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   SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20   

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SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20 (https://dejure.org/2023,32698)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 14.09.2023 - S 18 AS 960/20 (https://dejure.org/2023,32698)
SG Braunschweig, Entscheidung vom 14. September 2023 - S 18 AS 960/20 (https://dejure.org/2023,32698)
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  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2019 - L 13 AS 207/18

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Mehrbedarf wegen dezentraler

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Die gegen diese Entscheidung am 13. August 2020 vor dem Sozialgericht Braunschweig erhobene Klage wird zum einen unter Vorlage der Stromabrechnung des Stromversorgers L. vom 18. Oktober 2019, aus der sich monatliche Stromabschläge für November 2019 bis März 2020 in Höhe von 128 Euro ergeben, damit begründet, dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) der Mehrbedarf Warmwasser entsprechend eines prozentualen Anteils am Stromabschlag auf 32, 60 Euro zu erhöhen sei, ohne dass es einer weiteren Begründung für einen von der gesetzlichen Pauschale abweichenden erhöhten Warmwasserverbrauch bedürfe.

    Die Kammer hält es auch nicht für zulässig, ohne jegliche Feststellungen bzw. Feststellungsmöglichkeiten zum tatsächlichen Warmwasserverbrauch die am Regelbedarf orientierte gesetzliche Warmwasserpauschale schlichtweg durch eine Bemessung des Warmwassermehrbedarfs anhand eines prozentualen Anteils der Warmwasserkosten am Stromabschlag bzw. an den Gesamtstromkosten entsprechend der Studie der EnergieAgentur NRW "Erhebung - Wo im Haushalt bleibt der Strom?" zu ersetzen, wie dies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Elisabeth Straßfeld zum Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, S. 567 ff) vorgenommen haben.

    Die vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) hiervon abweichende "den Bedürfnissen der Massenverwaltung Rechnung tragende" Annahme eines pauschalen Verbrauchsanteils am Stromabschlag für Warmwasser würde hingegen den nach der gesetzlichen Regelung des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 SGB II nur "im Einzelfall" vorgesehenen abweichenden Bedarf zum Regelfall erheben und die gesetzliche Warmwasserpauschale gemäß § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 1 Nr. 1 bis 4 SGB II zum Ausnahmefall machen.

    Erst recht nicht, wenn sich in der Übernahme dieser Werte von Frau Straßfeld - wie im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW erfolgt - die vom BSG für erforderlich gehaltenen einzelfallbezogenen Ermittlungen zur Höhe des Mehrbedarfs erschöpfen.

    Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 22. Mai 2019, Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) zugelassen.

  • SG Hannover, 11.06.2020 - S 43 AS 3130/19

    Beanspruchung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Zum anderen sei beim Einkommen des Klägers zu 3) kein Durchschnittseinkommen gebildet worden und das Betriebs- und Heizkostenguthaben entsprechend des Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) in die Einkommensdurchschnittsbildung einzubeziehen und deshalb auf sechs Monate zu verteilen.

    Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Kläger und des Sozialgerichts Hannover ( Urteil vom 11. Juni 2020, Az.: S 43 AS 3130/19 ) nimmt das Betriebs- und Heizkostenguthaben nicht an der Einkommensdurchschnittsbildung gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. teil.

    Indessen ist der - vom SG Hannover in seinem Urteil vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) in Bezug genommenen - Entscheidung des BSG vom 11. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 44/18 R) nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen, dass ein Durchschnittseinkommen auch aus Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen bzw. Guthaben zu bilden ist.

    Letztlich führt auch der Hinweis des Sozialgerichts Hannover in seinem Urteil vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) zur Begründung des Vorrangs von § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. gegenüber § 22 Abs. 3 SGB II , dass der Gesetzgeber den Anwendungsvorrang von § 22 Abs. 3 SGB II durch eine Formulierung in § 41a SGB II , dass § 22 Abs. 3 SGB II unberührt bleibe, hätte deutlich machen können, nicht weiter.

  • BSG, 07.12.2017 - B 14 AS 6/17 R

    Bedarfsdeckung durch die Warmwasserpauschale ist sozialgerichtlich überprüfbar

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Eine Abweichung nach der allgemeinen Öffnungsklausel des § 21 Abs. 7 S. 2 Hs. 2 Alternative 1 SGB II liegt danach vor, soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwasserversorgung im jeweils maßgebenden Bewilligungszeitraum höher als die im Einzelfall maßgebliche Warmwasserpauschale und nicht unangemessen sind (vgl. BSG vom 7. Dezember 2017, Az.: B 14 AS 6/17 R ).

    Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 7. Dezember 2017 (Az.: B 14 AS 6/17 R , Rn. 30 zitiert nach juris) ausgeführt, dass der tatsächliche Warmwasserverbrauch ohnehin nur in den Grenzen des Angemessenen bestehe und deshalb dem Energieverbrauch regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zugrunde gelegt werden könne.

    Zudem misst die Kammer auch nach den Urteilen des BSG vom 7. Dezember 2017 (Az.: B 14 AS 6/17 R) und vom 12. September 2018 (Az.: B 14 AS 45/17 R) der Ermittlung eines von der Warmwasserpauschale im Einzelfall abweichenden Warmwassermehrbedarfs im Hinblick auf die Notwendigkeit der Ermittlung bzw. Schätzung der tatsächlichen Warmwasseraufwendungen insbesondere bei mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaften weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu.

  • BSG, 12.09.2018 - B 14 AS 45/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Die Anerkennung eines solchen die Pauschale übersteigenden Warmwassermehrbedarfs setzt zwar für den hier streitigen Zeitraum keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie z. B. einen Verbrauchszähler voraus, welche auch in der Wohnung der Kläger fehlen (BSG vom 12. September 2018, Az.: B 14 AS 45/17 R) .

    Eine Maßgeblichkeit des Stromabschlags für die Bestimmung des Mehrbedarfs Warmwasser lässt sich schließlich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 18. September 2018 (Az.: B 14 AS 45/17 R) und der dort vorgenommenen Bezugnahme auf die Urteilsanmerkung von Elisabeth Straßfeld zum Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, S. 567 ff) ableiten.

    Zudem misst die Kammer auch nach den Urteilen des BSG vom 7. Dezember 2017 (Az.: B 14 AS 6/17 R) und vom 12. September 2018 (Az.: B 14 AS 45/17 R) der Ermittlung eines von der Warmwasserpauschale im Einzelfall abweichenden Warmwassermehrbedarfs im Hinblick auf die Notwendigkeit der Ermittlung bzw. Schätzung der tatsächlichen Warmwasseraufwendungen insbesondere bei mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaften weiterhin grundsätzliche Bedeutung zu.

  • LSG Hessen, 26.10.2020 - L 9 AS 573/19

    Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Die gegen diese Entscheidung am 13. August 2020 vor dem Sozialgericht Braunschweig erhobene Klage wird zum einen unter Vorlage der Stromabrechnung des Stromversorgers L. vom 18. Oktober 2019, aus der sich monatliche Stromabschläge für November 2019 bis März 2020 in Höhe von 128 Euro ergeben, damit begründet, dass unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) der Mehrbedarf Warmwasser entsprechend eines prozentualen Anteils am Stromabschlag auf 32, 60 Euro zu erhöhen sei, ohne dass es einer weiteren Begründung für einen von der gesetzlichen Pauschale abweichenden erhöhten Warmwasserverbrauch bedürfe.

    Die Kammer hält es auch nicht für zulässig, ohne jegliche Feststellungen bzw. Feststellungsmöglichkeiten zum tatsächlichen Warmwasserverbrauch die am Regelbedarf orientierte gesetzliche Warmwasserpauschale schlichtweg durch eine Bemessung des Warmwassermehrbedarfs anhand eines prozentualen Anteils der Warmwasserkosten am Stromabschlag bzw. an den Gesamtstromkosten entsprechend der Studie der EnergieAgentur NRW "Erhebung - Wo im Haushalt bleibt der Strom?" zu ersetzen, wie dies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az.: L 13 AS 207/18 ZVW) und das Hessische Landessozialgericht in seinem Urteil vom 26. Oktober 2020 (Az.: L 9 AS 573/19) unter Bezugnahme auf die Anmerkung von Elisabeth Straßfeld zum Urteil des BSG vom 7. Dezember 2017 (SGb 2018, S. 567 ff) vorgenommen haben.

