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   BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06   

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BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06 (https://dejure.org/2007,4266)
BVerwG, Entscheidung vom 04.01.2007 - 1 B 47.06 (https://dejure.org/2007,4266)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Januar 2007 - 1 B 47.06 (https://dejure.org/2007,4266)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Pflicht zur rechtlichen Prüfung des Bestehens einer internen Fluchtalternative durch das Verwaltungsgericht; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das erkennende Gericht; Notwendigkeit eines ernsthaften Inerwägungziehens des wesentlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2007, 591
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung -

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06
    5 Bei einer örtlich begrenzten (ethnischen) Gruppenverfolgung der tschetschenischen Volkszugehörigen in Tschetschenien sind dagegen bei richtiger Abgrenzung nach der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 30. April 1996 BVerwG 9 C 171.95 BVerwGE 101, 134 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 187 S. 89 und vom 9. September 1997 BVerwG 9 C 43.96 BVerwGE 105, 204 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 S. 131f.) nicht alle tschetschenischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Ethnie regional verfolgt, sondern gruppenverfolgt sind von vornherein nur diejenigen Tschetschenen, die wie die Kläger vor ihrer Ausreise in Tschetschenien leben.
  • BVerwG, 30.04.1996 - 9 C 171.95

    Asylrecht: Asylberechtigung von Kurden aus der Türkei, Nachfluchtgrund einer

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06
    5 Bei einer örtlich begrenzten (ethnischen) Gruppenverfolgung der tschetschenischen Volkszugehörigen in Tschetschenien sind dagegen bei richtiger Abgrenzung nach der vom Verwaltungsgerichtshof zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere Urteile vom 30. April 1996 BVerwG 9 C 171.95 BVerwGE 101, 134 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 187 S. 89 und vom 9. September 1997 BVerwG 9 C 43.96 BVerwGE 105, 204 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 S. 131f.) nicht alle tschetschenischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Ethnie regional verfolgt, sondern gruppenverfolgt sind von vornherein nur diejenigen Tschetschenen, die wie die Kläger vor ihrer Ausreise in Tschetschenien leben.
  • BVerwG, 01.03.2006 - 1 B 85.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen Verletzung rechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 04.01.2007 - 1 B 47.06
    Das verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs; zugleich liegt darin ein formeller Begründungsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 1. März 2006 BVerwG 1 B 85.05 juris).
  • VGH Hessen, 24.04.2008 - 3 UE 410/06

    Flüchtlingseigenschaft tschetschenischer Volkszugehöriger; Prognosemaßstab bei

    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechtlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Zu dieser Einschätzung hinsichtlich der anzuwendenden Prognosemaßstäbe, des mutmaßlichen Zeitpunkts der Entscheidung sowie des für das Vorliegen eines internen Schutzes anzulegenden Prüfprogramms gelangt der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 - sowie unter Auseinandersetzung der von dem Beteiligten in seinem Schriftsatz vom 11. April 2006 (Bl. 266 GA) angeführten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte.

    Zwar ist der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 - nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangen, gleichwohl liegt er vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2007, das für sich in Anspruch nimmt, die Qualifikationsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen.

    Nach Auffassung des Senats kann aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 - nicht zwingend geschlussfolgert werden, die Qualifikationsrichtlinie habe zu keinerlei rechtlichen Änderungen hinsichtlich der anzuwendenden Prüfungsmaßstäbe im Flüchtlingsschutz geführt, da sich der Beschluss hierzu nicht ausdrücklich verhält.

  • VGH Hessen, 21.02.2008 - 3 UE 191/07

    Zum Abschiebungsschutz tschetschenischer Volkszugehöriger aus Tschetschenien in

    Auf die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 2. Februar 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. Januar 2007 - BVerwG 1 B 47.06 - das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2006 aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen.

