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   OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14   

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https://dejure.org/2015,48700
OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14 (https://dejure.org/2015,48700)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2015 - 1 So 70/14 (https://dejure.org/2015,48700)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - 1 So 70/14 (https://dejure.org/2015,48700)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 395 BGB, § 167 Abs 1 VwGO, § 168 Abs 1 VwGO, § 767 ZPO
    Vollstreckung wegen Erstattung von Abschiebekosten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten; Aufrechnung eines Ausländers mit einem behaupteten Rückgewähranspruch wegen fehlender Kassenidentität gegen eine Zahlungsforderung aus einem Kostenbescheid wegen ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Statthaftigkeit der Vollstreckungsabwehrklage bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten; Aufrechnung eines Ausländers mit einem behaupteten Rückgewähranspruch wegen fehlender Kassenidentität gegen eine Zahlungsforderung aus einem Kostenbescheid wegen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebekosten - und die Vollstreckung des Erstattungsanspruchs

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung aus Verwaltungsakten - und die Vollstreckungsabwehrklage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Aufrechnung der Abschiebungskosten mit seit Inhaftierung aufbewahrtem Geld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Aufrechnung der Abschiebungskosten mit seit Inhaftierung aufbewahrtem Geld

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2016, 480
  • DÖV 2016, 536
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.04.2007 - 2 M 53/07

    Vollstreckung eines Leistungsbescheides

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Zwar erstreckt sich die in § 167 Abs. 1 VwGO enthaltene Verweisung auch auf § 767 ZPO, doch gilt diese Verweisung nur, soweit es um die Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln geht; ein verwaltungsbehördlicher Leistungsbescheid gehört nicht dazu (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4.2007, 2 M 53/07, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2011, 3 S 1317/11, NVwZ-RR 2012, 129).

    Es braucht nicht entschieden zu werden, welche Klageart hier vorrangig in Betracht kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4.2007, a.a.O. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 6.4.1976, II A 242/74, DÖV 1976, 673, 675 - Feststellungsklage nach § 43 VwGO; BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, 8 C 43.81, NVwZ 1984, 168, juris Rn. 21 f. - Feststellungs- oder Unterlassungsklage).

  • BGH, 09.03.1961 - III ZR 44/60

    Rechtsweg für Ansprüche Kriegsgefangener

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Eine öffentlich-rechtliche Verwahrung im Sinn von § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt bei der Aufbewahrung von Geld nicht vor, wenn nicht bestimmte Geldscheine bzw. Münzen aufbewahrt, sondern ein entsprechender Geldbetrag gutgeschrieben und später ausgezahlt werden soll (wie BGHZ 34, 349, 355).

    Allerdings liegt ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis dann nicht vor, wenn nicht bestimmte Geldscheine und/oder Münzen aufbewahrt werden, sondern Geldbeträge gutgeschrieben und später ausgezahlt werden (BGH, Urt. v. 9.3.1961, III ZR 44/60, BGHZ 34, 349, 355; Beschl. v. 27.4.1989, III ZR 42/88, juris Rn. 4; Ziekow in Sodan/Ziekow, a.a.O., § 40 Rn. 553).

  • RG, 03.05.1913 - V 517/12

    Kasse; Wertzuwachssteuer

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Unter dem Begriff der Kasse im Sinn von § 395 BGB ist jede Amtsstelle des Bundes, eines Bundeslandes etc. zu verstehen, die für bestimmte Zwecke des Bundes, eines Bundeslandes etc. dienende Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (grundlegend RG, Urt. v. 3.5.1913, RGZ 82, 232, 235 f.; vgl. ferner Staudinger-Kaduk, BGB, 12. Aufl. 1994, § 395 Rn. 4 ff.).

    Er beruht auf Gründen der administrativen Zweckmäßigkeit und der Organisation der Staatsbehörden (so RG, Urt. v. 3.5.1913, a.a.O., S. 236 f.; ebenso BGH, Beschl. v. 20.6.1951, GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 309 jeweils unter Verweis auf die Motive zum BGB, Bd. 2, S. 114).

