Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12)   
§ 4
Erfordernis eines Aufenthaltstitels

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1. Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2. Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
3. Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a).

(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.

(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.

(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

Rechtsprechung zu § 4 AufenthG

474 Entscheidungen zu § 4 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:

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Literatur im Internet zu § 4 AufenthG

Querverweise

Auf § 4 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
    AufenthG
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Einreise
          § 14 (Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum)
          § 15 (Zurückweisung)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
        Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
          § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begründung der Ausreisepflicht
          § 52 (Widerruf)
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 59 (Androhung der Abschiebung)
     
      Haftung und Gebühren
        § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
     
      Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsverfahren
          § 78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
          § 78a (Vordrucke für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen, Ausweisersatz und Bescheinigungen)
        Datenschutz
          § 90 (Übermittlungen durch Ausländerbehörden)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 95 (Strafvorschriften)
        § 98 (Bußgeldvorschriften)
     
      Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
        § 98a (Vergütung)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 99 (Verordnungsermächtigung)
        § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
        § 105b (Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
          Allgemeine Regelungen
            § 17 (Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts)
     
      Verfahrensvorschriften
        § 57a (Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes)
        § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)
    Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
      Weitere Aufgaben der Bundesagentur
        Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
          Ausländerbeschäftigung
            § 284 (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
     
      Bußgeldvorschriften
        Bußgeldvorschriften
          § 404 (Bußgeldvorschriften)
          § 405 (Zuständigkeit, Vollstreckung und Unterrichtung)

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