Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
| 1. | Visum (§ 6), | |
| 2. | Aufenthaltserlaubnis (§ 7), | |
| 3. | Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder | |
| 4. | Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a). |
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Rechtsprechung zu § 4 AufenthG
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Literatur im Internet zu § 4 AufenthG
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Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Verfahrensvorschriften
- Datenschutz
- § 90 (Übermittlungen durch Ausländerbehörden)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Allgemeine Regelungen
- § 17 (Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts)
- Verfahrensvorschriften
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Schlußvorschriften
- § 23 (Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- § 139b (Gewerbeaufsichtsbehörde)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Ausländerbeschäftigung
- § 284 (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 306 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Bußgeldvorschriften
- § 321 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Bußgeldvorschriften
- § 211 (Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
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