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SG Freiburg, 20.09.2022 - S 6 KR 1269/22 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- Justiz Baden-Württemberg
§ 33 Abs 1 S 1 SGB 5, § 2 Abs 1 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 27 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB 5, § 70 Abs 1 S 1 SGB 5
Krankenversicherung - Hilfsmittelversorgung - Hörgerät - Nichteinhaltung eines Vertrages zur aufzahlungsfreien Abgabe durch Akustiker - Unzumutbarkeit des Aufsuchens weiterer Akustiker für den Versicherten - Pflicht der Krankenkasse zur Versorgung ohne Aufzahlung
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R
Krankenversicherung - Leistungsantrag zur Hilfsmittelversorgung (hier: technisch …
Auszug aus SG Freiburg, 20.09.2022 - S 6 KR 1269/22
Sie hat der Klägerin mithin die nach dem Stand der Hörgerätetechnik (§ 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V) jeweils erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, um ihr im Rahmen des Möglichen das Hören und Verstehen (auch in größeren Räumen und bei störenden Umgebungsgeräuschen) zu eröffnen (vgl. BSG, Urteil vom 24.01.2013 - B 3 KR 5/12 R, juris, Rn. 31). - BSG, 16.12.1993 - 4 RK 5/92
Krankenkasse - Zuzahlung - Richtlinien - Diagnose - Versicherungsfall - …
Auszug aus SG Freiburg, 20.09.2022 - S 6 KR 1269/22
Die zuständige Krankenkasse hat gegenüber dem bei ihr Versicherten dafür einzustehen, dass das krankenversicherungsrechtliche Naturalleistungssystem, dem sie eingegliedert ist und das sie gegenüber dem Versicherten rechtlich repräsentiert, bestehende Sach- und Dienstleistungsansprüche erfüllt (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 RK 5/92, juris, Rn. 22 und 26). - LSG Baden-Württemberg, 30.11.2021 - L 11 R 3540/20
Auszug aus SG Freiburg, 20.09.2022 - S 6 KR 1269/22
Das Sprachverständnis der Klägerin war mit dem von ihr getesteten, am besten geeigneten aufzahlungsfreien Hörgerät vielmehr im Freiburger Sprachtest mehr als 5 % niedriger als mit dem begehrten aufzahlungspflichtigen Hörgerät (vgl. zur Grenze von 5 % im Freiburger Sprachtest: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2021 - L 11 R 3540/20, juris, Rn. 33).