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   BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07   

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BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07 (https://dejure.org/2008,4998)
BAG, Entscheidung vom 11.11.2008 - 1 AZR 646/07 (https://dejure.org/2008,4998)
BAG, Entscheidung vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 (https://dejure.org/2008,4998)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

  • openjur.de

    Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für das kirchliche Recht; kein Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten kirchlicher Arbeitsvertragsparteien; Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeitervertreters auf Freizeitausgleich wegen Teilnahme an Schulungsmaßnahmen

  • Judicialis

    GG Art. 140; ; WRV Art. 137 Abs. 3; ; EG Art. 141; ; MVG § 19 Abs. 2; ; MVG § 19 Abs. 3; ; MVG § 56; ; MVG § 60; ; BetrVG § 37 Abs. 3; ; BetrVG § 37 Abs. 6; ; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1

  • mav-beirat-ekir.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streitigkeiten kirchlicher Arbeitsvertragsparteien; Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitarbeitervertreters auf Freizeitausgleich wegen Teilnahme an Schulungsmaßnahmen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de PDF, S. 2 (Leitsatz und Auszüge)

    § 19 MVG
    Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für kirchenrechtliche Vorfragen - Freizeitausgleich für Schulungsteilnahme teilzeitbeschäftigter Mitglieder einer kirchlichen Mitarbeitervertretung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 512 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 05.03.1997 - 7 AZR 581/92

    Kein Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder nach dem

    Auszug aus BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07
    Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Mitarbeitervertretungstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (so für § 37 BetrVG in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 85, 224).

    Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung gegenüber dem Arbeitgeber ist damit maßgebliche Voraussetzung für eine sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem MVG (zu § 37 BetrVG BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 85, 224).

    Auch fällt der Ausgleich für Mitarbeitervertretungstätigkeit unter den Entgeltbegriff der Bestimmung (für Betriebsratstätigkeit EuGH 4. Juni 1992 - C-360/90 - [Bötel] Rn. 12 ff., AP Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 108; BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 2 der Gründe, BAGE 85, 224).

  • EuGH, 04.06.1992 - C-360/90

    Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel

    Auszug aus BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07
    Auch fällt der Ausgleich für Mitarbeitervertretungstätigkeit unter den Entgeltbegriff der Bestimmung (für Betriebsratstätigkeit EuGH 4. Juni 1992 - C-360/90 - [Bötel] Rn. 12 ff., AP Art. 119 EWG-Vertrag Nr. 39 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 108; BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 2 der Gründe, BAGE 85, 224).
  • LAG Hamm, 08.06.2007 - 13 Sa 62/07

    Teilzeitbeschäftigter; Vollzeitbeschäftigter; Gleichbehandlung; Amtsträger;

    Auszug aus BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 8. Juni 2007 - 13 Sa 62/07 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 09.09.1992 - 5 AZR 456/91

    Kirchliches Mitarbeitervertretungsrecht und Gerichtsbarkeit

    Auszug aus BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07
    Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 - zu 1 der Gründe, BAGE 71, 157; OVG Schleswig-Holstein 12. April 1996 - 12 L 7/95 - zu II der Gründe mwN, AP MitarbeitervertretungsG-EK Schleswig-Holstein § 22 Nr. 1; Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 25. April 2008 - M 02/08 - zu II 1 der Gründe, ZMV 2008, 198; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 4. Aufl. S. 365).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.04.1996 - 12 L 7/95

    Verhältnis von staatlicher und kirchlicher Gerichtsbarkeit im

    Auszug aus BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07
    Maßgeblich für die Abgrenzung ist der jeweilige Streitgegenstand (BAG 9. September 1992 - 5 AZR 456/91 - zu 1 der Gründe, BAGE 71, 157; OVG Schleswig-Holstein 12. April 1996 - 12 L 7/95 - zu II der Gründe mwN, AP MitarbeitervertretungsG-EK Schleswig-Holstein § 22 Nr. 1; Kirchlicher Arbeitsgerichtshof 25. April 2008 - M 02/08 - zu II 1 der Gründe, ZMV 2008, 198; Richardi Arbeitsrecht in der Kirche 4. Aufl. S. 365).
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Sie sind zu einer eigenen Auslegung berechtigt, wenn sich die Kirchen keine Vorfragenkompetenz vorbehalten haben (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9).
  • BAG, 29.06.2017 - 8 AZR 189/15

    Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Kartellbußen

    (1) Grundsätzlich haben die Arbeitsgerichte bei der Entscheidung über eine in ihre Zuständigkeit fallende Rechtsstreitigkeit auch über Rechtsfragen zu entscheiden, die nicht dem Arbeitsrecht, sondern anderen Rechtsgebieten angehören (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9 zum Kirchenrecht) .
  • BAG, 18.05.2016 - 7 AZR 401/14

    Betriebsratsmitglied - Nachtarbeitszuschläge - Verschiebung der Arbeitszeit

    Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12 - Rn. 28; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, BAGE 144, 85; 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 10; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 21) .
  • LAG Niedersachsen, 04.07.2016 - 8 Sa 364/16

    Schulungsbedingter Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied einer

    Auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2008 (1 AZR 646/07) werde Bezug genommen.

