Rechtsprechung
   SG Konstanz, 02.02.2024 - S 9 SF 749/22 E   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4503
SG Konstanz, 02.02.2024 - S 9 SF 749/22 E (https://dejure.org/2024,4503)
SG Konstanz, Entscheidung vom 02.02.2024 - S 9 SF 749/22 E (https://dejure.org/2024,4503)
SG Konstanz, Entscheidung vom 02. Februar 2024 - S 9 SF 749/22 E (https://dejure.org/2024,4503)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,4503) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 22.09.2021 - B 9 V 8/21 B

    Versagung von Leistungen nach dem OEG wegen fehlender Mitwirkung; Verfahrensrüge

    Auszug aus SG Konstanz, 02.02.2024 - S 9 SF 749/22
    Sodann erhob die Erinnerungsführerin für den Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG (Az. B 9 V 8/21 B).

    Die am 25.4.2022 eingelegte Erinnerung gegen den Beschluss der Amtsinspektorin vom 6.4.2022, mit dem die Festsetzung der Vergütung der Erinnerungsführerin im Rahmen der Kostenerstattung als besondere Vertreterin für das Verfahren vor dem BSG mit dem Aktenzeichen B 9 V 8/21 (B 9 V 6/21 C - PKH) aufgehoben wurde, ist - nachdem ihr die Amtsinspektorin nicht abgeholfen hat - nach §§ 55, 56 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zulässig, aber unbegründet.

    Die Erinnerungsführerin kann als besondere Vertreterin keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Bundeskasse für das Verfahren B 9 V 8/21 B geltend machen.

  • SG Konstanz, 16.09.2019 - S 9 VG 1103/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Prozessunfähigkeit des Klägers - Bestellung eines

    Auszug aus SG Konstanz, 02.02.2024 - S 9 SF 749/22
    Die Erinnerungsführerin wurde mit Beschluss des SG Konstanz vom 16.9.2019 dem Kläger im Verfahren S 9 VG 1103/18 als besondere Vertreterin beigeordnet.
  • BSG, 08.09.1982 - 5b BJ 170/82

    Prozeßkostenhilfe; Bestellung eines Vertreters

    Auszug aus SG Konstanz, 02.02.2024 - S 9 SF 749/22
    § 45 Abs. 1 RVG sieht entsprechend seinem Wortlaut keine Kostenerstattung zulasten der Staatskasse wegen der Bestellung als besondere Vertreterin gem. § 72 SGG vor (vgl. so auch BSG, Beschluss vom 8.9.1982 - 5b BJ 170/82, SozR 1500 § 72 Nr. 2; Schnitzer in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 72 SGG, Stand: 28.11.2023, Rn. 27; B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG, 14. Aufl. 2023, SGG § 72 Rn. 6; Arndt in: Fichte/Jüttner, SGG, § 72 [Möglichkeit der Bestellung eines besonderen Vertreters], Rn. 21).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht