs. 3
    Vergütung des anwaltlichen Nachlasspflegers bei Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3189
  • MDR 2013, 917
  • FGPrax 2013, 217
  • FamRZ 2013, 1608
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 07.06.2000 - 1 BvR 23/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der Vergütung von

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.05.2013 - 3 Wx 11/13
    Dahinter steht die Überlegung, dass der Nachlass bzw. die Erben - bei mittellosem Nachlass (wie hier) die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass der Nachlasspfleger zufällig aufgrund seiner besonderen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280 ff bei juris rn. 28; BGH NJW 2007, 844 ff bei juris Rn. 14 m.w.N.; Wagenitz in Müko-BGB, 6. A. 2012, § 1835 Rn. 40; Bienwald in Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 1835 Rn. 30 f).

    Im Ergebnis ist im Einzelfall eine Abgrenzung zu leisten, ob die Aufgabe - wenn sie nicht aufgrund der Gesetzeslage zwingend von einem Rechtsanwalt zu erledigen ist - bereits eine derartige rechtliche Schwierigkeit aufweist, dass ein Laie dafür einen Rechtsanwalt heranziehen würde (vgl. auch BVerfG FamRZ 2000, 1280 ff bei juris Rn. 30 a.E.).

    Bei einer wertenden Betrachtung kann nicht davon gesprochen werden, dass sich der Fall insoweit als rechtlich schwierig erweist (als Abgrenzungsargument gemäß BVerfG FamRZ 2000, 1280 ff bei juris Rn. 30 a.E.) und ein Laie in der Situation des Beteiligten zu 1) als Nachlasspfleger deshalb einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe vernünftigerweise betraut hätte.

  • BGH, 20.12.2006 - XII ZB 118/03

    Honorierung anwaltsspezifischer Dienste des zum Berufsbetreuer bestellten

    Auszug aus OLG Schleswig, 27.05.2013 - 3 Wx 11/13
    Es hat sich der Meinung des Beteiligten zu 1) angeschlossen und auch auf die Entscheidung des BGH vom 20.12.2006 (XII ZB 118/03, NJW 2007, 844 ff) verwiesen.

    Dahinter steht die Überlegung, dass der Nachlass bzw. die Erben - bei mittellosem Nachlass (wie hier) die Staatskasse - keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass der Nachlasspfleger zufällig aufgrund seiner besonderen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. BVerfG FamRZ 2000, 1280 ff bei juris rn. 28; BGH NJW 2007, 844 ff bei juris Rn. 14 m.w.N.; Wagenitz in Müko-BGB, 6. A. 2012, § 1835 Rn. 40; Bienwald in Staudinger, BGB, Neubearb. 2004, § 1835 Rn. 30 f).

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