  • BSG, 11.07.2019 - B 14 AS 44/18 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung über zunächst

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Schließlich hat der Beklagte bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs nach § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung, im Folgenden a.F.) sowohl bei den Erwerbseinkommen der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) als auch beim Kindergeld für den Kläger zu 3) und somit in zutreffender Weise je Einkommensart (BSG vom 11. Juli 2019, Az.: B 14 AS 44/18 R) ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt und um die Absetz- bzw. Freibeträge nach § 11b SGB II bereinigt.

    Indessen ist der - vom SG Hannover in seinem Urteil vom 11. Juni 2020 (Az.: S 43 AS 3130/19) in Bezug genommenen - Entscheidung des BSG vom 11. Juli 2019 (Az.: B 14 AS 44/18 R) nach Auffassung der Kammer nicht zu entnehmen, dass ein Durchschnittseinkommen auch aus Betriebs- und Heizkostenrückzahlungen bzw. Guthaben zu bilden ist.

  • BSG, 14.06.2018 - B 14 AS 22/17 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Heizkostenrückzahlung - Ansparung

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Damit trifft § 22 Abs. 3 SGB II eine Sonderregelung zur Anrechnung unterkunftsbezogener Guthaben dahingehend, dass dieses Einkommen nicht gemäß § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II zunächst die vom Bund finanzierte Regelleistung ( § 20 SGB II ), sondern die vom kommunalen Träger zu finanzierenden Unterkunftskosten mindert (vgl. BSG vom 14. Juni 2018, Az.: B 14 AS 22/17 R ).

    § 22 Abs. 3 SGB II enthält damit für Rückzahlungen und Guthaben von Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen ein von den allgemeinen Regelungen in § 19 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 11 ff SGB II grundsätzlich abweichendes Berücksichtigungssystem und ist als abschließende Sonderreglung zu verstehen (so BSG vom 24. Juni 2020, Az.: B 4 AS 8/20 R für das Verhältnis von § 22 Abs. 3 SGB II und § 11 Abs. 3 SGB II ; ebenso schon BSG vom 14. Juni 2018, Az.: B 14 AS 22/17 R ).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.05.2022 - L 9 AS 257/21

    Zum Vorrang von § 22 Abs. 3 SGB II gegenüber § 41a SGB II.

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Solche Guthaben sind gemäß § 22 Abs. 3 SGB II auch bei endgültiger Leistungsfestsetzung zunächst vorläufig gewährter Leistungen nur in dem Folgemonat ihres Zuflusses nicht jedoch im Rahmen der Durchschnittsbildung gemäß § 41a Abs. 4 S. 1 SGB II a.F. zu einem Anteil von einem Sechstel in jeden Monat des Streitzeitraums den Bedarf für Unterkunft und Heizung mindernd anzurechnen (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2022, Az.: L 9 AS 257/21).

    Vielmehr wäre mit der zusätzlichen Berücksichtigung von Heiz- und Betriebskostenguthaben bei der Bildung eines Durchschnittseinkommens dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung erst recht nicht gedient (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2022, Az.: L 9 AS 257/21).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2017 - L 13 AS 154/16
    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    Hätte der Mehrbedarf Warmwasser auf diesem Weg bestimmt werden sollen, hätte das BSG auch in der Sache entscheiden und die höheren Leistungen entsprechend des aus der Vorentscheidung (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. Oktober 2017, Az.: L 13 AS 154/16) bekannten Stromabschlags zusprechen können.
  • BSG, 24.06.2020 - B 4 AS 8/20 R

    Alg II: Berücksichtigung des Guthabens aus einer Betriebskostenabrechnung

    Auszug aus SG Braunschweig, 14.09.2023 - S 18 AS 960/20
    § 22 Abs. 3 SGB II enthält damit für Rückzahlungen und Guthaben von Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlungen ein von den allgemeinen Regelungen in § 19 Abs. 3 S. 2 i.V.m. §§ 11 ff SGB II grundsätzlich abweichendes Berücksichtigungssystem und ist als abschließende Sonderreglung zu verstehen (so BSG vom 24. Juni 2020, Az.: B 4 AS 8/20 R für das Verhältnis von § 22 Abs. 3 SGB II und § 11 Abs. 3 SGB II ; ebenso schon BSG vom 14. Juni 2018, Az.: B 14 AS 22/17 R ).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2021 - L 13 AS 173/19

    Endgültige Festsetzung von Leistungsansprüchen nach dem SGB II; Anrechnung von

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