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   OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21   

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OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21 (https://dejure.org/2021,66032)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.10.2021 - 102 U 5/21 (https://dejure.org/2021,66032)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12. Oktober 2021 - 102 U 5/21 (https://dejure.org/2021,66032)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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    Umlegungsbeschluss eines Umlegungsausschusses zu einem Bebauungsplan Rechtswidrigkeit eines Umlegungsbeschlusses wegen Zweckverfehlung (vorliegend verneint) Herstellung der inneren Erschließung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • BGH, 07.02.1974 - III ZR 13/73

    Fortführung des Umlegungsverfahrens trotz Mängel des Bebauungsplanes

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Der BGH habe in den Entscheidungen mit dem Az. III ZR 13/73 und BGHZ 49, 317, 322 klargestellt, dass ein Umlegungsverfahren nicht nur bei Fehlen eines Bebauungsplans, sondern auch dann eingeleitet werden dürfe, wenn ein Bebauungsplan zwar aufgestellt, aber nicht wirksam geworden sei.

    Dies führt auch dazu, dass das Umlegungsverfahren fortgeführt werden kann, wenn zwar der zu Grunde liegende Bebauungsplan mit nicht heilbaren Mängeln behaftet ist, aber ein genehmigter neuer Bebauungsplanentwurf vorliegt, der an die Stelle des Bebauungsplans treten soll (BGH, Urteil vom 07. Februar 1974 - III ZR 13/73 -, juris).

    Entscheidend ist nicht, dass ein bestimmter Bebauungsplan bis zur Auslegung der Umlegungskarte in Kraft tritt, sondern, dass die Bauleitplanung als solche, ohne die das Umlegungsverfahren nicht abgeschlossen werden kann, bis zu diesem Zeitpunkt für das Umlegungsgebiet verbindlich wird (BGH, Urteil vom 07. Februar 1974 - III ZR 13/73 -, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1-13 Rn. 5).

    genannten Gründen der inzwischen für diesen Bereich erlassene Bebauungsplan berücksichtigt werden, da maßgeblich der bei Erlass des Umlegungsplans (§ 66 BauGB) geltende Bebauungsplan ist (vgl. BGH, Urteil vom 07. Februar 1974 - III ZR 13/73 -, juris).

  • OLG Karlsruhe, 09.12.2011 - 21 U 2/11

    Baulandsache: Wirksamkeit eines Umlegungsbeschlusses trotz unwirksamen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Ebenso ist die Einleitung eines Umlegungsverfahrens ermessensfehlerhaft, wenn keine hinreichenden Planungsvorstellungen festzustellen sind, die es ermöglichen, die Erforderlichkeit einer Umlegung zu beurteilen, oder wenn es der Umlegungsstelle unmöglich wäre, das Gebiet überhaupt zweckmäßig abzugrenzen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 30).

    Etwas Anderes kann jedoch gelten, wenn es um die durch planerische Maßnahmen veranlasste Neugestaltung eines bereits geordneten Gebietes geht, wenn also die betroffenen Grundstücke nur deshalb neu zugeschnitten werden sollen, weil sie infolge der Planung ihre zweckmäßige Gestalt einbüßen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 37).

    Die Umlegung ist erforderlich, wenn die Ziele der Umlegung ohne ein Umlegungsverfahren nicht, nur unzulänglich oder verspätet zu erreichen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 09. Dezember 2011 - 21 U 2/11 Baul -, juris Rn. 69).

  • BVerwG, 25.06.2020 - 4 CN 5.18

    Antragsbefugnis; Bebauungsplanänderung; Bekanntmachung; Innenentwicklung;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Der Umlegungsbeschluss sei nicht deshalb unwirksam, weil er auf der zwischenzeitlich durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25.6.2020, 4 CN 05/18, NVwZ 2020, 1686) aufgehobenen 3. Änderung des Bebauungsplans "MÖ" beruhe.

