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   VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21   

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VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21 (https://dejure.org/2021,54464)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2021 - 11 K 1065/21 (https://dejure.org/2021,54464)
VG Stuttgart, Entscheidung vom 27. April 2021 - 11 K 1065/21 (https://dejure.org/2021,54464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 79 Abs 2 AufenthG 2004, § 54 Abs 2 Nr 9 Alt 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 1 AufenthG 2004, § 53 Abs 2 AufenthG 2004, § 84 Abs 2 S 2 AufenthG 2004
    Aussetzung der Entscheidung über einen beantragten Aufenthaltstitel; Bestehen eines Ausweisungsinteresses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Sog. "West-Balkan-Verfahren"; Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsinteresse; Geringfügiger Rechtsverstoß; Sonstige Fälle der Rechtsuntreue; Ordnungswidrigkeit; Verwarnungsgeld; Finanzkontrolle ...

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Die Würdigung eines Rechtsverstoßes als geringfügig im genannten Sinn ist daher immer von den Umständen des Einzelfalls abhängig (siehe bereits BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 23).

    Selbst Straftaten können im Einzelfall daher geringfügig sein, etwa wenn es sich um die erstmalige strafrechtliche Verfehlung handelt und die Strafe sowie der verursachte Schaden gering sind (BVerwG, Urteil vom 18.11.2004 - 1 C 23.03 -, juris Rn. 24; vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn. 95).

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Das gilt unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG, Beschl. v. 1105.2007 - 2 BvR 2483/06 - BVerfGK 11, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, in juris, Rz. 45).

    Dies gerade, weil nicht erst die Verfügung der Ausweisung selbst, sondern bereits die Annahme eines Ausweisungsinteresses Konsequenzen zulasten des Ausländers zeitigt, die, vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, jedenfalls in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen und die daher bereits als solche am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 23, und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 24).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 - 11 S 1973/18

    Familiennachzug zu Deutschen

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Hat ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Fiktion des erlaubten Aufenthalts gemäß § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG ausgelöst und hat die Ablehnung dieses Antrags zugleich die Beendigung dieser Fiktionswirkung zur Folge, wodurch der Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig wird gemäß § 50 Abs. 1 Altern. 2 und § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthG, so ist einstweiliger Rechtsschutz insoweit über § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris, Rz. 13).

    Durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung endet dann aber die Vollziehbarkeit der (weiter) bestehenden Ausreisepflicht, mithin kann der Betreffende nicht abgeschoben werden (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.09.2018 - 11 S 1973/18 -, juris Rn. 13; Bay. VGH Beschl. v. 28.10.2014 - 10 C 14.2002 -, juris Rn. 14).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2021 - 11 S 120/21

    Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus nach Ablauf seines

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift schließt es aus, sie als Auffangtatbestand generell für "sonstige Fälle der Rechtsuntreue" anzusehen (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.10.2016 - 2 O 26/16 -, juris und an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris -).

    Auch der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris -) hat sich dem angeschlossen.

  • VGH Baden-Württemberg, 11.04.2016 - 11 S 393/16

    Ausweisung - Jugendstrafe wegen versuchten Totschlags

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Das gilt unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69, 220, 228 f.; BVerfG, Beschl. v. 1105.2007 - 2 BvR 2483/06 - BVerfGK 11, 179; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, in juris, Rz. 45).

    So bedürfen Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern einer besonderen Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und eine Gefährdungsprognose bezogen auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG, Beschl. v. 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11 - NVwZ 2012, S. 104, 105; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.12.2015 - 8 S 2187/15 -, in juris, Rz. 18: Beschl. v. 16.06.2011 - 11 S 1305/11 -, InfAuslR 2011, S. 349 und Beschl. v. 11.04.2016, a.a.O. -, in juris, Rz. 45).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2016 - 2 O 26/16

    Ausweisung

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift schließt es aus, sie als Auffangtatbestand generell für "sonstige Fälle der Rechtsuntreue" anzusehen (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.10.2016 - 2 O 26/16 -, juris und an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.03.2021 - 11 S 120/21 -, juris -).

    In diese Systematik fügen sich drei geringfügige Ordnungswidrigkeiten nicht ein (so auch Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 10.10.2016 - 2 O 26/16 -, juris Rz. 10 u. 11, wo unter umfangreicher Bezugnahme auf das Gesetzgebungsverfahren und die Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates auf diesen systematischen Kontext der beiden Alternativen in § 54 Abs. 2 Nr. 9 hingewiesen ist).

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 10 C 20.51

    Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Es genügt dabei nicht, das Gewicht eines Rechtsverstoßes erst bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen (entgegen Bay. VGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 10 C 20.51 -, juris Rn. 8).

    Den daraus folgenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt es nicht, das Gewicht eines Rechtsverstoßes erst bei der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen (so aber Bay. VGH, Beschl. v. 27.04.2020 - 10 C 20.51 -, juris Rn. 8).

  • BVerfG, 25.08.2020 - 2 BvR 640/20

    Unzureichende Abwägung wesentlicher Umstände in einer Ausweisungssache verletzt

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Dies gerade, weil nicht erst die Verfügung der Ausweisung selbst, sondern bereits die Annahme eines Ausweisungsinteresses Konsequenzen zulasten des Ausländers zeitigt, die, vorbehaltlich besonderer verfassungsrechtlicher Gewährleistungen, jedenfalls in das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG eingreifen und die daher bereits als solche am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen ist (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 2 BvR 640/20 -, juris Rn. 23, und vom 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, juris Rn. 24).
  • OVG Sachsen, 28.10.2020 - 3 B 324/19

    Beschwerde; Änderung

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Es bedarf einer umfassenden Wertung dieser Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28.10.2020 - 3 B 324/19 -, juris Rn. 10; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 54 AufenthG Rn 95).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Auszug aus VG Stuttgart, 27.04.2021 - 11 K 1065/21
    Zwar lebt hierdurch die vorherige Fiktionswirkung nicht wieder auf (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 21.01.2020 - 11 S 3477/19 -, juris).
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

  • BVerfG, 24.08.2011 - 1 BvR 1611/11

    Anforderungen des Art 12 Abs 1 GG an die Interessenabwägung bei der Entscheidung

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2015 - 8 S 2187/15

    Vollstreckung einer unanfechtbaren Abbruchanordnung - Einwendungen gegen die

  • OVG Hamburg, 21.10.2005 - 4 Bs 222/05

    Bescheinigung über Erwerbsberechtigung - Fortbestehensfiktion im Falle eines

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2011 - 11 S 1305/11

    Nachträgliche Befristung einer Aufenthaltserlaubnis unter Anordnung der

  • VGH Bayern, 28.10.2014 - 10 C 14.2002

    Prozesskostenhilfeantrag; einstweilige Anordnung auf Erteilung einer

  • VG Darmstadt, 26.04.2023 - 6 L 1817/22

    Wechsel der Berufsausbildung ohne vorherige Änderung der Beschäftigungserlaubnis

    Dass nicht jeder selbst vorsätzliche Verstoß gegen Rechtsvorschriften zu einem Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG führt, ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (siehe dazu auch VG Stuttgart, Beschluss vom 27. April 2021 - 11 K 1065/21 -, juris Rn. 31 ff.).
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