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   OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20   

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OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20 (https://dejure.org/2022,42918)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17.03.2022 - 2 U 64/20 (https://dejure.org/2022,42918)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 17. März 2022 - 2 U 64/20 (https://dejure.org/2022,42918)
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    Lkw-Kartell; Kartellrechtliche Schadensersatzansprüche; Verjährung bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen; Preisschirmeffekt; Nachlaufeffekt; "Passing-on-Einwand"; Abgrenzung Transporter und Lkw

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 23.09.2020 - KZR 35/19

    LKW-Kartell - Kartellschadensersatz für den Käufer vom sog. LKW-Kartell

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Entscheidend ist insoweit nicht der Verwendungszweck des Käufers, sondern die Frage, ob das Fahrzeug Besonderheiten im Vergleich zu den sonstigen, von den Kartellabsprachen erfassten Fahrzeugen aufweist (vgl. BGH, KZR 35/19, Rn. 34 f., und die nachfolgenden Ausführungen zum Beschaffungsvorgang Nr. 3 unter b) bb (ii)).

    Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 31 - LKW-Kartell I).

    Dass Betonmischerfahrgestelle, Kipperfahrgestelle und ein Pritschenfahrgestell von der Kommissionsentscheidung umfasst sind und nicht als Sonderfahrzeuge ausgenommen waren, hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (vgl. BGH, KZR 35/19, Rn. 34 f.).

    Nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine drittschützende Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder die Vorgaben in Art. 81, 82 EGVB (jetzt: Art. 101, 102 AEUV ) verstößt, zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 16, LKW-Kartell I).

    In die Würdigung sind alle Umstände einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 56 - LKW-Kartell I).

    Der Ablauf der Verjährungsfrist war aber bereits davor, nämlich seit Januar 2011, aufgrund der Durchsuchungsmaßnahmen der Kommission bei den Beklagten gehemmt (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 77 ff. [85]).

    Die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB begann für den vor dem 01.01.2002 entstandenen Schadensersatzanspruch gemäß der Übergangsregelung in Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB am 01.01.2002 zu laufen und wäre mit Ablauf des 31.12.2011 vollendet gewesen (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KZR 35/19, Rn. 76 - Lkw-Kartell I).

  • OLG Stuttgart, 04.04.2019 - 2 U 101/18

    LKW-Kartell - LKW-Kartellrechtsverfahren: Darlegungs- und Beweislast des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Selbst wenn davon auszugehen ist, dass Beschaffungsvorgänge im Jahr 2011 noch von den kartellrechtswidrigen Vereinbarungen beeinflusst waren, weil die Bruttopreisblätter für das Jahr 2011 schon im Jahr 2010 erstellt wurden (vgl. Senat, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris, Rn. 143; Kommissionsentscheidung, Rn. 58), bleibt noch ein mehr als ein Jahr währender Zeitraum, in dem die Kartellanten ihre Preise wieder ohne Abstimmung mit ihren Mitbewerbern festgesetzt haben.

    Den Organen der Beklagten fällt zumindest ein Organisationsverschulden zur Last, da sie ein kartellrechtswidriges Verhalten nicht verhindert haben (Senat, Urteil vom 04. April 2019 - 2 U 101/18, juris Rn. 129; Urteil vom 09. Dezember 2021 - 2 U 389/19 -, juris Rn. 25).

    Die von den Beklagten gegen diese Vermutung ins Feld geführten allgemeinen ökonomischen Erwägungen überzeugen nicht (vgl. Senat, Urteil vom 09.12.2021, 2 U 101/18, juris, Rn. 131 ff.).

    Da die Beklagte Ziff. 1 die Daten mittlerweile im Parallelverfahren 2 U 101/18 offengelegt hat, kann der Senat schon jetzt feststellen, dass er ohne sachverständige Hilfe nicht beurteilen kann, ob die von der Klägerin gegen das Parteigutachten der Beklagten Ziff. 1 erhobenen Einwände stichhaltig sind.

    Unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Hemmung nach rechtskräftigem Abschluss begann die Verjährungsfrist daher frühestens ab dem 19.03.2017 zu laufen (Senat, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris, Rn. 205).

    Die Hemmung endete sechs Monate nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens der Kommission, gemäß den obigen Ausführungen daher frühestens zum 19.03.2017 (Senat, Urteil vom 04.04.2019, 2 U 101/18, juris, Rn. 205).

  • BGH, 19.05.2020 - KZR 8/18

    Schienenkartell IV

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Voraussetzung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist, dass dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 -, Rn. 25, mwN - Schienenkartell IV).

    Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann (zum Preisschirmeffekt vgl. unter b)) erfüllt, wenn der Anspruchsteller von am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben hat, welche Gegenstand der Kartellabsprache waren (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 -, Rn. 25 - Schienenkartell IV).

    Fehlt es hingegen an einem solchen adäquat-kausalen Zusammenhang, kommt eine Vorteilsanrechnung nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 -, Rn. 47, - Schienenkartell IV).

    Je größer die Wahrscheinlichkeit der adäquat-kausalen Weiterwälzung des Schadens und je größer die Beweisnot des Kartelltäters ist, desto eher kann dem Geschädigten eine gewisse Mitwirkung an der Aufklärung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen Umstände zugemutet werden (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 -, Rn. 53, Schienenkartell IV).

    Zudem besteht aufgrund der öffentlich-rechtlichen Natur der Zuwendungen im Grundsatz kein Interesse der Klägerin an einer Geheimhaltung (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 -, Rn. 54, Schienenkartell IV).

    Der präventiven Funktion der kartellschadensersatzrechtlichen Ansprüche sei dann im Zweifel Vorrang vor dem Verbot einer Überkompensation des Geschädigten einzuräumen (BGH, Urteil vom 19. Mai 2020 - KZR 8/18 -, Rn. 62).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-588/20

    Daimler (Ententes - Bennes à ordures ménagères) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Etwas anderes ergibt sich nicht aus den Schlussanträgen der Generalanwältin vom 24.02.2022 in der Rechtssache C-588/20.

    Und die Kommission folgt auch nicht dem Sprachgebrauch der Richtlinie, sondern benutzt mit den Begriffen "rigid truck" und "tractor truck" eine eigene Begrifflichkeit, die in der Richtlinie nicht definiert ist (LG Stuttgart, Urteil vom 28.02.2019, 30 O 47/17, juris, Rn. 136; Schlussanträge der Generalanwältin vom 24.02.2022, C-588/20, Rn. 44).

    Geht die Kommission davon aus, dass Sonderfahrzeuge für Feuerwehranwendungen keine Lastkraftwagen im Sinne der Randnummer 5 ihres Beschlusses ist, so ist auch der Umstand, dass in der Randnummer 5 der Kommissionsentscheidung nur Lastkraftwagen für den militärischen Bereich ausgenommen worden sind, nicht aber Feuerwehrfahrzeuge (Rn. 5 i.V.m. Fn. 5), kein Argument dafür, dass auch Sonderfahrzeuge für Feuerwehranwendungen von dem Beschluss erfasst seien (a.A. die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 24.02.2022 in der Rechtssache C-588/20, Rn. 72 f.).

    Der Beschluss stützt sich im Wesentlichen darauf, dass die Kartellanten Bruttopreislisten und Konfiguratoren ausgetauscht haben (Kommissionsentscheidung, Rn. 46), und diese Grundlage betrifft sämtliche Verkäufe - unabhängig davon, ob es sich um einen unmittelbaren Verkauf handelte oder um das Ergebnis einer Ausschreibung (Schlussanträge der Generalanwältin vom 24.02.2022 in der Rechtssache C-588/20, Rn. 99 ff.).

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 19/20

    LKW-Kartell II

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Diese Feststellungen sind gem. § 33 Abs. 4 GWB für den vorliegenden Schadensersatzprozess bindend (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.2021, KZR 19/20, Rn. 17 - LKW-Kartell II).

    Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabsprache beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, das sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjenigen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen (BGH, Urteil vom 13.04.2021, KZR 19/20, Rn. 53, 64 - LKW-Kartell II).

    Anlass dafür, das beim Landgericht anhängige Betragsverfahren heraufzuziehen und abschließend zu entscheiden, wie es der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 13.04.2021, KZR 19/20, zum Urteil des OLG Schleswig angeregt hat (Rn. 88), besteht nicht.

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 559/14

    Grundurteil: Fehlerhafte Nichtbeachtung des Grundsatzes der Prozessökonomie im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Ein Grundurteil ist ermessensfehlerhaft und daher unzulässig, wenn es zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Rechtsstreits führt, beispielsweise wenn im Betragsverfahren eine erneute Beweisaufnahme über Tatsachen notwendig wäre, die bereits Gegenstand einer Beweisaufnahme im Grundverfahren waren (BGH, Urteil vom 28.06.2016, VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 , Rn. 26, 37; Zöller/Feskorn, aaO., § 304, Rn. 8).

