Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.11.1993

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   BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93   

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https://dejure.org/1995,320
BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93 (https://dejure.org/1995,320)
BVerfG, Entscheidung vom 17.02.1995 - 1 BvR 697/93 (https://dejure.org/1995,320)
BVerfG, Entscheidung vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93 (https://dejure.org/1995,320)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erstattungsfähigkeit von angefallenen Schreibauslagen (Fotokopien) - Mehrwertsteuer eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1996, 382
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 269/83

    Erstattung von Anwaltskosten im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei gemeinsamer

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" kann insbesondere auf die Maßstäbe des § 91 ZPO zurückgegriffen werden, soweit nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 50, 254 [255]; 81, 387 [389]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, BVerfGG -Kommentar 1992, § 34 a Rdnr. 17; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG -Kommentar, Loseblatt, 3. Aufl., Stand: 13. Erg.Lfg.

    Wie im Zivilprozeß kann ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend machen (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 53, 207 [212 f.]; 71, 23 [24]; 81, 387 [389]; BVerfG, AnwBl. 1976, 163).

  • BVerfG, 28.02.1979 - 1 BvR 275/74

    Umfang der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahrn - Gebühren des

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" kann insbesondere auf die Maßstäbe des § 91 ZPO zurückgegriffen werden, soweit nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 50, 254 [255]; 81, 387 [389]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, BVerfGG -Kommentar 1992, § 34 a Rdnr. 17; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG -Kommentar, Loseblatt, 3. Aufl., Stand: 13. Erg.Lfg.

    Wie im Zivilprozeß kann ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend machen (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 53, 207 [212 f.]; 71, 23 [24]; 81, 387 [389]; BVerfG, AnwBl. 1976, 163).

  • BVerfG, 12.07.1983 - 1 BvR 697/77

    Erstattung von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Die Anfertigung und Beigabe von Mehrstücken der Verfassungsbeschwerde und der dieser beigefügten Anlagen (§ 133 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) gehören deshalb regelmäßig zur ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts, so daß die entsprechenden Auslagen durch die diesem zustehende allgemeine 13/10-Prozeßgebühr (§ 113 Abs. 2 , § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ) abgegolten sind (vgl. BVerfGE 65, 72 [74]).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zahl der Äußerungsberechtigten, denen die Mehrstücke zugestellt werden sollen, begrenzt ist; ob bei einer größeren, ungewöhnlich hohen Anzahl von Äußerungsberechtigten oder bei Anforderung einer weiteren Anzahl von Mehrstücken für die Handakten des Gerichts (so die Konstellation in BVerfGE 65, 72 [75]) etwas anderes gilt, kann offen bleiben.

  • BFH, 06.03.1990 - VII E 9/89

    Keine Erstattung der Umsatzsteuer im Kostenfestsetzungsverfahren, soweit

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    a) Insoweit war aufgrund einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1990 (BFHE 160, 133 = NJW 1991, 1702 ) in Rechtsprechung und Literatur streitig geworden, ob und ggfs. unter welchen Voraussetzungen dies auch dann gilt, wenn der Erstattungsberechtigte sie als Vorsteuer gemäß § 15 Abs. 1 UStG abziehen kann oder wenn dies in Betracht kommt (zum früheren Meinungsstand vgl. Herget, in: Zöller, a.a.O., 18. Aufl. 1993, § 91 Rdnr. 13, Stichwort "Umsatzsteuer [Mehrwertsteuer]"; Schall, UR 1995, 7 f.).
  • BVerfG, 07.12.1977 - 1 BvR 148/75

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfasungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" kann insbesondere auf die Maßstäbe des § 91 ZPO zurückgegriffen werden, soweit nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 50, 254 [255]; 81, 387 [389]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, BVerfGG -Kommentar 1992, § 34 a Rdnr. 17; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG -Kommentar, Loseblatt, 3. Aufl., Stand: 13. Erg.Lfg.
  • BVerfG, 26.02.1980 - 2 BvR 752/78

