Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.
Rechtsprechung zu § 7 AufenthG
601 Entscheidungen zu § 7 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 16.09
Internationale Adoption; Kafala; gelebtes Pflegekindschaftsverhältnis; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2009 - 3 B 8.07
Zur Erteilung eines Visums zur Durchführung eines Adoptionsverfahrens
- OVG Berlin-Brandenburg, 21.04.2009 - 3 B 8.07
- BVerwG, 10.03.2011 - 1 C 7.10
Internationale Adoption; Kafala; Pflegekindschaftsverhältnis; ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 29.11.2006 - 13 S 2435/05
Begriff des Familienangehörigen bei freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern; ...
- VG Freiburg, 08.02.2013 - 4 K 1731/12
- OVG Hamburg, 20.12.2010 - 3 Bs 235/10
Anwendung von AufenthG 2004 § 38a nur bei einem "Daueraufenthalt-EG"; keine ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.05.2008 - 13 S 136/08
Kein Wahlrecht des Ausländers zwischen asylrechtlichem Statusverfahren und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08
Aufenthaltserlaubnis; Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Geltungsdauer; ...
- BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 11.08
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