Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 1 - Allgemeines (§§ 3 - 12) |
(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als
| 1. | Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3, | |
| 2. | Aufenthaltserlaubnis (§ 7), | |
| 3. | Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder | |
| 4. | Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a). |
(2) Ein Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern es nach diesem Gesetz bestimmt ist oder der Aufenthaltstitel die Ausübung der Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.
(3) Ausländer dürfen eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Ausländer dürfen nur beschäftigt oder mit anderen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden, wenn sie einen solchen Aufenthaltstitel besitzen. Dies gilt nicht, wenn dem Ausländer auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung die Erwerbstätigkeit gestattet ist, ohne dass er hierzu durch einen Aufenthaltstitel berechtigt sein muss. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt oder mit nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, muss prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 2 oder Satz 3 vorliegen. Wer im Bundesgebiet einen Ausländer beschäftigt, muss für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder über die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers in elektronischer Form oder in Papierform aufbewahren.
(4) Eines Aufenthaltstitels bedürfen auch Ausländer, die als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig sind, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(5) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.
Rechtsprechung zu § 4 AufenthG
474 Entscheidungen zu § 4 AufenthG in unserer Datenbank. Die relevantesten 20:
- VGH Hessen, 28.10.2009 - 9 A 2134/08
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme an amerikanischen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Wiesbaden, 14.08.2008 - 4 K 330/08
Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken für US-Amerikaner
- VG Wiesbaden, 14.08.2008 - 4 K 330/08
- OVG Nordrhein-Westfalen, 10.04.2008 - 18 B 291/08
Assozíationsberechtigter Aufenthaltserlaubnis Ausreisepflicht Vollziehbarkeit ...
- OVG Hamburg, 09.05.2007 - 4 Bs 241/06
Vorläufiger Rechtsschutz - Zur Ausreisepflicht eines assoziationsberechtigten ...
- VG Hannover, 25.11.2005 - 6 B 8147/05
Unzulässigkeit der einer Duldung beigefügten Nebenstimmung "Erwerbstätigkeit ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.04.2011 - 2 M 16/11
Begründung einer ordnungsgemäßen Beschäftigung infolge einer durch Täuschung ...
- VGH Baden-Württemberg, 23.10.2006 - 13 S 1943/06
Vorläufiger Rechtsschutz nach Ablehnung eines zur Arbeitsaufnahme berechtigenden ...
- OVG Hamburg, 16.11.2010 - 4 Bs 213/10
Von der deutschen Auslandsvertretung mit Zustimmung der Ausländerbehörde erteilte ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.10.2005 - 11 S 1011/05
Zuständigkeit des Regierungspräsidiums bei Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Karlsruhe, 14.04.2005 - 10 K 493/05
Rechtsschutz; Duldung; Beschäftigung; Erlaubnis; Beschäftigungsverbot
- VG Karlsruhe, 15.04.2005 - 10 K 493/05
Beschäftigungserlaubnis für Ausländer
- VG Karlsruhe, 14.04.2005 - 10 K 493/05
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.12.2010 - 12 B 11.08
Kindernachzug; Mazedonien; alleinige Personensorge; mazedonisches Familienrecht; ...
- OVG Bremen, 02.02.2010 - 1 B 366/09
Gewährung von vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Verlängerung einer ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2011 - 2 B 21.10
Verlängerung einer ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis; Tod des ...
- VG Karlsruhe, 29.05.2006 - 9 K 2044/05
Keine Ausreisepflicht eines assoziationsberechtigten Türken bei Ablehnung seines ...
- OVG Hamburg, 21.10.2005 - 4 Bs 222/05
Erwerbstätigkeit, Ausweisung, vorläufiger Rechtsschutz, Suspensiveffekt, Duldung, ...
- VG Braunschweig, 06.04.2005 - 6 B 113/05
Beschäftigungsverbot als (unnötige) Nebenbestimmung zur ausländerrechtlichen ...
- VG Berlin, 15.11.2011 - 16 K 108.11
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 A 10108/07
Abschiebung; Abschiebungshindernis; Angaben; aufenthaltsbeendende Maßnahme; ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 E 11594/06
Abschiebung; Abschiebungshindernis; Angaben; aufenthaltsbeendende Maßnahme; ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.04.2007 - 7 E 11594/06
Literatur im Internet zu § 4 AufenthG
Querverweise
- AufenthG
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
- § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 59 (Androhung der Abschiebung)
- Haftung und Gebühren
- § 66 (Kostenschuldner; Sicherheitsleistung)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- Datenschutz
- § 90 (Übermittlungen durch Ausländerbehörden)
- Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung
- § 98a (Vergütung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
- Allgemeine Regelungen
- § 17 (Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Schlußvorschriften
- § 23 (Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Arbeitnehmer
- Aufsicht
- § 139b (Gewerbeaufsichtsbehörde)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Ausländerbeschäftigung
- § 284 (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 306 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Bußgeldvorschriften
- § 321 (Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Bußgeldvorschriften
- § 211 (Zusammenarbeit bei der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
Rechtsberatung

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (14)
Eigene Frage stellen