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Auslagenerstattung bei

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Wie im Zivilprozeß kann ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend machen (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 53, 207 [212 f.]; 71, 23 [24]; 81, 387 [389]; BVerfG, AnwBl. 1976, 163).
  • BVerfG, 09.10.1985 - 1 BvR 362/83

    Rechtsschutzinteresse an der Festsetzung des Gegenstandswertes

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Wie im Zivilprozeß kann ein Rechtsanwalt, der sich als Beschwerdeführer vor dem Bundesverfassungsgericht selbst vertritt, in entsprechender Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO Erstattung in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts geltend machen (vgl. BVerfGE 50, 254 [255]; 53, 207 [212 f.]; 71, 23 [24]; 81, 387 [389]; BVerfG, AnwBl. 1976, 163).
  • BVerfG, 25.05.1993 - 1 BvR 397/87

    Begriff der notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" kann insbesondere auf die Maßstäbe des § 91 ZPO zurückgegriffen werden, soweit nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 50, 254 [255]; 81, 387 [389]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, BVerfGG -Kommentar 1992, § 34 a Rdnr. 17; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG -Kommentar, Loseblatt, 3. Aufl., Stand: 13. Erg.Lfg.
  • BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Mit Beschluß vom 23. November 1993 (vgl. NJW 1994, 310 ) gab die 1. Kammer des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde statt und verpflichtete den Freistaat Bayern, dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
  • BVerfG, 02.12.1993 - 2 BvR 1041/88

    Erfolglose Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93
    Bei der Auslegung des Begriffs "notwendig" kann insbesondere auf die Maßstäbe des § 91 ZPO zurückgegriffen werden, soweit nicht Besonderheiten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens entgegenstehen (vgl. BVerfGE 46, 321 [323]; 50, 254 [255]; 81, 387 [389]; 88, 382 [383]; 89, 313 [314]; Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, BVerfGG -Kommentar 1992, § 34 a Rdnr. 17; Ulsamer, in: Maunz/Schmidt- Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG -Kommentar, Loseblatt, 3. Aufl., Stand: 13. Erg.Lfg.
  • OLG Karlsruhe, 04.10.1994 - 3 W 71/94

    Prozeßrecht; Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer nach Inkrafttreten des

  • OLG Karlsruhe, 06.04.1992 - 11 W 39/92
  • OLG Düsseldorf, 19.05.1993 - 10 W 25/93
  • OLG München, 28.09.1994 - 11 W 1984/94
  • BGH, 17.04.2012 - VI ZB 46/11

    Rechtsanwaltsvergütung: Geltendmachung der Umsatzsteuer auf getätigte Auslagen

    Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass der vorsteuerabzugsberechtigte Antragsteller mit einer Festsetzung der Beträge einen nicht gerechtfertigten Vermögensvorteil erlangt (vgl. BT-Drucks. 12/6962, S. 111; siehe auch BVerfG, NJW 1996, 382).
  • BGH, 11.02.2003 - VIII ZB 92/02

    Reisekosten des sich selbst vertretenden Rechtsanwalts; Festsetzung von

    b) Umsatzsteuerbeträge sind bei der Kostenfestsetzung in der Regel ohne weitere Prüfung zu berücksichtigen, wenn die Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO vorliegt (im Anschluß an BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382).

    Danach war die beantragte Mehrwertsteuer ohne weitere Prüfung zu erstatten (BVerfG, Kammerbeschluß vom 17. Februar 1995 - 1 BvR 697/93, NJW 1996, 382 unter II 2 b).

  • BGH, 05.12.2002 - I ZB 25/02

    Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten

    (1) Bei allen bei Gericht einzureichenden Abschriften von Schriftsätzen und deren Anlagen handelt es sich danach um allgemeines und übliches Schreibwerk, das - vorbehaltlich der in § 27 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 Abs. 2 BRAGO geregelten Ausnahmen - grundsätzlich durch die Prozeßgebühr abgegolten ist (vgl. u.a. OLG Stuttgart JurBüro 2000, 247 f.; NJW-RR 2000, 1726 f.; siehe auch BVerfG NJW 1996, 382).

    Das ist hinsichtlich der von einem Rechtsanwalt für seinen Mandanten gefertigten Abschriften seiner eigenen Schriftsätze allgemein anerkannt (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rdn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 91 Rdn. 188; Stein/Jonas/ Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6).

    Die für die Handakten gefertigten Ablichtungen von eigenen Schriftsätzen gehören zur üblichen, ordentlichen Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; Zöller/Herget aaO § 91 Rdn. 113; Stein/Jonas/Bork aaO § 91 Rdn. 52c; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert aaO § 27 Rdn. 6).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,3462
BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93 (https://dejure.org/1993,3462)
BVerfG, Entscheidung vom 23.11.1993 - 1 BvR 697/93 (https://dejure.org/1993,3462)
BVerfG, Entscheidung vom 23. November 1993 - 1 BvR 697/93 (https://dejure.org/1993,3462)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfassungsbeschwerde; Eigentumsgarantie; Eigenbedarfskündigung; Selbstnutzungswunsch; Kündigungsbegründung

  • rechtsportal.de

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Prüfung einer Eigenbedarfskündigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Eigenbedarfskündigung - Formelle Anforderungen - Begründung - Eigennutzung - Erwerb eines Hauses - Vermieter - Eigenbedarfskündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 310
  • WM 1994, 561
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.02.1989 - 1 BvR 308/88

    Eigenbedarf II

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93
    Deshalb haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB den Eigennutzungswunsch des Eigentümers grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen; ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Eigentümer für sich und den von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB begünstigten Personenkreis als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f. = BVerfG, HdM Nr. 3; 79, 292, 304 f. = BVerfG, HdM Nr. 14).

    Damit ist der Mieter nicht schutzlos gestellt: Von den Gerichten zu prüfende Grenzen des Erlangungswunsches sind, ob dieser ernsthaft verfolgt wird, ob er mißbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist oder weil die gekündigte Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann, oder ob der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann; ferner wird der Mieter über die sogenannte Sozialklausel des § 556 a BGB geschützt (zu diesen Grenzen vgl. BVerfGE 79, 292, 305 = BVerfG, HdM Nr. 14; 83, 82, 86 f. = BVerfG, HdM Nr. 24).

    Ein solchermaßen begründeter Erlangungswunsch eines Vermieters ist - zumal vor dem Hintergrund der hier gegebenen Differenz der Quadratmetermietpreise der beiden Wohnungen - grundsätzlich als vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung zu respektieren (vgl. BVerfGE 79, 292, 305 = BVerfG, HdM Nr. 14).

  • BVerfG, 28.01.1992 - 1 BvR 1319/91

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Abweisung einer auf Eigenbedarf

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93
    Die mietrechtlichen Formvorschriften dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert (zu Mieterhöhungsverlangen vgl. BVerfGE 79, 80, 84 f. = BVerfG, HdM Nr. 13; zu Eigenbedarfskündigungen BVerfGE 85, 219, 223 f. = BVerfG, HdM Nr. 41).

    Im Hinblick auf den Zweck des Begründungserfordernisses, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, solche Daten seines persönlichen Lebensbereichs im Kündigungsschreiben mitzuteilen, die für den Entschluß des Mieters, der Kündigung zu widersprechen oder sie hinzunehmen, nicht von Bedeutung sein können (BVerfGE 85, 219, 224 = BVerfG, HdM Nr. 41).

    Zur Mitteilung solcher Daten aber ist ein Vermieter, da sie über das dargestellte Informationsbedürfnis des Mieters hinausgehen, nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 85, 219, 224 = BVerfG, HdM Nr. 41).

  • BVerfG, 12.06.1979 - 1 BvL 19/76

    Kleingarten

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93
    b) Hinsichtlich der materiellen Begründetheit einer Eigenbedarfskündigung ist in der Rechtsprechung des BVerfG geklärt, daß das grundgesetzlich geschützte Eigentum seinem Inhaber auch das Recht gewährt, den Eigentumsgegenstand entsprechend seiner eigenverantwortlichen Lebensgestaltung so zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für richtig hält (vgl. BVerfGE 52, 1, 30).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 792/83

