Rechtsprechung
BVerfG, 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Frankfurt, 07.02.2005 - 20 W 451/02
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars …
Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.Auf die Gebühreninteressen ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2002 (1 BvR 358/02) für die Beschwer nicht allein abzustellen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
- OLG Frankfurt, 20.01.2005 - 20 W 455/02
Notarkostenbeschwerdeverfahren: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde des Notars …
Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Erhebung höherer Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02 -) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.Auf die Gebühreninteressen ist jedoch nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.04.2002 (1 BvR 358/02) für die Beschwer nicht allein abzustellen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen.
- OLG Nürnberg, 09.05.2018 - 8 W 736/18
Notargebühren für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und die Erstellung …
b) Mit Nichtannahmebeschluss vom 15. April 2002 ( 1 BvR 358/02-NotBZ 2005.401, juris Tz. 1) hat jedoch das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Verfahren nach § 156 Abs. 5 KostO nicht die Erzielung höherer, sondern die Festsetzung gesetzmäßiger Gebühren bezweckt und der Notar deshalb in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist.
- OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 20 W 328/01
Notarkostenrecht: Notarkostenbeschwerde bei Anweisung, einen höheren …
Die weitere Beschwerde des Notars gegen eine Entscheidung des Landgerichts, die ihn zur Neuberechnung des Geschäftswertes und Nachforderung von Gebühren anweist, ist zulässig, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 15.04.2002 -1 BvR 358/02-) der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats).Die gegen die Senatsentscheidung und den landgerichtlichen Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht gemäß Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02- , den der Kostengläubiger mit seiner Gegenvorstellung vorgelegt hat, nicht zur Entscheidung angenommen.
- OLG Nürnberg, 17.10.2017 - 8 W 1262/17
Zulässigkeit der Beschwerde des Notars mit dem Ziel einer geringeren …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. April 2002 - 1 BvR 358/02 -, juris) ist eine Beschwer des Beschwerdeführers zu bejahen, da der Notar in seiner Berufsausübungsfreiheit betroffen ist, soweit eine erstinstanzliche Entscheidung ihm auferlegt, entgegen seiner Rechtsauffassung höhere Gebühren zu verlangen. - OLG Nürnberg, 21.10.2020 - 8 W 2902/20
Grundstückskaufvertrag - Rückabwicklung des erfüllten Vertrages - Notarkosten
Der damit verbundene Eingriff in die durch § 1 BNotO garantierte Unabhängigkeit des Notars und in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt die Beschwerdemöglichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02, juris; Senatsbeschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17, JurBüro 2018, 25, 26;… OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 5174 Rn. 7 f.;… BeckOK-KostR/Schmidt-Räntsch, GNotKG, § 129 Rn. 6 m.w.N. [Stand: 01.06.2019]). - OLG Nürnberg, 21.08.2020 - 8 W 2902/20
Notargebühren für die Beurkundung einer Vertragsaufhebung mit zusätzlichen …
Der damit verbundene Eingriff in die durch § 1 BNotO garantierte Unabhängigkeit des Notars und in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG rechtfertigt die Beschwerdemöglichkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.2002 - 1 BvR 358/02, juris; Senatsbeschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17, JurBüro 2018, 25, 26;… OLG Frankfurt, BeckRS 2005, 5174 Rn. 7 f.;… BeckOK-KostR/Schmidt-Räntsch, GNotKG, § 129 Rn. 6 m.w.N. [Stand: 01.06.2019]). - OLG München, 11.12.2019 - 32 Wx 548/19
Notargebühren: Beurkundung eines Überlassungsvertrags mit ergänzenden …
Bezüglich der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist eine finanzielle Beschwer nicht erforderlich (vgl. OLG Nürnberg Beschluss vom 17.10.2017 - 8 W 1262/17 = JurBüro 2018, 25; OLG Frankfurt Beschluss vom 20.01.2005 - 20 W 455/0 = MittBayNot 2006, 171; BVerfG Beschluss vom 15. April 2002 - 1 BvR 358/02). - KG, 27.01.2011 - 9 W 94/10
Notarkostenbeschwerde: Zulässigkeit der weiteren Beschwerde bei liquidationsloser …
Die Aussage des Bundesverfassungsgerichts, dass das Verfahren nach § 156 Abs. 6 KostO a.F. nicht der Erzielung höherer, sondern der Festsetzung gesetzesmäßiger Gebühren dient (BVerfG, NotBZ 2005, 401), besagt nicht, dass das Verfahren vom Einzelfall abgehoben ist und insoweit gleichsam Feststellungscharakter zu Rechtsfragen hat.