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   OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2022,13466)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08.06.2022 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2022,13466)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 08. Juni 2022 - 6 B 1.21 (https://dejure.org/2022,13466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundeskanzleramt - journalistische Hintergrundgespräche; Pflicht zur Informationsbeschaffung; Schutz der Medienteilnehmer dieser Gespräche

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch - Bundeskanzleramt - Hintergrundgespräche - Dokumentationspflicht - Eigeninformationen - hinreichend bestimmter Tatsachenkomplex - bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandene Informationen - (keine) Pflicht zur ...

Kurzfassungen/Presse (6)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Auskunftsklage eines Journalisten zu Hintergrundgesprächen des Kanzleramts abgewiesen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Hintergrundgespräche im Kanzleramt - und der Auskunftsanspruch der Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Doch keine Auskunft zu Hintergrundgesprächen mit Merkel

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Presse hat keine Auskunft zu Hintergrundgesprächen des Kanzleramts verlangen

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Auskunftsklage eines Journalisten zu Hintergrundgesprächen des Kanzleramts abgewiesen

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Wende im Fall eines Tagesspiegel-Redakteurs - Keine Auskunft zu Hintergrundgesprächen mit Merkel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 08.07.2021 - 6 A 10.20

    Bundesnachrichtendienst muss Auskünfte zu sog. Kennenlernterminen, nicht aber zu

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10/20 - juris Rn. 15).

    Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens des Klägers ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, bei dem es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 19).

    Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 18).

    Auch muss die bei einer beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 36).

    Dabei sind Behörden bei der Durchführung von Hintergrundgesprächen oder anderen individuellen Kommunikationsformen im Rahmen ihrer Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit grundsätzlich nicht verpflichtet, die äußeren Umstände oder den Inhalt der Gespräche im Einzelnen zu dokumentieren (vgl. zu Einzelgesprächen des Bundesnachrichtendienstes: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37).

    Dessen ungeachtet mag es im eigenen Interesse des Bundeskanzleramts liegen, etwa die Frage der Auswahl des Teilnehmerkreises und die Themen von Hintergrundgesprächen zu dokumentieren, um die Wahrung des Neutralitätsgebots und des Gebots der Sachlichkeit im Fall einer rechtlichen Überprüfung darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37; so auch die Praxis beim BND im Jahr 2016: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 32).

    Hierfür kommt es vielmehr ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der konkret begehrten Informationen die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs erfüllt sind und ihm keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 29).

    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Diese Grenze ist überschritten, wenn die Behörde sich die begehrten Informationen erst beschaffen müsste, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22).

    In diesem Fall erweist sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich als hinreichende Ermächtigung für die mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter (stRspr. vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., juris Rn. 21).

    Die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Medien ist vom Schutzbereich erfasst, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 30 und 40; anders noch: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 39 und 40).

    Liegen diese Voraussetzungen vor, entfaltet das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen ein solches Gewicht, dass das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse das Interesse am Schutz der Recherche- und Redaktionsarbeit nicht überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 - 6 A 10/20 - juris Rn. 39 bis 42).

    Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, den Schutz dieses Geheimnisses in die Hand des Klägers zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 43 und vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Zur behördlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gehören auch individuelle Kommunikationsformen "im kleinen Kreis" wie etwa Hintergrundgespräche, bei denen eine Behörde Eigeninformationen nur an eine begrenzte Zahl von Journalistinnen und Journalisten erteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 - 6 A 7.18 - juris Rn. 27).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Behörden befugt sind, von sich aus - ohne hierzu verpflichtet zu sein - und unter eigener Themenwahl Informationen (sog. Eigeninformationen) vertraulich in Hintergrundgesprächen oder Einzelgesprächen an ausgewählte Presseangehörige zu übermitteln (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 25).

    Auch muss die bei einer beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 36).

    Dessen ungeachtet mag es im eigenen Interesse des Bundeskanzleramts liegen, etwa die Frage der Auswahl des Teilnehmerkreises und die Themen von Hintergrundgesprächen zu dokumentieren, um die Wahrung des Neutralitätsgebots und des Gebots der Sachlichkeit im Fall einer rechtlichen Überprüfung darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37; so auch die Praxis beim BND im Jahr 2016: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 32).

    Hierfür kommt es vielmehr ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der konkret begehrten Informationen die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs erfüllt sind und ihm keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 29).

    Die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Medien ist vom Schutzbereich erfasst, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 30 und 40; anders noch: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 39 und 40).

    Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, den Schutz dieses Geheimnisses in die Hand des Klägers zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 43 und vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 24).

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 1.20

    Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).

    Eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiterinnen oder -leiter bzw. ausgeschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist hingegen nicht geschuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 25).

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 30.71
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Sie erscheinen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse zur Ergänzung uniformer Formate wie allgemeine Pressekonferenzen unentbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30.71 - juris Rn. 41) und müssen dem Neutralitätsgebot bzw. dem Gebot der Sachlichkeit genügen.

    Dem entspricht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einem Journalisten keinen Rechtsanspruch auf Versorgung mit behördlichen Eigeninformationen vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 - I C 30/71 - juris Rn. 35).

    Ist bei einer größeren Anzahl von interessierten Journalistinnen und Journalisten aufgrund begrenzter Teilnehmerplätze eine Auswahl notwendig, muss sich die Behörde dabei von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und darf keinesfalls willkürlich verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974, a.a.O., Rn. 39).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.01.2022 - 6 S 40.21

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verdacht der unbefugten Weitergabe eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 - 10 C 1/20 - juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).

  • VG Berlin, 22.12.2016 - 27 L 369.16

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Hintergrundgespräche im Weg des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 - VG 27 L 369.16 - überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn der erkennende Senat auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Dieses Verlangen geht über den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch hinaus (so noch zutreffend: VG Berlin im vorangegangenen Eilverfahren, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 27 L 369.16 - juris Rn. 61; vgl. ferner zu einem geltend gemachten Auskunftsanspruch zu allen in einem Zeitraum von zwei Jahren gesendeten und erhaltenen Twitter Direktnachrichten des BMI: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3/20 - juris Rn. 26).

  • OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19

    Klage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen eine Aktiengesellschaft

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. zum rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch: OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 - juris Rn. 92; zu Informationsansprüchen nach dem IFG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 - OVG 12 B 41.08 - juris Rn. 19 und Urteil vom 20. März 2012 - OVG 12 B 27.11 - juris Rn. 40).

    Darauf, ob die betreffenden Personen vor oder nach dem Anbringen des Informationsbegehrens bei der auskunftspflichtigen Stelle ausgeschieden sind, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 1 LB 118/19 - juris Rn. 93).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.03.2017 - 6 S 1.17

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch betreffend Hintergrundgespräche des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 - VG 27 L 369.16 - überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn der erkennende Senat auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 - OVG 6 S 1.17 - insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akte des vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahrens (OVG 6 S 1.17) und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2/12 - juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).
  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 538/06

    Informantenschutz

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 08.06.2022 - 6 B 1.21
    Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 538/06 u.a. - juris Rn. 42 f.).
  • BVerwG, 28.10.2021 - 10 C 3.20

    Keine Einsicht in Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministeriums

  • BVerwG, 11.04.2018 - 6 VR 1.18

    BND muss Presseauskunft nur über Anzahl laufender Strafverfahren wegen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 07.03.2014 - 6 S 48.13

    Antrag eines Journalisten auf Auskunftserteilung gegen die Flughafen Berlin

  • OVG Berlin-Brandenburg, 08.08.2013 - 6 S 27.13

    Einstweilige Anordnung; Beschwerde; presserechtlicher Auskunftsanspruch;

  • VG Bremen, 27.02.1997 - 2 A 28/96
  • BVerfG, 27.02.2018 - 2 BvE 1/16

    Verletzung des Rechts einer Partei auf Chancengleichheit im politischen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.03.2012 - 12 B 27.11

    Kein Anspruch auf Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 66.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2010 - 12 B 41.08

    Informationszugang; Genehmigung der Strompreise; Kalkulationsgrundlagen; Rückgabe

  • VG Köln, 22.08.2022 - 6 L 978/22

    Verteidigungsministerium muss Fragen zu Hubschrauber-Foto des Sohnes der

    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 - 6 B 1/21 -, juris, Rn. 47. Ferner OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2019 - 1 LB 118/19 -, juris, Rn. 90, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 25.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.08.2022 - 6 S 37.22

    Bundeskanzleramt nicht für Auskunftsersuchen betreffend das Büro des

    Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 -10 C 3/20 - juris Rn. 25; Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 - juris Rn. 34 f.).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.06.2023 - 6 S 16.23

    Zum Umfang des presserechtlichen Auskunftsanspruchs

    Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand des Auskunftsanspruchs nicht vorhanden (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 - juris Rn. 47; Beschluss des Senats vom 14. Januar 2022 - OVG 6 S 40/21 - juris Rn. 13).

    Dabei schuldet die Behörde, gegen die sich das Auskunftsersuchen richtet, allerdings keine Befragung ausgeschiedener Behördenleiterinnen oder -leiter bzw. ausgeschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 - juris Rn. 49 und 51).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2023 - 6 S 5.23

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch über Dienstreisen des Bundesinnenministers;

    Aufgrund dieses Anspruchs können Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3/20 -, BVerwGE 174, 66 ff., juris Rn. 25; Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 -, ZGI 2022, 190 ff., juris Rn. 34 f.; Senatsbeschluss vom 16. August 2022 - OVG 6 S 37/22, AfP 2022, 456 f., juris Rn. 9).

    Dieser Einwand ist, sofern er sachlich zutrifft, dem Grunde nach berechtigt, weil sich der durch Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Auskunftsanspruch auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlichen vorhandenen Informationen beschränkt und keine Informationsbeschaffungspflicht der Behörde besteht (Senatsurteil vom 8. Juni 2022 - OVG 6 B 1/21 -, ZGI 2022, 190 ff., juris Rn. 47).

  • VG Köln, 17.11.2023 - 6 L 1693/23
    vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.06.2022 - 6 B 1/21 -, juris, Rn. 47. Ferner OVG Bremen, Urteil vom 30.10.2019 - 1 LB 118/19 -, juris, Rn. 90, nachfolgend BVerwG, Urteil vom 26.04.2021 - 10 C 1.20 -, juris, Rn. 25.
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