    Eigenbedarf I

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93
    Deshalb haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB den Eigennutzungswunsch des Eigentümers grundsätzlich zu achten und ihrer Rechtsfindung zugrunde zu legen; ebenso haben sie grundsätzlich zu respektieren, welchen Wohnbedarf der Eigentümer für sich und den von § 564 b Abs. 2 Nr. 2 BGB begünstigten Personenkreis als angemessen ansieht (vgl. BVerfGE 68, 361, 373 f. = BVerfG, HdM Nr. 3; 79, 292, 304 f. = BVerfG, HdM Nr. 14).
  • BVerfG, 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Anforderungen an Mieterhöhungsverlangen

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93
    Die mietrechtlichen Formvorschriften dürfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die die Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwert (zu Mieterhöhungsverlangen vgl. BVerfGE 79, 80, 84 f. = BVerfG, HdM Nr. 13; zu Eigenbedarfskündigungen BVerfGE 85, 219, 223 f. = BVerfG, HdM Nr. 41).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 1 BvR 275/90

    Willkürverbot bei Entscheidung über eine Eigenbedarfskündigung

    Auszug aus BVerfG, 23.11.1993 - 1 BvR 697/93
    Damit ist der Mieter nicht schutzlos gestellt: Von den Gerichten zu prüfende Grenzen des Erlangungswunsches sind, ob dieser ernsthaft verfolgt wird, ob er mißbräuchlich ist, etwa weil der geltend gemachte Wohnbedarf weit überhöht ist oder weil die gekündigte Wohnung die Nutzungswünsche des Vermieters überhaupt nicht erfüllen kann, oder ob der Wohnbedarf in einer anderen (frei gewordenen) Wohnung des Vermieters ohne wesentliche Abstriche befriedigt werden kann; ferner wird der Mieter über die sogenannte Sozialklausel des § 556 a BGB geschützt (zu diesen Grenzen vgl. BVerfGE 79, 292, 305 = BVerfG, HdM Nr. 14; 83, 82, 86 f. = BVerfG, HdM Nr. 24).
  • BVerfG, 17.02.1995 - 1 BvR 697/93

    Erstattungs von Schreibauslagen im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Mit Beschluß vom 23. November 1993 (vgl. NJW 1994, 310 ) gab die 1. Kammer des Ersten Senats der Verfassungsbeschwerde statt und verpflichtete den Freistaat Bayern, dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
  • BVerfG, 03.02.2003 - 1 BvR 619/02

    Überspannte Anforderungen an den Inhalt eines Kündigungsschreibens wegen

    Um einem etwaigen Einwand des überhöhten Wohnbedarfs von vornherein zu begegnen, ist die Bezeichnung der Anzahl der bisher zur Verfügung stehenden Zimmer und der Größe der Familie hinreichend aussagekräftig (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. November 1993 - 1 BvR 697/93 -, NJW 1994, S. 310 ).
  • LG Oldenburg, 22.09.1995 - 2 S 514/95

    Notwendigkeit einer Unterscheidung zwischen einem formellen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei einer wegen Eigenbedarfs ausgesprochenen Kündigung zwischen dem formellen Begründungserfordernis des § 564 b Abs. 3 BGB und der materiellen Begründetheit der Kündigung zu unterscheiden (BVerfG NJW 1994, 310, 311 [BVerfG 23.11.1993 - 1 BvR 697/93] ).

    Es hat zugleich seine Rechtsprechung (NJW 1992, 1877, 1878 [BVerfG 31.03.1992 - 1 BvR 1492/91] ; 1992, 1379; BVerfGE 79, 80 (85) = NJW 1989, 969 [BVerfG 08.11.1988 - 1 BvR 1527/87] ) bekräftigt, daß die mietrechtlichen Formvorschriften - zu denen § 564 b Abs. 3 BGB gehört - nicht in einer Weise ausgelegt werden dürfen, die eine Verfolgung der Vermieterinteressen unzumutbar erschwere (BVerfG NJW 1994, 310, 311 [BVerfG 23.11.1993 - 1 BvR 697/93] m.w.N.).