    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei das BVerwG in seinem die Entscheidung des Senats vom 2. Februar 2006 - 3 UE 3021/03.A aufhebenden Beschluss vom 04. Januar 2007 - 1 B 47.06 - zutreffend darauf hingewiesen habe, dass dann möglicherweise zwar bis zur Ausreise die dort lebenden Tschetschenen als zur verfolgten Gruppe gehörig zu zählen gewesen seien, wer jedoch - wie vorliegend - aus dem Ausland zurückkehre, könne von vornherein nicht (mehr) zur verfolgten Gruppe gezählt werden, da nach den tatsächlichen Verhältnissen eine Rückkehr nicht ausschließlich nach Tschetschenien in Betracht komme, und es daher auf die weiteren Voraussetzungen für eine etwaige inländische Fluchtalternative außerhalb Tschetscheniens nicht ankomme.

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 457/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; Fluchtalternative;

    Dafür ergebe sich auch nichts aus dessen Beschluss vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 -, der zeitlich nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangen sei.

    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechtlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei der Beschluss des BVerwG vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 -, der zeitlich lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangnen sei, zeige, dass auch das BVerwG den Typus der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nicht für überholt halte.

  • VGH Hessen, 09.04.2008 - 3 UE 460/06

    Russland; Gruppenverfolgung armenischer Tschetschenen; individuelle Verfolgung;

    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechtlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

    Bei der Verfolgung der Kläger habe es sich allenfalls um eine örtlich begrenzte Gruppenverfolgung gehandelt, wobei der Beschluss des BVerwG vom 4. Januar 2007 - 1 B 47.06 -, der zeitlich lange nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die Qualifikationsrichtlinie ergangen sei, zeige, dass auch das BVerwG den Typus der örtlich begrenzten Gruppenverfolgung nicht für überholt halte.

  • VGH Hessen, 10.04.2008 - 3 UE 455/06

    Verfolgungssituation für tscherkessische Volkszugehörige in der russischen

    Unter zeitlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten hat der relevante Prüfungsumfang der Verfolgungssituation des Flüchtlings durch die Regelungen der QRL maßgebliche Änderungen, insbesondere hinsichtlich der richterrechtlich entwickelten Kriterien einer örtlich oder regional begrenzten Verfolgung (vgl. BVerwGE 105, 204; BVerwG Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231; BVerwGE 105, 204; BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06) erfahren, da es auf diese Differenzierungen nach Inkrafttreten der QRL nicht mehr ankommt.

    Die Differenzierung zwischen örtlich und regional begrenzter Gruppenverfolgung, die zur Konsequenz hatte, dass Flüchtlinge, die "lediglich" einer örtlich begrenzten Gruppenverfolgung ausgesetzt waren, mit Verlassen des Verfolgungsgebiets, spätestens aber mit Rückkehr aus dem Ausland, mangels Orts- bzw. Gebietsbezug voraussetzungsgemäß nicht mehr von Verfolgung betroffen seien und ihnen daher eine Rückkehr in andere Gebiete des Heimatstaates ohne weitere asyl- bzw. flüchtlingsrechtliche Prüfung einer inländischen Fluchtalternative zuzumuten war (BVerwG, Beschluss vom 04.01.2007, 1 B 47.06, Rdnr. 5), ist mit den Vorgaben der QRL nicht - mehr - zu vereinbaren.

  • OVG Bremen, 26.03.2010 - 2 A 208/07

    Divergenz; Tschetschenien; Gruppenverfolgung; Flüchtlingsschutz;

    Diese Sichtweise stehe im Widerspruch zur Rechtssicht des Bundesverwaltungsgerichts, das mit Beschluss vom 04.01.2007 (Az. 1 B 47.06) gerade ersichtlich den gegenteiligen Standpunkt vertreten habe.

    In Bezug auf den ersten vom Beteiligten formulierten Rechtssatz hat das Bundesverwaltungsgericht zwar in seiner vom Beteiligten in Bezug genommenen Entscheidung (Beschluss v. 04.01.2007 - 1 B 47.06 -, NVwZ 2007, 591 ) auf die Unterschiede zwischen "regionaler" und "örtlich begrenzter" Gruppenverfolgung hingewiesen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem vom Beteiligten in Bezug genommenen Beschluss vom 04.01.2007 (Az. 1 B 47.06) unter Bezugnahme auf seine zur Frage der Abgrenzung von regionaler und örtlich begrenzter Gruppenverfolgung ergangenen (Grundsatz-)Urteile vom 30.04.1996 (Az. 9 C 171.95, BVerwGE 101, 134 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 187 S. 89) und vom 09.09.1997 (Az. 9 C 43.96, BVerwGE 105, 204 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 196 S. 131f.) ausgeführt, dass bei einer "örtlich begrenzten" (ethnischen) Gruppenverfolgung der tschetschenischen Volkszugehörigen in Tschetschenien nicht alle tschetschenischen Volkszugehörigen allein wegen ihrer Ethnie regional verfolgt seien, sondern von vornherein nur diejenigen Tschetschenen gruppenverfolgt seien, die in Tschetschenien leben.