    Das Landgericht gelangte zutreffend zum Ergebnis, dass der Umlegungsbeschluss vom 24.1.2017 nicht dadurch rechtswidrig wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht durch sein Urteil vom 25.6.2020 (4 CN 05/18; NVwZ 2020, 1686) den Bebauungsplan "MÖ (MÖ) - 3. Änderung" für unwirksam erklärte.

    Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass das Planungskonzept niemals geltendes Recht werden könnte: Der Bebauungsplan 3. Änderung wurde nicht aus inhaltlichen Gründen vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben, sondern weil er im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden war und das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangte, dass die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren, da es sich mangels ausreichender Bebauung nicht um Innenentwicklung iSd. § 13a Abs. 1 BauGB handelte, nachdem der VGH mit Bindung für das Revisionsgericht festgestellt habe, dass das Plangebiet trotz Überplanung im Jahr 1983 bis zum Erlass des Änderungs-Bebauungsplans nicht bebaut worden war (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 CN 5/18 -, BVerwGE 169, 29, juris Rn. 31 ff.).

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Entscheidend ist nicht, dass ein bestimmter Bebauungsplan bis zur Auslegung der Umlegungskarte in Kraft tritt, sondern, dass die Bauleitplanung als solche, ohne die das Umlegungsverfahren nicht abgeschlossen werden kann, bis zu diesem Zeitpunkt für das Umlegungsgebiet verbindlich wird (BGH, Urteil vom 07. Februar 1974 - III ZR 13/73 -, juris Rn. 27; BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1-13 Rn. 5).

    Nur wenn die betroffenen Eigentümer bereit und in der Lage sind, eine dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksneuordnung herbeizuführen, bedarf es nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte einer solchen Umlegung nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1-13, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 29/86 -, BGHZ 100, 148-157, juris Rn. 14).

  • BGH, 12.03.1987 - III ZR 29/86

    Voraussetzungen einer Umlegung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Aus dem Zweck der Umlegung ergibt sich aber, dass der Beschluss der Gemeinde vorliegen muss, einen Bebauungsplan aufstellen zu wollen (BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 29/86 -, BGHZ 100, 148, juris Rn. 11).

    Nur wenn die betroffenen Eigentümer bereit und in der Lage sind, eine dem Bebauungsplan entsprechende Grundstücksneuordnung herbeizuführen, bedarf es nach der Rechtsprechung der Zivilgerichte einer solchen Umlegung nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 -, BVerfGE 104, 1-13, juris Rn. 4; BGH, Urteil vom 12. März 1987 - III ZR 29/86 -, BGHZ 100, 148-157, juris Rn. 14).

  • OLG Stuttgart, 03.06.2014 - 102 U 2/13

    Baulandsache in Baden-Württemberg: Aufhebung eines Umlegungsbeschlusses bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Ein am 30.4.2012 erlassener Umlegungsbeschluss wurde durch Urteil des Senats vom 19.7.2013 (Az. 102 U 2/13) aufgehoben.

    Die Akten des Landgerichts Stuttgart 50 O 6/19 und des OLG Stuttgart 102 U 2/13 wurden beigezogen.

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2018 - 3 S 1523/16

    Normenkontrolle; DIN-Vorschriften; Einberufung Gemeinderat; Auslegung eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Nach dem Grundsatz, dass derjenige, der durch einen Plan begünstigt wird, nach Möglichkeit auch die planbedingten Nachteile tragen soll (VGH Mannheim, Urteil vom 02.08.2018 - 3 S 1523/16, BeckRS 2018, 19835 Rn. 150) ist es nicht zu beanstanden, dass der Gehweg nur noch an der südlichen Seite des nördlichen Teils der Do. Straße vorgesehen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 13.09.2018 - 3 S 1465/18

    Entscheidung über Nichtöffentlichkeit Gemeinderatssitzung gerichtlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Zwar führen Verstöße gegen den Grundsatz, dass Sitzungen des Gemeinderats und seiner beschließenden Ausschüsse öffentlich sind (§§ 35 Abs. 1, 39 Abs. 5 GemO), stets zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Beschlüsse (BeckOK KommunalR BW/Brenndörfer, 14. Ed. 1.7.2021, GemO § 35 Rn. 29, 29.1, vgl. § 4 Abs. 4 GemO), weil das Öffentlichkeitsprinzip zu den wesentlichen Grundsätzen des Kommunalrechts gehört und die Funktion hat, dem Gemeindebürger Einblick in die Tätigkeit der Vertretungskörperschaften und ihrer einzelnen Mitglieder zu ermöglichen und dadurch eine auf eigener Kenntnis und Beurteilung beruhende Grundlage für eine sachgerechte Kritik sowie die Willensbildung zu schaffen, den Gemeinderat der allgemeinen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterziehen und dazu beizutragen, der unzulässigen Einwirkung persönlicher Beziehungen, Einflüsse und Interessen auf die Beschlussfassung des Gemeinderats vorzubeugen; es soll so bereits der Anschein vermieden werden, dass "hinter verschlossenen Türen" unsachliche Motive für die Entscheidung maßgebend gewesen sein könnten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. September 2018 - 3 S 1465/18 -, juris Rn. 30; BeckOK KommunalR aaO. Rn. 1).
  • BGH, 26.06.1997 - III ZR 152/96

    Rechtsnatur des Umlegungsverfahrens im Hinblick auf die betroffenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Die Beurteilung, welche Flächen zur zweckmäßigen Durchführung der Umlegung einzubeziehen sind, ist eine Ermessensentscheidung, die angesichts der Vielgestaltigkeit der verschiedenen Planungssituationen, der Eigentums- und Flächenverhältnisse, der Bodenwerte, der Lage der Flächen, der planerischen Zielsetzungen, aber auch der Auswirkungen einer Einbeziehung auf das wirtschaftliche Ergebnis der Umlegung, einen erheblichen Spielraum erfordert (BGH NVwZ-RR 1998, 8, Juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25.10.1990, AZ: III ZR 7/90, Juris Rn 9; EZBK/Kalb/Külpmann, 142. EL Mai 2021, BauGB § 223 Rn. 3-3h).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 2 C 4.80

    Bewilligung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 102 U 5/21
    Die Aufhebung eines Verwaltungsakts wirkt dabei in dem Sinne auf den Zeitpunkt seines Erlasses zurück, dass er als von Anfang an nicht ergangen anzusehen ist (BFH aaO.; BeckOK VwVfG/Schemmer, 52. Ed. 1.7.2021, VwVfG § 43 Rn. 47; BVerwG NVwZ 1983, 608, 609).
  • BGH, 13.12.1990 - III ZR 240/89

    Antragsbefugnis des Umlegungsausschusses; Verlegung einer stark befahrenen

  • BGH, 05.10.2000 - III ZR 71/00

    Festlegung des Umlegungsgebiets und Durchführung der Umlegung

  • BFH, 09.12.2004 - VII R 16/03

    Wiederaufleben eines Steuerbescheides durch Aufhebung eines Aufhebungsbescheides

  • BGH, 25.10.1990 - III ZR 7/90

    Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit des gemeindlichen Umlegungsverfahrens

  • OLG Karlsruhe, 20.03.2006 - 21 U 1/05

    Streitwertbemessung: Streitwert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen

  • BGH, 27.04.1981 - III ZR 71/79

    Rechtswidrigkeit einer Umlegung; Amtspflichtverletzungen der Mitglieder des

  • BVerfG, 17.12.1964 - 1 BvL 2/62

    Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BGH, 13.02.1969 - III ZR 123/68

    Streitwert im Umlegungsverfahren

  • BGH, 18.04.1985 - III ZR 190/84

    Aufhebung des Umlegungsbeschlusses - Wirksamkeit des Bebauungsplanes als

  • OLG München, 24.07.1986 - U 2/86
  • BGH, 10.11.1983 - III ZR 131/82

    Zulässigkeit der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen in Hofnähe in

  • BGH, 22.02.1968 - III ZR 140/66

    Streitwert in Baulandsachen

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