  • BVerwG, 03.06.1983 - 8 C 43.81

    Aufrechnung gegen Gebührenbescheid - § 42 VwGO, grundsätzliche Unbeachtlichkeit

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Es braucht nicht entschieden zu werden, welche Klageart hier vorrangig in Betracht kommt (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4.2007, a.a.O. m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 6.4.1976, II A 242/74, DÖV 1976, 673, 675 - Feststellungsklage nach § 43 VwGO; BVerwG, Urt. v. 3.6.1983, 8 C 43.81, NVwZ 1984, 168, juris Rn. 21 f. - Feststellungs- oder Unterlassungsklage).
  • BFH, 09.04.2002 - VII B 73/01

    Keine Anwendung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG (Entscheidung unter allen in Betracht

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    c) Ferner wird die Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung nicht daran scheitern, dass seine behauptete Forderung von der Beklagten bestritten wird und erst in einem anderen Rechtsweg zu klären wäre (vgl. zum Vorgehen bei Aufrechnung mit einer bestrittenen "rechtswegfremden" Forderung Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17 GVG Rn. 44 ff., § 107 Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 7.10.1998, 3 B 68.97, NJW 1999, 160, 161, juris Rn. 17 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.7.2008, 3 E 270/08, juris Rn. 25 ff.; BFH, Beschl. v. 9.4.2002, VII B 73/01, NJW 2002, 3126).
  • BVerwG, 07.10.1998 - 3 B 68.97

    Bewilligung einer Zuwendung unter auflösender Bedingung; Rückforderung ohne

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    c) Ferner wird die Berücksichtigung der vom Kläger erklärten Aufrechnung nicht daran scheitern, dass seine behauptete Forderung von der Beklagten bestritten wird und erst in einem anderen Rechtsweg zu klären wäre (vgl. zum Vorgehen bei Aufrechnung mit einer bestrittenen "rechtswegfremden" Forderung Ziekow in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 17 GVG Rn. 44 ff., § 107 Rn. 21; BVerwG, Beschl. v. 7.10.1998, 3 B 68.97, NJW 1999, 160, 161, juris Rn. 17 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 29.7.2008, 3 E 270/08, juris Rn. 25 ff.; BFH, Beschl. v. 9.4.2002, VII B 73/01, NJW 2002, 3126).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.11.2011 - 3 S 1317/11

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Leistungsbescheid

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Zwar erstreckt sich die in § 167 Abs. 1 VwGO enthaltene Verweisung auch auf § 767 ZPO, doch gilt diese Verweisung nur, soweit es um die Vollstreckung aus in § 168 Abs. 1 VwGO aufgeführten Vollstreckungstiteln geht; ein verwaltungsbehördlicher Leistungsbescheid gehört nicht dazu (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 3.4.2007, 2 M 53/07, juris Rn. 4 m.w.N.; VGH Mannheim, Beschl. v. 16.11.2011, 3 S 1317/11, NVwZ-RR 2012, 129).
  • BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51

    Aufrechnung gegen das Reich

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Er beruht auf Gründen der administrativen Zweckmäßigkeit und der Organisation der Staatsbehörden (so RG, Urt. v. 3.5.1913, a.a.O., S. 236 f.; ebenso BGH, Beschl. v. 20.6.1951, GSZ 1/51, BGHZ 2, 300, 309 jeweils unter Verweis auf die Motive zum BGB, Bd. 2, S. 114).
  • OVG Hamburg, 06.08.2003 - 4 So 3/02

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Funktion der

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Hierfür kommt es - anders als für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder -verteidigung - auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts an, im Fall einer Beschwerde auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.8.2003, 4 So 3/02, NordÖR 2004, 201, juris Rn. 9 m.w.N.; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 132 m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 18.11.2011 - 2 So 106/11

    Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Angaben trotz

    Auszug aus OVG Hamburg, 17.12.2015 - 1 So 70/14
    Allerdings wurde dem Kläger keine förmliche Aufforderung unter Fristsetzung zugestellt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 18.11.2011, 2 So 106/11, NJW 2012, 551).
  • OVG Saarland, 29.07.2008 - 3 E 270/08

    Vollstreckungsgegenklage; Aufrechnung mit einer "rechtswegfremden"

  • BGH, 27.04.1989 - III ZR 42/88

    Eröffung des ordentlichen Rechtswegs bei Geltendmachung eines Anspruchs aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.04.1976 - II A 242/74
  • VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 2929/16

    Kein Anspruch auf Zahlung des Rundfunkbeitrags mittels Banknoten

    In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nur auf die Vollstreckung von (gerichtlichen) Vollstreckungstiteln im Sinne von § 168 Abs. 1 VwGO anwendbar und damit nicht auf die Vollstreckung bestandskräftiger, von einer Verwaltungsbehörde erlassener Leistungsbescheide (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - 1 So 70/14 -, juris, Rn. 6; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20. Oktober 2015 - 1 M 319/15 -, juris, Rn. 13).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 - 2 S 1750/15

    Erlöschen von Abgabenrückerstattungsforderungen durch Aufrechnung mit gegen

    Eine Kasse im Sinne von § 395 BGB ist jede Amtsstelle der in dieser Vorschrift genannten begünstigten Körperschaften, die für öffentliche Zwecke bestimmte Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (vgl. RG, Urteil vom 03.05.1913, RGZ 82, 232; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 So 70/14 -, juris; Gursky in: Staudinger, BGB, a.a.O., § 395 Rn. 6).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.12.2019 - L 3 AS 3321/19

    Sozialgerichtliches Verfahren - Klage gegen Vollstreckung eines Aufhebungs- und

    Denn die Vollstreckungsabwehrklage ist nur bei der Vollstreckung aus den in § 199 Abs. 1 SGG aufgeführten Vollstreckungstiteln statthaft, nicht aber bei der Vollstreckung von Forderungen aus Verwaltungsakten (so Hamburgisches Oberverwaltungsgericht , Beschluss vom 17.12.2015, 1 So 70/14, juris, zum weitgehend gleichlautenden § 168 Satz 1 VwGO, auch zum Nachfolgenden).
  • OVG Saarland, 28.08.2019 - 1 A 816/17

    Vollstreckungsgegenklage: Aufrechnung mit rechtswegfremder noch nicht

    Diese Ausführungen des Bundesgerichtshofs stellen nicht die Anwendbarkeit des § 148 ZPO bzw. des § 94 VwGO(vgl. hierzu: OVG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 So 70/14 -, juris) bzw. die Möglichkeit eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage in Abrede, sondern beschränken sich auf die Frage, ob die eine grundsätzliche Aussetzungspflicht bejahende Rechtsprechung einschlägig ist, und besagen nur, das mit einer Vollstreckungsgegenklage befasste Gericht sei bei Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Gegenforderung nicht gehalten, sein ihm durch § 148 ZPO/§ 94 VwGO eröffnetes Ermessen "in aller Regel" dahin auszuüben, dass es das Verfahren aussetzt.
  • FG Düsseldorf, 30.12.2021 - 13 Ko 2594/21

    Erinnerung gegen den Kostenansatz für die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht

    Eine Kasse im Sinne von § 395 BGB ist jede Amtsstelle der in dieser Vorschrift genannten begünstigten Körperschaften, die für öffentliche Zwecke bestimmte Geldbestände selbständig verwaltet, insbesondere die zufließenden Einnahmen entgegennimmt, die nach dem Zweck der Geldbestände daraus zu bestreitenden Ausgaben bewirkt und über die Einnahmen und Ausgaben amtliche Bücher führt (VGH BW, Urteil vom 29.06.2017 2 S 1750/15, juris unter II.2.e; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 17.12.2015 1 So 70/14 -, juris unter II.2.d., jeweils mit m.w.N.).
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