  • VGH Bayern, 24.04.2007 - 11 B 03.30133

    Russland, Tschetschenen, Tschetschenien, Gruppenverfolgung, Glaubwürdigkeit,

    Handelt es sich um eine regionale Gruppenverfolgung, beschränkt sie sich also auf einen Teil des Herkunftslandes, so kommt für die gruppenzugehörigen Personen nur ein Gebiet in diesem Staat als inländische Fluchtalternative in Betracht, in dem sie vor Verfolgung ,,hinreichend sicher" sind (BVerwG vom 9.9.1997, ebenda; Beschluss vom 4.1.2007 Az. 1 B 47.06 und Urteil vom 1.2.2007 Az. 1 C 24.06).

    b) Die Frage einer regionalen (nicht einer örtlich begrenzten ­ vgl. BVerwG vom 4.1.2007 a. a. O.) Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Teilen der Russischen Föderation kann dahinstehen, da den Klägern jedenfalls eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, wo sie hinreichende Sicherheit vor Verfolgung finden.

  • BVerwG, 05.01.2007 - 1 B 121.06

    Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, grundsätzliche Bedeutung, Divergenzrüge,

    5 Zur Vermeidung von Missverständnissen bemerkt der Senat hierzu allerdings, dass das Berufungsurteil insoweit tatsächlich unklar ist und die Prüfung einer inländischen Fluchtalternative für den Fall der Rückkehr des Klägers an sich im Widerspruch zur Annahme des Verwaltungsgerichtshofs steht, der Kläger sei als Tschetschene in Tschetschenien einer (dann wohl lediglich örtlich begrenzten) Gruppenverfolgung ausgesetzt gewesen und bis heute ausgesetzt (UA S. 14/15), während der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle dagegen von einer regionalen Gruppenverfolgung aller ethnischen Tschetschenen in Tschetschenien auszugehen (UA S. 17 Abs. 1) oder beides gleichzusetzen (UA S. 11 Abs. 2) scheint (vgl. hierzu auch den Beschluss des Senats vom 4. Januar 2007 BVerwG 1 B 47.06 ).
  • OVG Bremen, 29.04.2010 - 2 A 315/08

    Notwendigkeit einer bestimmten Verfolgungsdichte für die Annahme einer örtlich

    Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beteiligte geltend, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, infolge des Ablaufs der Umsetzungsfrist der sog. Qualifikationsrichtlinie (QRL) habe sich die Rechtslage insofern geändert, als es bei einer als örtlich begrenzt einzustufenden Gruppenverfolgung unerheblich sei, ob im Zeitpunkt der Ausreise des Schutzsuchenden eine inländische Fluchtalternative bestanden habe, stehe im Widerspruch zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2007 (Az. 1 B 47.06).
  • OVG Bremen, 12.10.2009 - 2 A 150/07

    rechtliches Gehör; Generalbeteiligungserklärung

    Zur Begründung des Zulassungsantrags trägt der Beteiligte vor, er habe mit Schriftsatz vom 22.02.2007 für alle Verfahren, in denen Schutzsuchende geltend machten, bei Rückkehr in die Russische Förderation Verfolgung zu befürchten, weil sie Tschetschenen seien, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschlusses vom 04.01.2007 (Az. 1 B 47.06) hingewiesen.
  • VG Weimar, 02.02.2009 - 7 K 20045/06

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Verfolgungsbegriff, Gruppenverfolgung,

  • VG Weimar, 14.01.2009 - 7 K 20229/05

    Russland, Tschetschenien, Tschetschenen, Anerkennungsrichtlinie,

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