Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,10479
OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20 (https://dejure.org/2020,10479)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.04.2020 - 4 VAs 4/20 (https://dejure.org/2020,10479)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. April 2020 - 4 VAs 4/20 (https://dejure.org/2020,10479)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,10479) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Karlsruhe, 22.06.2018 - 2 VAs 28/18

    Entscheidung über die Zurückstellung einer Unterbringung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20
    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG überprüft das Oberlandesgericht die Entschließung der Antragsgegnerin deshalb nur darauf, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie von einem zutreffenden und ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2012 - III-1 VAs 26/12, juris Rn. 11).

    Im Regelfall ist deshalb von einer Erfolgsprognose abzusehen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18, juris Rn. 14; Fabricius in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 35 Rn. 377; Kornprobst in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 35 BtMG Rn. 141).

    Zwar kann es im Einzelfall zur Berücksichtigung einer auch nach Urteilserlass eingetretenen Entwicklung geboten sein, ein erneutes Gutachten einzuholen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18, juris).

  • OLG Stuttgart, 04.02.2014 - 4 VAs 1/13

    Entscheidung der Staatsanwaltschaft über ein Absehen von der Strafvollstreckung:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20
    Zumindest aber müssen Tatsachen vorgetragen werden, die eine Verletzung des Rechts des Antragstellers als möglich erscheinen lassen (Senatsbeschluss vom 4. Februar 2014 - 4 VAs 1/13, juris Rn. 8; Böttcher in Löwe-Rosenberg, StPO und GVG, 26. Auflage, § 24 EGGVG Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 30.12.2019 - 4 VAs 6/19

    Reihenfolge der Vollstreckung von Freiheitsstrafe und Unterbringung in einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20
    Um eine solche Überprüfung zu ermöglichen, muss die Entscheidung erkennen lassen, welche Überlegungen die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Ermessensentscheidung angestellt hat und welche Gründe für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (Senatsbeschluss vom 30. Dezember 2019 - 4 VAs 6/19, juris Rn. 12).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2007 - 2 VAs 37/07

    Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20
    Die Zurückstellungsmöglichkeit des § 35 BtMG bezweckt, betäubungsmittelabhängige Straftäter zu einer notwendigen therapeutischen Behandlung zu motivieren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. November 2007 - 2 VAs 37/07, juris Rn. 8; Bohnen in BeckOK BtMG, § 35 Rn. 234).
  • OLG Hamm, 08.05.2012 - 1 VAs 26/12

    Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Zurückstellung der Unterbringung in

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.04.2020 - 4 VAs 4/20
    Gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG überprüft das Oberlandesgericht die Entschließung der Antragsgegnerin deshalb nur darauf, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat und ob sie von einem zutreffenden und ausreichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 2 VAs 28/18, juris Rn. 12; OLG Hamm, Beschluss vom 8. Mai 2012 - III-1 VAs 26/12, juris Rn. 11).
  • BayObLG, 25.08.2021 - 203 VAs 274/21

    Vollstreckungsreihenfolge bei Zusammentreffen der Vollstreckung von

    Im Vollstreckungsverfahren kann deshalb § 35 BtMG grundsätzlich uneingeschränkt zur Anwendung kommen, wie die gesetzliche Regelung des § 35 Abs. 1 Satz 1 BtMG zeigt, nach der neben der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch die Vollstreckung einer Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zurückstellungsfähig ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer/Fabricius, 9. Aufl. 2019, BtMG § 35 Rn. 122 f.; Weber, BtMG, 5. Aufl. 2017, § 35 BtMG Rn. 9; BeckOK BtMG/Bohnen, 11. Ed. 15.06.2021, BtMG § 35 Rn. 67, Rn. 71; MüKoStGB/Kornprobst, 3. Aufl. 2018, BtMG § 35 Rn. 27, Rn. 35; die grundsätzliche Zurückstellungsfähigkeit nach § 35 BtMG trotz angeordneter Unterbringung nach § 64 StGB setzen ebenfalls voraus: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2018, Az.: 2 VAs 28/18, StV 2019, 347, sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.).

    Hierzu ist die Vollstreckungsbehörde aber nur dann gehalten, wenn sich Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Änderung im Vergleich zur ursprünglichen Prognosegrundlage ergeben (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 17).

    Ein direkter Wechsel aus einer Entziehungsanstalt in eine Therapieeinrichtung nach § 35 BtMG widerspräche unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck der Zurückstellungsregelungen (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.04.2020, Az.: 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.).

  • OLG Brandenburg, 02.01.2024 - 2 Ws 178/23
    Zudem weist der Senat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Rehabilitationsbehandlung wohl zurückzuweisen hätte, wenn kurz zuvor die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Erfolgsaussicht für erledigt erklärt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Zurückstellung der Vollstreckung bereits zu diesem Zeitpunkt ausnahmsweise dringend gebieten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. April 2020, 4 Vas 4/20, BeckRS 2020, 8192).
  • BayObLG, 16.08.2023 - 203 VAs 88/23

    Ablehnung einer Zurückstellung nach § 35 BtMG bei Vollzug der Unterbringung in

    Ein Übergang von einer Entziehungsanstalt in eine Therapieeinrichtung nach § 35 BtMG widerspräche unter diesen Umständen dem Sinn und Zweck der Zurückstellungsregelungen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. August 2021 - 203 VAs 274/21 -, juris Rn. 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. April 2020 4 VAs 4/20, juris Rn. 14 f.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht