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   VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19 V   

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VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19 V (https://dejure.org/2020,17504)
VG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2020 - 31 K 394.19 V (https://dejure.org/2020,17504)
VG Berlin, Entscheidung vom 22. Juni 2020 - 31 K 394.19 V (https://dejure.org/2020,17504)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2017 - 3 S 109.16

    Duldung; Eheschließung; unmittelbar bevorstehend; zeitnaher Heiratstermin

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Ob der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein solcher Anspruch ggf. bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Verlobten eine Eheführung ernsthaft beabsichtigen, keine zumutbare Möglichkeit der Eheschließung im Ausland besteht, die formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet vorliegen und bereits ein Termin zur Eheschließung feststeht, oder ob die Beklagten die genannten Umstände lediglich im Rahmen ihre pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen kann (vgl. zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. Januar 2016 - OVG 6 B 81.15 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 - juris Rn. 19 ff., Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff., vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 [zur Duldung]; vom 11. Januar 2010 - OVG 2 M 18.09 - n.v. und vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6 ff.; Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22).

    Die Feststellung dieser Voraussetzungen kann nicht im Wege einer Inzidentprüfung im ausländerrechtlichen Verfahren vorweggenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 3 und vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2).

  • KG, 31.05.2016 - 1 VA 7/15

    Anerkennung eines syrischen Urteils in Ehesachen: Rückwirkende Bestätigung einer

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Bei der vorgenannten, auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 3 Satz 1 PSG ergangenen Legalisierungsentscheidung handelt es sich zwar um eine ausländische Entscheidung i.S.d. § 107 Abs. 1 Satz 1 FamFG, durch die das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten festgestellt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, Rn. 1).

    Das Recht der Entscheidungsanerkennung verfolgt als vornehmliches Ziel die Wahrung des internationalen Entscheidungseinklangs und die Vermeidung sog. hinkender Rechtsverhältnisse, weshalb und die Versagung der Anerkennung wegen Verstoßes gegen den ordre public auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. zur Ehefeststellung: KG Berlin, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 1 VA 7/15 -, Rn. 2 mwN; zur Sorgerechtsübertragung: BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 - 10 C 14/12 -, Rz. 19, juris, m.w.N).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.03.2018 - 12 S 6.18

    Duldung zum Zweck der Eheschließung zwischen zwei Ausländern in Deutschland, hier

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Ob der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein solcher Anspruch ggf. bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Verlobten eine Eheführung ernsthaft beabsichtigen, keine zumutbare Möglichkeit der Eheschließung im Ausland besteht, die formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet vorliegen und bereits ein Termin zur Eheschließung feststeht, oder ob die Beklagten die genannten Umstände lediglich im Rahmen ihre pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen kann (vgl. zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. Januar 2016 - OVG 6 B 81.15 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 - juris Rn. 19 ff., Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff., vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 [zur Duldung]; vom 11. Januar 2010 - OVG 2 M 18.09 - n.v. und vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6 ff.; Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22).

    Die Feststellung dieser Voraussetzungen kann nicht im Wege einer Inzidentprüfung im ausländerrechtlichen Verfahren vorweggenommen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 3 und vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2).

  • OLG Bamberg, 12.05.2016 - 2 UF 58/16

    Wirksamkeit der in Syrien geschlossenen Ehe einer zum Eheschließungszeitpunkt

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Mit dem Vorliegen von Angebot und Annahme kommt die Ehe zustande, sie ist lediglich fehlerhaft, wenn weitere formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlen (Art. 48 Abs. 1 Satz 1 PSG; vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 2 UF 58/16 -, juris Rn. 25).
  • VGH Hessen, 06.11.2018 - 3 A 247/17

    Heirat nach syrischem Recht

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Eine fehlende Mitwirkung des Staates hindert die Wirksamkeit der Ehe jedoch nicht, vielmehr stellen die Eheschließung und ihre Anzeige bzw. Registrierung getrennte Vorgänge dar, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten geschehen können (hierzu und zum Folgenden: www.familienrecht-in-nahost.de/8555/Syrien-Kommentar-Ehe, unter 5. Registrierung und gerichtliche Erfassung der Ehe, und zu § 26 AsylG: Urteil des Hessischen VGH vom 06. November 2018 - 3 A 247/17.A -, juris Rn. 12 ff.).
  • OLG Bremen, 30.06.2017 - 1 W 31/17

    Zur Unvereinbarkeit ausländischer Entscheidungen mit inländischen Entscheidungen

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Maßgeblich hierfür ist allein die Rechtswirkungen der betreffenden Entscheidungen, nicht jedoch, ob dies auf derselben Tatsachengrundlagen ergangen sind (Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 30. Juni 2017 - 1 W 31/17 -, Rn. 9, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.12.2009 - 11 N 62.08

    Ausländerrecht; Türkei; Visum (nationales Visum oder Schengenvisum) zur Eingehung

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Ob der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein solcher Anspruch ggf. bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Verlobten eine Eheführung ernsthaft beabsichtigen, keine zumutbare Möglichkeit der Eheschließung im Ausland besteht, die formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet vorliegen und bereits ein Termin zur Eheschließung feststeht, oder ob die Beklagten die genannten Umstände lediglich im Rahmen ihre pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen kann (vgl. zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. Januar 2016 - OVG 6 B 81.15 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 - juris Rn. 19 ff., Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff., vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 [zur Duldung]; vom 11. Januar 2010 - OVG 2 M 18.09 - n.v. und vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6 ff.; Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.11.2011 - 2 B 11.10

    Visum; Begründung einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit einem

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Ob der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein solcher Anspruch ggf. bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Verlobten eine Eheführung ernsthaft beabsichtigen, keine zumutbare Möglichkeit der Eheschließung im Ausland besteht, die formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet vorliegen und bereits ein Termin zur Eheschließung feststeht, oder ob die Beklagten die genannten Umstände lediglich im Rahmen ihre pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen kann (vgl. zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. Januar 2016 - OVG 6 B 81.15 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 - juris Rn. 19 ff., Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff., vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 [zur Duldung]; vom 11. Januar 2010 - OVG 2 M 18.09 - n.v. und vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6 ff.; Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2016 - 6 B 81.15

    Ukraine; Berufungsverfahren; Verpflichtungsklage; Aufenthaltserlaubnis im Zwecke

    Auszug aus VG Berlin, 22.06.2020 - 31 K 394.19
    Ob der Anwendungsbereich der Norm eröffnet ist, kann vorliegend ebenso dahinstehen wie die Frage, ob ein solcher Anspruch ggf. bereits tatbestandlich voraussetzt, dass die Verlobten eine Eheführung ernsthaft beabsichtigen, keine zumutbare Möglichkeit der Eheschließung im Ausland besteht, die formellen Voraussetzungen für eine Eheschließung im Bundesgebiet vorliegen und bereits ein Termin zur Eheschließung feststeht, oder ob die Beklagten die genannten Umstände lediglich im Rahmen ihre pflichtgemäßen Ermessensausübung berücksichtigen kann (vgl. zum Meinungsstand: OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 19. Januar 2016 - OVG 6 B 81.15 -, juris, Rn. 13 ff., und vom 10. November 2011 - OVG 2 B 11.10 - juris Rn. 19 ff., Beschlüsse vom 2. März 2018 - OVG 12 S 6.18 -, juris Rn. 7 ff., vom 6. Januar 2017 - OVG 3 S 109.16 -, juris Rn. 2 [zur Duldung]; vom 11. Januar 2010 - OVG 2 M 18.09 - n.v. und vom 17. Dezember 2009 - OVG 11 N 62.08 -, juris Rn. 6 ff.; Hailbronner, AufenthG, § 7 Rn. 22).
  • VG Berlin, 14.04.2021 - 38 K 84.19
    Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 23ff. m.w.N.).

    Dass die Mitwirkung des Gerichts für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich ist, diese vielmehr nach dem syrischen Personalstatutsgesetz bereits durch den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Verlobten zustande gekommen ist (Art. 1, 5 und 11 Personalstatutsgesetz - PSG; dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 25 m.w.N.), steht dem nicht entgegen, da auch feststellende Entscheidungen ihre Anerkennungswirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG entfalten.

  • VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20

    Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer

    Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (vgl. hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 23ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 26.03.2021 - 38 K 189.20
    Maßgeblich ist danach angesichts der Tatsache, dass beide syrische Staatsangehörige sind, das syrische Personalstatutsgesetz (vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 23 ff. m. w. N.).

    Danach ist die bereits im Visumsverfahren eingereichte Urkunde des Scharia-Gerichts in Damaskus vom 22. Oktober 2017 (Az.: 1214/2017) ein ausreichender Nachweis für die Eheschließung zwischen der Klägerin und dem Stammberechtigten Dass die Mitwirkung des Gerichts für die die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich ist, diese vielmehr nach dem syrischen Personalstatutsgesetz bereits durch den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Verlobten zustande gekommen ist (Art. 1, 5 und 11 des syrischen Personalstatutsgesetz; dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 25 m. w. N.), steht dem nicht entgegen, da auch feststellende Entscheidungen nach Anerkennungswirkung nach § 107 Abs. 1 FamFG entfalten.

  • VG Berlin, 11.06.2021 - 38 K 151.20
    Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (PSG, vgl. hierzu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 23ff. m.w.N.).

    Der Wirksamkeit der Ehe steht - worauf der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zutreffend hinweist - nicht die fehlende Mitwirkung eines Gerichts bzw. die fehlende Registrierung der Ehe entgegen, beides ist nach syrischen Eherecht für die Wirksamkeit der Ehe nicht erforderlich, diese kommt vielmehr nach dem syrischen Personalstatutsgesetz durch den Abschluss des zivilrechtlichen Vertrages zwischen den Verlobten zustande (Art. 1, 5 und 11 PSG; dazu VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 25 m.w.N.).

  • VG Berlin, 27.09.2023 - 38 K 618.21

    Visumserteilung zum Zwecke des Familiennachzugs: Voraussetzungen eines

    Die Gültigkeit der Ehe bestimmt sich gemäß den Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB - grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates (vgl. VG Berlin, Urteil v. 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V -, juris, Rn. 23 ff. und Urteil v. 12. März 2021 - VG 4 K 237.18 V -, juris, Rn. 30 ff., jeweils m. w. N.; vgl. VGH Kassel, Urteil v. 6. November 2018 - 3 A 247/17.A -, juris, Rn. 11 m. w. N. und Coester, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, Art. 13 EGBGB Rn. 11).
  • VG Berlin, 30.03.2022 - 38 K 601.20
    Maßgeblich ist danach das syrische Personalstatutsgesetz (PSG; hierzu und zum Folgenden VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V - juris Rn. 23ff. m.w.N.).
  • VG Berlin, 12.03.2021 - 4 K 237.18

    Visum zum Zwecke des Ehegattennachzuges

    Da aber beide Ehegatten die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, hängt die Anerkennung nicht von einer formellen Entscheidung der Justizverwaltung oder des Oberlandesgerichts (§ 107 Abs. 1 Satz 2 FamFG), sondern allein von der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren inzident zu prüfenden Frage ab, ob Anerkennungshindernisse nach § 109 FamFG bestehen (VG Berlin, Urteil vom 22. Juni 2020 - VG 31 K 394.19 V -, juris Rn. 31).
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