    Einen weitergehenden Anspruch in Form von Freizeitausgleich für diejenigen Schulungszeiten, die über den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit des Mitglieds der Mitarbeitervertretung hinausgehen, sieht § 19 Abs. 3 MVG-K nicht vor; er ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 2 MVG-K (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 13 ff.).

    Der Anspruch beruht auf § 611 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14, aaO; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 18 ff).

    Für die Teilnahme an demselben Lehrgang erhalten die Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer einen vollen - doppelt so hohen - Vergütungsanspruch; auch opfern sie nicht in gleichem Maße ihre Freizeit (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19; LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33).

    c) Die Schlechterstellung beruht nicht auf sachlichen Gründen (LAG Nds. vom 29. Oktober 2014 - 17 Sa 392/14 - juris Rn. 33; gegen BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - juris Rn. 19), denn die Ungleichbehandlung ist nicht Konsequenz der Ausgestaltung des Amtes eines Mitarbeitervertreters als unentgeltliches Ehrenamt.

    aa) Zwar gibt das Ehrenamtsprinzip an sich grundsätzlich einen sachlichen Grund dafür ab, den Mitgliedern der Mitarbeitervertretung für die Teilnahme an Schulungen nach § 19 Abs. 3 MVG-K nur die dafür notwendige Arbeitsbefreiung ohne Minderung der Bezüge zu gewähren (st. Rspr. BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - aaO).

    Es trägt entscheidend dazu bei, dass die von der Mitarbeitervertretung repräsentierten Arbeitnehmer davon ausgehen können, die Vereinbarung zwischen Mitarbeitervertretung und Arbeitgeber sei nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Mitglieder der Mitarbeitervertretung beeinflusst (BAG vom 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - aaO).

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16

    Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf

    Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. November 2008 (- 1 AZR 646/07 -) vorgetragen, das Ehrenamtsprinzip wahre die innere Unabhängigkeit der Mitglieder einer Mitarbeitervertretung.

    Insoweit sind sie zu einer eigenen Auslegung befugt, es sei denn, die Kirchen hätten sich eine Vorfragenkompetenz vorbehalten (BAG 30. April 2014 - 7 ABR 30/12 - Rn. 19 ff., BAGE 148, 97; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9) .

    Nach diesen Grundsätzen sind die Gerichte für Arbeitssachen im vorliegenden Rechtsstreit zur Entscheidung berufen (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 10 f.) .

    Die Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Tagungen und Lehrgängen ist nach der Systematik des MVG-K ausschließlich Gegenstand von § 19 Abs. 3 MVG-K (BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 13 ff.) .

    Dabei kann dahinstehen, inwieweit kirchliche Regelungen über die Rechte von Mitgliedern der Mitarbeitervertretung einer uneingeschränkten Kontrolle am Maßstab des TzBfG unterliegen (offengelassen auch von BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 18; gegen eine Anwendung des TzBfG Eichstätter Kommentar/Eder § 16 MAVO Rn. 58) .

    Die durch das Ehrenamtsprinzip gesicherte innere und äußere Unabhängigkeit der Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist maßgebliche Voraussetzung für die sachgerechte Durchführung von Mitwirkung und Mitbestimmung nach dem MVG-K. Die ausnahmslose Einhaltung des Ehrenamtsprinzips und der daraus folgende Ausschluss der Freizeitausgleichsansprüche teilzeitbeschäftigter Mitglieder der Mitarbeitervertretung ist geeignet und erforderlich zur Erreichung dieses Ziels (vgl. für § 19 Abs. 3 Satz 1 MVG-EKD aF BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 18 ff.; für § 37 Abs. 6 BetrVG aF BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b und c der Gründe, BAGE 85, 224) .

  • BAG, 05.05.2010 - 7 AZR 728/08

    Vergütungsansprüche im restmandatierten Betriebsrat

    Es stärkt maßgeblich das Vertrauen der vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer darauf, dass die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte durch den Betriebsrat nicht durch die Gewährung oder den Entzug materieller Vorteile für die Betriebsratsmitglieder beeinflussbar sind (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b bb der Gründe, BAGE 85, 224; 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 21, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 51 = EzA TzBfG § 4 Nr. 19).

