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   VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546   

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VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546 (https://dejure.org/2023,43201)
VG Würzburg, Entscheidung vom 21.12.2023 - W 3 S 23.1546 (https://dejure.org/2023,43201)
VG Würzburg, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - W 3 S 23.1546 (https://dejure.org/2023,43201)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 3; SGB VIII § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; SGB VIII § 42a Abs. 1; SGB VIII § 42f; SGB X § 45
    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person, die angibt, minderjährig zu sein, Altersfeststellung, Anhörung, Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Beendigung der Inobhutnahme, Kein eigenständiger Antrag auf ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 18.08.2016 - 12 CE 16.1570

    Streit über Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme eines unbegleiteten

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Maßgeblich ist hierbei der Gesamteindruck (BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris Rn. 13).

    Derartige Zweifel bestehen immer dann, wenn nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass ein fachärztliches Gutachten zu dem Ergebnis kommen wird, der Betroffene sei noch minderjährig (BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris Rn. 14).

    Das Ergebnis einer qualifizierten Inaugenscheinnahme nach § 42f Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB VIII ist daher von den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf gleichwohl fortbestehende Zweifel an der Minder- bzw. Volljährigkeit des Betroffenen nicht lediglich daraufhin zu überprüfen, ob alle relevanten Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, sämtliche zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen ausgeschöpft wurden und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und der Gehalt der anzuwendenden Begriffe und der gesetzliche Rahmen, in dem diese sich bewegen, erkannt wurde und keine sachfremden Erwägungen in die Beurteilung eingeflossen sind (BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - juris Rn. 15).

    Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.8.2016 - 12 CE 16.1570 - BeckRS 2016, 51383 Rn. 22).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17

    Altersbestimmung; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsinteresse;

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine ausländische Person, die Kind oder Jugendlicher sein könnte (BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 29), vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird.

    Ausgehend von dieser gesetzlichen Systematik wird das Zuweisungsjugendamt, also das Jugendamt, dem der unbegleitete neu eingereiste ausländische Minderjährige im Rahmen der Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII, § 88a Abs. 2 SGB VIII zugewiesen worden ist, die Feststellung des Aufgriffsjugendamts, also des Jugendamts, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten hat (§ 88a Abs. 1 SGB VIII), in der Regel zu übernehmen und von der Minderjährigkeit der betroffenen Person auszugehen haben (vgl. zu diesem Fragenkomplex: BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 31, wo ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 42f SGB VIII eine "frühzeitige und endgültige Klärung von Altersfragen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme" vor Augen hatte; dies soll - so das Bundesverwaltungsgericht - vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe wie z.B. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betroffene gar nicht minderjährig ist; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.10.2023 - OVG 6 S 50/23 - juris Rn. 7, das eine weitere Altersfeststellung zulässt, aber in deren Rahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erstannahmen aufgrund besserer Erkenntnisse verlangt; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: 11.6.2023, § 42f Rn. 33, wonach bei einer nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen Person die Einleitung eines Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bislang erlangten Ergebnisse falsch sind; so auch OVG Bremen, B.v. 21.9.2016 - 1 B 164/16 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 9; vgl. auch Achterberg, Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, JA 2019, 294, 298 für den Fall des Vorliegens neuerer Erkenntnisse, ferner Dürbeck in Wiesner/Wapler (Hrsg.), 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 19, wonach zwar für das Zuweisungsjugendamt keine Bindungswirkung der vom Aufgriffsjugendamt getroffenen Feststellungen anzunehmen sei, im Regelfall aber auch keine Veranlassung für das erstgenannte bestehen werde, eigene amtswegige Ermittlungen zur Frage des Alters des Betroffenen anzustellen).

    Die Feststellung der Minderjährigkeit im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1, § 42 f SGB VIII soll vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe (Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII oder Gewährung von Hilfen zur Erziehung) revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betreffende gar nicht minderjährig ist (BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 32).

  • BVerwG, 20.01.2016 - 9 C 1.15

    Straßenausbaubeiträge; Festsetzungsbescheid; Abgabenbescheid; Widerspruch;

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Maßnahmen zu seinem Vollzug sind während dieses Zeitraums jedenfalls unzulässig (BVerwG, U.v. 6.7.1973 - IV C 79/69 - VerwRspr 1974, 721, 724; B.v. 6.7.1994 - 1 VR 20/93 - NVwZ 1995, 590, 595; U.v. 20.1.2016 - 9 C 1/15 - NVwZ 2016, 1333 Rn. 12).

    Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, wenn das Gericht die Rückwirkung nicht zeitlich einschränkt (BVerwG, U.v. 20.1.2016 - 9 C 1/15 - NVwZ 2016, 1333 Rn. 14; OVG Sachsen, U.v. 12.10.2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54, 55; OVG MV, B.v. 7.7.2016 - 1 M 203/16 - NVwZ-RR 2017, 123 Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 118).

    Dies folgt daraus, dass die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich die Rechtslage in Kraft setzen soll, die bestünde, wenn die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise entfiele (BVerwG, U.v. 20.1.2016 - 9 C 1/15 - NVwZ 2016, 1333 Rn. 14).

  • BVerwG, 06.07.1994 - 1 VR 20.93

    Verbot und Auflösung einer kurdischen Vereinigung - Teilorganisation der

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO umfasst auch nicht automatisch einen Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1994 - 1 VR 20/93 - NVwZ 1995, 590, 595; BayVGH, B.v. 18.11.2019 - 4 CS 19.1839 - NVwZ-RR 2020, 619, 620; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 116; Schoch in Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 345a).

    Maßnahmen zu seinem Vollzug sind während dieses Zeitraums jedenfalls unzulässig (BVerwG, U.v. 6.7.1973 - IV C 79/69 - VerwRspr 1974, 721, 724; B.v. 6.7.1994 - 1 VR 20/93 - NVwZ 1995, 590, 595; U.v. 20.1.2016 - 9 C 1/15 - NVwZ 2016, 1333 Rn. 12).

    Bereits getroffene Vollzugsmaßnahmen werden rechtswidrig und sind infolgedessen aufzuheben (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.1994 - 1 VR 20/93 - NVwZ 1995, 590, 595).

  • OLG Nürnberg, 15.03.2022 - 11 W 188/22

    Zur Frage der Eintragung von nach dem Recht Afghanistans bestimmten Namen

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Der Name wird in Afghanistan gewohnheitsrechtlich nicht in einen Vor- und Familiennamen eingeteilt, auch wenn zwischenzeitlich zur besseren Identifikation und in Nachahmung europäischer Bräuche vermehrt freiwillig ein "Familienname" angenommen wird (vgl. OLG Nürnberg, B.v. 15.3.2022 - 11 W 188/22 - BeckRS 2022, 6854 Rn. 17-19, welches vor diesem Hintergrund davon ausgeht, dass bei der Eintragung von nach Recht Afghanistans bestimmten Namen eine Sortierung nach Vor- und Nachnamen ausscheidet, diese vielmehr als Eigennamen gemäß § 23 Abs. 2 und 3 PStV in das deutsche Personenstandsregister aufzunehmen seien).

    Zentral bleibt aber der vom Vater nach der Geburt gegebene Name (OLG Nürnberg, B.v. 15.3.2022 - 11 W 188/22 - BeckRS 2022, 6854 Rn. 17 f.).

  • VGH Bayern, 05.04.2017 - 12 BV 17.185

    Feststellung der Minderjährigkeit bedarf einer qualifizierten Inaugenscheinnahme

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Ist aufgrund dieser qualifizierten Inaugenscheinnahme weder die Minderjährigkeit noch die Volljährigkeit eindeutig feststellbar und verifizierbar, verbleibt es also bei einem Zweifelsfall, ist gemäß § 42f Abs. 2 Satz 1 SGB VIII auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen eine ärztliche Untersuchung zur Altersbestimmung zu veranlassen (BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 43).

    Kommt also die qualifizierte Inaugenscheinnahme oder eine ärztliche Untersuchung zu dem Ergebnis, die betroffene Person sei etwa 18 oder 19 Jahre alt, so ist damit die Minderjährigkeit nicht ausgeschlossen und deshalb weiterhin vom Vorliegen einer Minderjährigkeit auszugehen (BayVGH, B.v. 5.4.2017 - 12 BV 17.185 - juris Rn. 42 bis 43).

  • OVG Sachsen, 12.10.2005 - 5 B 471/04

    Säumniszuschläge, aufschiebende Wirkung, Rückwirkung

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt zurück auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses, wenn das Gericht die Rückwirkung nicht zeitlich einschränkt (BVerwG, U.v. 20.1.2016 - 9 C 1/15 - NVwZ 2016, 1333 Rn. 14; OVG Sachsen, U.v. 12.10.2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54, 55; OVG MV, B.v. 7.7.2016 - 1 M 203/16 - NVwZ-RR 2017, 123 Rn. 6; Schoch in Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, Stand 44. EL März 2023, § 80 VwGO Rn. 118).

    Da diese Bestimmung keine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Vollziehung trifft, muss die aufschiebende Wirkung grundsätzlich auf den frühest denkbaren Zeitpunkt, also auf denjenigen des Erlasses des Verwaltungsakts, zurückbezogen werden (OVG Sachsen, U.v. 12.10.2005 - 5 B 471/04 - NVwZ-RR 2007, 54, 55).

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 79.69

    Enteignungsverfahren für die Verlegung einer Fernwasserleitung - Rechtmäßigkeit

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Maßnahmen zu seinem Vollzug sind während dieses Zeitraums jedenfalls unzulässig (BVerwG, U.v. 6.7.1973 - IV C 79/69 - VerwRspr 1974, 721, 724; B.v. 6.7.1994 - 1 VR 20/93 - NVwZ 1995, 590, 595; U.v. 20.1.2016 - 9 C 1/15 - NVwZ 2016, 1333 Rn. 12).

    § 80 Abs. 1 VwGO soll aber gerade sicherzustellen, dass für den Rechtsbehelfsführer aus dem Verwaltungsakt von Anfang an vorläufig keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen können (vgl. BVerwG, U.v. 6.7.1973 - IV C 79/69 - VerwRspr 1974, 721, 723 f.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 24.12

    Inobhutnahme; Inobhutnahme als Verwaltungsakt; Rücknahme; Rücknahmetatbestand;

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 SGB I ist (BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 5 C 24.12 - JAmt 2013, 588 Rn. 16).

    Jedenfalls sind Verwaltungsakte mit einer derartigen Mischwirkung insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen des § 45 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 bis 4 SGB X zu unterstellen, sofern sich begünstigende und belastende Elemente - wie hier - nicht voneinander trennen lassen (BVerwG, U.v. 11.7.2013 - 5 C 24.12 - JAmt 2013, 588 Rn. 34).

  • OVG Bremen, 18.11.2015 - 2 B 221/15

    Vorläufige Inobhutnahme einer unbegleiteten ausländischen Person zur

    Auszug aus VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546
    Bei unterstellter Minderjährigkeit folgt seine Prozessfähigkeit für den Gegenstand des Verfahrens aus § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I, wonach derjenige Anträge auf Sozialleistungen stellen und verfolgen sowie Sozialleistungen entgegennehmen kann, der das 15. Lebensjahr vollendet hat (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15, 2 PA 223/15 - juris Rn. 12).

    Zudem kann die Handlungsfähigkeit nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 SGB I vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden (zum Ganzen OVG Bremen, B.v. 18.11.2015 - 2 B 221/15 - BeckRS 2015, 55026 Rn. 11 m.w.N.).

  • BSG, 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R

    Rücknahme der Bewilligung von Waisenrente aus der gesetzlichen

  • OVG Bremen, 21.09.2016 - 1 B 164/16

    Erneute Einleitung das Verfahrens zur Altersfeststellung im Verfahren über die

  • VG Hannover, 11.11.2016 - 3 B 5176/16

    Beendigung einer Inobhutnahme; Qualifizierte Inaugenscheinnahme; Unbegleiteter

  • OVG Berlin-Brandenburg, 25.10.2023 - 6 S 50.23

    Inobhutnahme nach Altersfeststellung; erneute Inaugenscheinnahme nach Hinweis auf

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2016 - 1 M 203/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - Kosten einer nach Maßgabe des Sicherheits- und

  • VGH Bayern, 18.11.2019 - 4 CS 19.1839

    Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen zwei

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