    Angaben persönlicher Daten des Vermieters, die für die Beurteilung seines Erlangungsinteresses ohne Bedeutung sind, könnten nicht verlangt werden (BVerfG NJW 1994, 310, 312 [BVerfG 23.11.1993 - 1 BvR 697/93] ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es bei einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung zum Beispiel nicht erforderlich, daß der Vermieter bereits im Kündigungsschreiben neben seinen (eigenen) derzeitigen Wohnungsverhältnissen auch diejenigen der Familienangehörigen und der sonstigen Personen, die mit in die Wohnung einziehen sollen, darlegt (BVerfG NJW 1994, 310 [BVerfG 23.11.1993 - 1 BvR 697/93] ).

  • VerfG Brandenburg, 16.03.2000 - VfGBbg 2/00

    Zivilrecht, materielles; Beschwerdebefugnis; Wohnung; faires Verfahren;

    Allerdings ist es grundsätzlich als vernünftiger und nachvollziehbarer Grund für eine Eigenbedarfskündigung zu respektieren, wenn der Wunsch zugrunde liegt, statt zur Miete im eigenen Haus zu wohnen (BVerfG, Beschluß vom 23. November 1993 - 1 BvR 697/93 - NJW 1994, 310, 312).

    Dies bleibt im Einklang mit der wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. abermals BVerfG, Beschlüsse vom 23. November 1993, a.a.O. und 20. Februar 1995, a.a.O.).

  • LG Berlin, 24.10.2003 - 65 S 240/03
    Der Selbstnutzungswunsch des Eigentümers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nämlich grundsätzlich zu achten (BVerfG, NJW 1994, 310; WM 1989, 114), denn das grundgesetzlich geschützte Eigentum gewährt seinem Inhaber auch das Recht, den Eigentumsgegenstand entsprechend seiner eigenverantwortlichen Lebensgestaltung so zu nutzen, wie er dies nach seinen Plänen für richtig hält.

    Da jedoch jegliche Ausführungen zum Verhältnis des Klägers zu Herrn X und seiner Verpflichtung ihm gegenüber, dessen Familie in Berlin eine Wohnung zur Verfügung zu stellen, fehlen, sind die Darlegungen in der Kündigung nicht so ausreichend, dass sich die Beklagten ein Bild von dem konkreten Lebenssachverhalt, auf den das berechtigte Interesse gestützt werden soll, machen konnten (vgl. BVerfG, NJW 1994, 310, 311; 1992, 1397).

  • AG Soest, 28.05.2018 - 15 C 14/18

    Eigenbedarfskündigung - Wirksamkeit

    Die Angabe der bisherigen Wohnverhältnisse der Person, für die die Wohnung benötigt wird können grundsätzlich nicht verlangt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.11.1993 - 1 BvR 697/93).
  • AG Köln, 28.03.2019 - 209 C 369/18
    Im Hinblick auf den Zweck des Begründungserfordernisses, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen, ist der Vermieter nicht verpflichtet, solche Daten seines persönlichen Lebensbereichs im Kündigungsschreiben mitzuteilen, die für den Entschluss des Mieters, der Kündigung zu widersprechen oder sie hinzunehmen, nicht von Bedeutung sein können (BVerfG NJW 1994, 310).
  • AG Hamburg-St. Georg, 05.08.2009 - 919 C 101/09

    Vermieter muss i.R. einer Wirtschaftlichkeitsprüfung Höhe des ihm mutwillig

    Die Anforderungen an die Darlegung der Tatsachen dürfen dabei nicht so überdehnt werden, dass dem Vermieter sein Kündigungsrecht faktisch abgeschnitten wird ( vgl. Weidenkaff in Palandt, 68. Auflage, § 573 Rn. 48 mit Verweis auf BVerfG, NJW 1992, 1877, 2411 [BVerfG 31.03.1992 - 1 BvR 1492/91] , NJW 1994, 310, [BVerfG 23.11.1993 - 1 BvR 697/93] BGH, NJW 2006, 1585 ).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 15.04.2019 - 213 C 141/18
    Genügend ist allerdings der Hinweis darauf, statt zur Miete im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung wohnen zu wollen (vgl. nur BVerfG, Beschl. v. 23. Nov. 1993 - 1 BvR 697/93, NJW 1994, 311).
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