    Es handelt sich im Ergebnis um ein zeitlich verschobenes Arbeitsentgelt für eine sonst in der persönlichen Arbeitszeit anfallende Betriebsratstätigkeit, die nur infolge eines dem Arbeitgeber zuzurechnenden Umstands in die Freizeit verlegt worden ist (vgl. BAG 5. März 1997 - 7 AZR 581/92 - zu II 4 b aa der Gründe, BAGE 85, 224 zu § 37 BetrVG in seiner bis zum 27. Juli 2001 geltenden Fassung; zuletzt zu § 19 des Kirchengesetzes über die Mitarbeitervertretung in der Evangelischen Kirche in Deutschland idF vom 19. Dezember 2003 BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 20, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 51 = EzA TzBfG § 4 Nr. 19).

  • BAG, 25.10.2017 - 7 AZR 731/15

    Freigestelltes Betriebsratsmitglied - Arbeitszeit - Benachteiligungsverbot

    Das Ehrenamtsprinzip wahrt die innere und äußere Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder (vgl. BAG 18. Mai 2016 - 7 AZR 401/14 - Rn. 21; 18. Februar 2014 - 3 AZR 568/12  - Rn. 28 ; 20. Januar 2010 -  7 ABR 68/08  - Rn. 10 ; 11. November 2008 -  1 AZR 646/07  - Rn. 21 ) .
  • BAG, 30.04.2014 - 7 ABR 30/12

    Schwerbehindertenvertretung bei kirchlichem Arbeitgeber

    In diesen Fällen sind die kirchlichen Gerichte zu einer auch für die staatlichen Gerichte verbindlichen eigenen Auslegung nur befugt, wenn die Kirche sich eine Vorfragenkompetenz vorbehält (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9) .

    Dies folgt aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV und findet seinen einfachgesetzlichen Ausdruck in § 118 Abs. 2 BetrVG, § 112 BPersVG (vgl. BAG 11. November 2008 - 1 AZR 646/07 - Rn. 9) .

  • LAG Niedersachsen, 29.10.2014 - 17 Sa 392/14

    Freizeitausgleich für teilzeitbeschäftigtes Mitglied der Mitarbeitervertretung

    Sie hat sich zur rechtlichen Argumentation auf den Beschluss der Schiedsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke D-Stadt, H., O. und Sch.-L. mit Beschluss vom 09.08.2011 (Anlage K 6 zur Klageschrift, Bl. 18 bis 23 d. A.) sowie auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 00.00.2008 (- 1 AZR 646/07 -) gestützt.

    Zur näheren Begründung hat sich das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die Argumentation der Schiedsstelle der Konföderation Evangelischer Kirchen in Niedersachsen und der Diakonischen Werke D-Stadt, H., O. und Sch.-L. in ihrem Beschluss vom 09.08.2011, die ihrerseits das Urteil des BAG vom 00.00.2008 (1 AZR 646/07) in Bezug nimmt, gestützt.

    Auf die - auf den vorliegenden Sachverhalt übertragbaren - Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 00.00.2008 (1 AZR 646/07 - Rn. 9 bis 11) wird insoweit auch zweitinstanzlich verwiesen.

    Dies ist nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt (anders zu § 19 EvKiMAVertrG a.F., BAG vom 11. November 2008, 1 AZR 646/07, Rz. 19 ff.).

  • LAG Nürnberg, 29.05.2020 - 8 Ta 36/20

    Rechtsweg - interdiözesanes Datenschutzgericht - Kirchliches Datenschutzgesetz

    Die staatlichen Gerichte müssen jedoch kirchliches Recht anwenden, wenn von diesem die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt (BAG, Urteil v. 11.11.2008, Az. 1 AZR 646/07, in juris recherchiert).
  • BAG, 18.02.2014 - 3 AZR 568/12

    Berechnung von Frühpensionsleistungen - Vergütungsausgleich für Mehrarbeit eines

  • BAG, 29.06.2017 - 6 AZR 485/16

    Besitzstandszulage im kirchlichen Bereich

  • LAG Hamm, 05.05.2023 - 14 Ta 368/22

    Corona, Covid 19, Entschädigung, Quarantäneanordnung, Rechtsweg

  • ArbG Braunschweig, 23.02.2016 - 8 Ca 216/15
  • KAG Hamburg, 20.12.2018 - I MAVO 17/18
  • KAG Hamburg, 01.03.2023 - I MAVO 16/22
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