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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02   

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https://dejure.org/2003,13620
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02 (https://dejure.org/2003,13620)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06.08.2003 - 2 L 159/02 (https://dejure.org/2003,13620)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 06. August 2003 - 2 L 159/02 (https://dejure.org/2003,13620)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    KWG M-V § 43; ; KWG M-V § 56; ; KWG M-V § 71; ; KWG M-V § 61 Abs. 2 Nr. 2; ; LEG M-V § 8 Abs. 4 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wahlprüfung, Landratswahl, Wählbarkeit, Eignungszweifel, Tätigkeit für das MfS, volle verwaltungsgerichtliche Kontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nomos.de PDF, S. 53 (Kurzinformation)

    §§ 43, 56, 61, 71 KWG M-V; § 8 LBG M-V
    Wählbarkeit zum Landrat bei früherer MfS-Tätigkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gültigkeit einer Landratswahl; Eignungszweifel des Bewerbers bei Tätigkeit für das frühere Ministerium für Staatssicherheit oder Amt für nationale Sicherheit ; Volle verwaltungsgerichtliche Kontrolle bei Prüfung von Eignungsmängeln; Überprüfung der Wählbarkeit des ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20.09.1995 - 2 M 55/95 -, Seite 5 des Umdrucks) und des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94 -, EuGRZ 1997, 279, 284) der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung ist.
  • BVerwG, 03.12.1998 - 2 C 26.97

    Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
    Der Begriff der "Tätigkeit für das frühere MfS" verlangt eine bewusste, zweckgerichtete Mitarbeit und erfasst damit sowohl hauptamtliche als auch inoffizielle Mitarbeiter (IM) des MfS (zum Begriff der "Tätigkeit für das MfS" im Sinne der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziffer 2 Einigungsvertrag: BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 26.97 -, ZBR 1999, Seite 197, 198; Beschluss des Senats vom 29.11.1995 - 2 M 99/95 -, ZBR 1996, 271, 272; Urteil des Senats vom 28.02.2001 - 2 L 322/98 -, Seite 5 des Umdrucks).
  • BVerwG, 28.01.1998 - 6 P 2.97

    Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitgliedes; inoffizieller

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
    "Je größer das Maß der Verstrickung, desto unwahrscheinlicher die Annahme, der Betroffene sei der Bevölkerung als Beamter noch zumutbar ... Zwischen dem Grad der persönlichen Verstrickung des Betroffenen und seiner jetzigen Dienststellung besteht eine Beziehung derart, dass bei exponierter Funktion bereits eine vergleichsweise geringe Belastung zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, während die Weiterbeschäftigung in weniger bedeutsamer Stellung erst unzumutbar ist bei sehr starker Belastung ("umgekehrte Proportionalität", vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.1998 - 6 P 2.97 -).
  • BVerwG, 27.04.1999 - 2 C 26.98

    Rücknahme der Ernennung eines Beamten nach dem Sächsischen Beamtengesetz wegen

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.04.1999 (2 C 26.98, BVerwGE 109, 59, 65) für den Fall einer Rücknahme der Beamtenernennung zu § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsBG folgendes ausgeführt:.
  • BVerwG, 06.04.2000 - 2 C 2.99

    Beamter auf Probe, Entlassung wegen Tätigkeit für das MfS; Entlassung eines

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
    Der Senat hat für den Sonderentlassungstatbestand nach § 37 Abs. 6 a.F. LEG M-V iVm. Anlage I, Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 des Einigungsvertrages (im Folgenden: Abs. 5 Ziffer 2 EV) entschieden, dass bei der Frage, ob das Festhalten am Dienstverhältnis "unzumutbar" erscheint, kein gerichtsfreier Beurteilungsspielraum des Dienstherrn besteht (Beschluss vom 19.09.1995 - 2 M 63/95 -, Seite 5 des Umdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06.04.2000, ZBR 2000, Seite 383, 384 mwN.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 18.11.1998 - 2 L 76/97

    Entlassung, Stasi-Tätigkeit

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
    Für den Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des Abs. 5 Ziff. 2 EV gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 28.02.2001 - 2 L 322/98 - Urteil vom 18.11.1998 - 2 L 76/97 -) folgende Grundsätze:.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.11.1995 - 2 M 99/95
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.08.2003 - 2 L 159/02
    Der Begriff der "Tätigkeit für das frühere MfS" verlangt eine bewusste, zweckgerichtete Mitarbeit und erfasst damit sowohl hauptamtliche als auch inoffizielle Mitarbeiter (IM) des MfS (zum Begriff der "Tätigkeit für das MfS" im Sinne der Anlage I, Kapitel XIX, Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziffer 2 Einigungsvertrag: BVerwG, Urteil vom 03.12.1998 - 2 C 26.97 -, ZBR 1999, Seite 197, 198; Beschluss des Senats vom 29.11.1995 - 2 M 99/95 -, ZBR 1996, 271, 272; Urteil des Senats vom 28.02.2001 - 2 L 322/98 -, Seite 5 des Umdrucks).
  • VG Schwerin, 09.06.2011 - 1 A 315/10

    IM Bürgermeister

    Hinzu kommt, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Beschl. v. 20. September 1995 - 2 M 55/95 -, Seite 5 des Umdrucks sowie Urt. vom 6. August 2003 - 2 L 159/02 -,a.a.O) und des Bundesverfassungsgerichts (Urt. vom 8. Juli 1997- 1 BvR 2111/94 -, EuGRZ 1997, 279) der Zeitfaktor von entscheidender Bedeutung ist.

    Mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts ist daher davon auszugehen, dass bei einem erheblichen Zeitablauf seit Beendigung der MfS-Mitarbeit diese Tätigkeit nur noch in besonders gravierenden Fällen für eine mangelnde Eignung des Bewerbers herangezogen werden kann (vgl. OVG M-V, Urt. vom 6. August 2003 - 2 L 159/02 -, a.a.O.).

    Dieser im Rahmen der Rechtsprechung für den Begriff der Unzumutbarkeit im Sinne des Abs. 5 Ziffer 2 EV entwickelte Grundsatz, wonach davon auszugehen ist, dass bei einer exponierten Funktion bereits eine vergleichsweise geringe Belastung zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt, während die Weiterbeschäftigung in weniger bedeutsamer Stellung erst unzumutbar ist bei sehr starker Belastung (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28. Januar 1998 - 6 P 2.97 -zitiert nach [...]); findet auch im Rahmen des § 8 Abs. 4 LBG MV a.F. Anwendung (vgl. OVG M-V, Beschl. vom 06. August 2003 - 2 L 159/02 -, zitiert nach [...]).

  • VG Greifswald, 09.03.2010 - 2 A 1328/09

    Gültigkeit einer Wahlprüfunsentscheidung durch die Gemeindevertretung bzgl. einer

    Der Begriff der "Tätigkeit für das frühere MfS" verlangt eine bewusste, zweckgerichtete Mitarbeit und erfasst damit sowohl hauptamtliche als auch inoffizielle Mitarbeiter (IM) des MfS (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 06.08.2003 - 2 L 159/02 - [...]).

    Der Beamtenbewerber trägt die Beweislast, also das Risiko mangelnder Aufklärbarkeit (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 06.08.2003 - 2 L 159/02 - [...]).

  • VG Gera, 20.03.2013 - 2 K 1546/12

    Kommunalwahlrecht

    Strafrechtliche Verjährungsfristen und die Tilgungsvorschriften der Strafregisterbestimmungen sind Beispiele dafür (vgl.: OVG Greifswald, Urteil vom 6. August 2003 - 2 L 159/02 - juris).
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