    Soweit der Bundesgerichtshof ein Heraufziehen des Betragsverfahrens für angebracht gehalten hat, hat er dies jeweils damit begründet, dass eine weitere Verzögerung des Verfahrens den Parteien nicht zuzumuten sei (BGH, NJW 2016, 3244, 3247, Rn. 39; NJW-RR 2004, 1537 , unter III).

    Insoweit verhält es sich anders als in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.06.2016 ( VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 ), wo das Berufungsgericht schon zum Grund eine kosten- und zeitintensive Beweisaufnahme durchgeführt hatte, an die lediglich angeknüpft werden musste.

  • BGH, 28.06.2011 - KZR 75/10

    ORWI - Kartellteilnehmer haften auch mittelbar Geschädigten auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Solche Nachlaufeffekte sind grundsätzlich ersatzfähig (BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10 - ORWI; Ohlhoff in Kartellverfahren und Kartellprozess, 2017, § 26 , Rn. 181).

    Die Beklagten haften als (Mit-)Kartellanten grundsätzlich als Gesamtschuldner (vgl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, KZR 75/10, ORWI, juris Rn. 80).

  • BGH, 19.04.1978 - VIII ZR 39/77

    Haftungsausschluß bei Wasserversorgung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Grundsätzlich muss zwar das Berufungsgericht bei der Berufung gegen die Abweisung einer nach Grund und Betrag streitigen Klage die Verhandlung über den Grund ganz erledigen und kann - gegebenenfalls durch Erlass eines Grundurteils - den Rechtsstreit nur hinsichtlich des Betrags an das Landgericht zurückverweisen (BGH, NJW 1978, 1430, 1431; Zöller/Heßler, aaO., § 538, Rn. 44).

    Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich damit wesentlich von den sonstigen Fällen, in denen eine vollständige Teilung des Verfahrens nach Grund und Betrag möglich ist (vgl. BGH, NJW 1978, 1430, 1432).

  • BGH, 12.06.2018 - KZR 56/16

    Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Kartellverstößen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Nach § 33 Abs. 5 GWB 2005, der auf den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vorschrift noch nicht verjährten Anspruch anwendbar ist (BGH, Urteil vom 12.06.2018, KZR 56/16, Rn. 65 f. - Grauzementkartell II), wurde die Verjährung durch die im Januar 2011 erfolgten Durchsuchungsmaßnahmen gehemmt (BGH, Urteil vom 23.09.2020, KIZR 35/19, Rn. 77 ff.), d.h. etwas mehr als elf Monate vor dem Ablauf der zehnjährigen Verjährungsfrist.
  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das

    Auszug aus OLG Stuttgart, 17.03.2022 - 2 U 64/20
    Voraussetzung für eine Haftung der Tochtergesellschaft ist insoweit, dass zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit besteht, was dann der Fall ist, wenn die wettbewerbswidrige Vereinbarung der Muttergesellschaft, wegen der sie verurteilt wurde, dieselben Produkte betrifft wie die von der Tochtergesellschaft vermarkteten (EuGH, Urteil vom 06.10.2021, C-882/19, Rn. 52 - Sumal SL/Mercedes Benz Trucks Espana SL).
  • OLG Schleswig, 17.02.2020 - 16 U 43/19

    LKW-Kartell - Anspruch auf Kartellschadensersatz beim Erwerb von Fahrzeugen der

  • LG Stuttgart, 19.07.2018 - 30 O 33/17

    Gemeinschaftsrechtswidriges Kartell: Schadensersatz gegen Kartellbeteiligte

  • BGH, 18.01.1996 - IX ZR 69/95

    Formularmäßige Ausdehnung der Bürgschaft auf alle bestehenden und künftigen

  • BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

    Verschuldensabhängigkeit einer Vertragsstrafe; Absehen von Zurückverweisung wegen

  • OLG Düsseldorf, 08.05.2019 - U (Kart) 11/18

    Anspruch auf Kartellschadensersatz

  • LG Stuttgart, 06.06.2019 - 30 O 124/18

    Kartellschadensersatzanspruch aufgrund des sog. Lkw-Kartells: Ersatzansprüche des

  • BGH, 13.04.2021 - KZR 69/18

    Kartellschadensersatz: Anscheinsbeweis und tatsächliche Vermutung für die

  • LG Stuttgart, 28.02.2019 - 30 O 47/17
  • OLG Stuttgart, 09.12.2021 - 2 U 389/19

    Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils im Kartellschadensprozess;

  • RG, 17.10.1900 - V 172/00

    Zurückverweisung in die erste Instanz; Abweisung zur Zeit. Klagverjährung

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