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   ArbG Paderborn, 22.03.2022 - 1 Ca 11/21   

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ArbG Paderborn, 22.03.2022 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2022,41697)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 22.03.2022 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2022,41697)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 22. März 2022 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2022,41697)
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   ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21   

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ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2021,69304)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 26.08.2021 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2021,69304)
ArbG Paderborn, Entscheidung vom 26. August 2021 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2021,69304)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 25.05.2016 - 2 AZR 345/15

    Änderungskündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Folge einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats zu einer beabsichtigten Kündigung ist, dass einer Äußerung des Betriebsrats hinsichtlich des Anhörungsverfahrens eine fristverkürzende Wirkung zukommt (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2016, 2 AZR 345/15, zitiert nach juris).

    Hierfür kann insbesondere Anlass bestehen, wenn sich der Kündigungssachverhalt oder dessen rechtliche Bewertung aus Sicht des Betriebsrats im Verlauf der Wochenfrist verändert (vgl. BAG vom 25.05.216, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Erklärt der Betriebsrat nicht ausdrücklich, dass eine erfolgte Stellungnahme abschließend sei, ist deren Inhalt durch Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BAG vom 12.03.1987, 2 AZR 176/86, NZA 1988, 137; BAG vom 25.05.2016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Nur wenn die Auslegung ergibt, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal ergänzend äußern möchte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Wochenfrist wirksam kündigen (vgl. BAG vom 26.01.1995, 2 AZR 386/94, AP Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972; BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, NZA 2004, 1330, BAG vom 25.05.22016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Auch wenn der Betriebsrat sich die Ergänzung einer bereits übermittelten Stellungnahme nicht ausdrücklich vorbehalten hat, ist er grundsätzlich nicht auf eine einmalige Äußerung beschränkt, sondern kann innerhalb der Wochenfrist eine bereits abgegebene Stellungnahme jederzeit erweitern (vgl. BAG vom 25.05.2016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Dabei ist nach der zutreffenden Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, davon auszugehen, dass Anhaltspunkte für eine abschließende Stellungnahme regelmäßig vorliegen, wenn der Betriebsrat mitteilt, der beabsichtigten Kündigung ausdrücklich und vorbehaltlos zuzustimmen oder er erklärt, von einer Äußerung zur Kündigungsabsicht abzusehen (vgl. BAG vom 25.02.2016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Bei einem Widerspruch des Betriebsrats darf der Arbeitgeber hingegen nur dann von einer abschließenden Stellungnahme ausgehen, wenn hierfür besondere Anhaltspunkte vorliegen oder der Arbeitgeber sich ausdrücklich beim Betriebsrat erkundigt hat, ob der Widerspruch als abschließende Stellungnahme anzusehen ist (vgl. BAG vom 25.05.2016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Auf dessen Erklärung darf er sich verlassen (vgl. BAG vom 25.05.2016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 461/03

    Anhörung des Betriebsrats zu einer ordentlichen Kündigung

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Nur wenn die Auslegung ergibt, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal ergänzend äußern möchte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Wochenfrist wirksam kündigen (vgl. BAG vom 26.01.1995, 2 AZR 386/94, AP Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972; BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, NZA 2004, 1330, BAG vom 25.05.22016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Der Arbeitgeber muss aufgrund der bisherigen Äußerung des Betriebsrats davon ausgehen können, dieser werde unter keinen Umständen mehr tun, als bereits geschehen (vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, AP Nr. 22 zu § 620 BGB Kündigungserklärung).

    Durchbrochen wird die Sphärentheorie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber von dem Verfahrensmangel weiß oder nach den Umständen wissen muss (vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, NZA 2004, 1330; BAG vom 06.10.2005, 2 AZR 316/04, NZA 2006, 990).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Betriebsratsgremiums, sondern nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, a.a.O.; BAG vom 06.10.2005, 2 AZR 316/04, a.a.O.; BAG vom 22.11.2012, 2 AZR 732/11, NZA 2013, 665).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Im Anschluss an die Unterrichtung ist es Aufgabe des Betriebsrats, sich mit der beabsichtigten Kündigung zu befassen und darüber zu entscheiden, ob und wie er Stellung nehmen will (vgl. BAG vom 06.10.2005, 2 AZR 316/04, NZA 2006, 990).

    Durchbrochen wird die Sphärentheorie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts selbst dann nicht, wenn der Arbeitgeber von dem Verfahrensmangel weiß oder nach den Umständen wissen muss (vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, NZA 2004, 1330; BAG vom 06.10.2005, 2 AZR 316/04, NZA 2006, 990).

    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Betriebsratsgremiums, sondern nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, a.a.O.; BAG vom 06.10.2005, 2 AZR 316/04, a.a.O.; BAG vom 22.11.2012, 2 AZR 732/11, NZA 2013, 665).

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 386/94

    Außerordentliche Kündigung - ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Nur wenn die Auslegung ergibt, dass sich der Betriebsrat bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal ergänzend äußern möchte, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor Ablauf der Wochenfrist wirksam kündigen (vgl. BAG vom 26.01.1995, 2 AZR 386/94, AP Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972; BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, NZA 2004, 1330, BAG vom 25.05.22016, 2 AZR 345/15, a.a.O.).

    Die Erklärung des Betriebsrats muss eindeutig ergeben, dass der Betriebsrat sich bis zum Ablauf der Anhörungsfrist nicht noch einmal, und sei es "nur" zur Ergänzung der Begründung seiner bereits eröffneten Entschließung, äußern möchte (vgl. BAG vom 26.01.1995, 2 AZR 386/94, AP Nr. 69 zu § 102 BetrVG 1972).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Da die streitgegenständliche Kündigung, wie unter I. ausgeführt, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis nicht zum 31.03.2021 beendet hat, hat die Klägerin einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren (vgl. BAG GS vom 27.03.1985 - GS 1/84 - NZA 1985/702).
  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 732/11

    Außerordentliche Kündigung - Zwei-Wochen-Frist

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn in Wahrheit keine Stellungnahme des Betriebsratsgremiums, sondern nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorliegt oder der Arbeitgeber den Fehler des Betriebsrats durch unsachgemäßes Verhalten selbst veranlasst hat (vgl. BAG vom 24.06.2004, 2 AZR 461/03, a.a.O.; BAG vom 06.10.2005, 2 AZR 316/04, a.a.O.; BAG vom 22.11.2012, 2 AZR 732/11, NZA 2013, 665).
  • BAG, 30.09.2014 - 1 ABR 32/13

    Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift -

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Die Abfassung und Zuleitung der vom Arbeitgeber vor dem Kündigungsausspruch zu berücksichtigenden Stellungnahme obliegt - unabhängig von den im Betriebsrat erörterten Gründen - nach § 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG dem Betriebsratsvorsitzenden (vgl. BAG vom 30.09.20214, 1 ABR 32/13, BAGE 149, 182).
  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört worden, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat die aus seiner Sicht subjektiv tragenden Gründe mitgeteilt hat (vgl. BAG vom 26.03.2015, 2 AZR 417/14, NZA 2015, 1083; LAG Hamm vom 24.07.2019, 4 Sa 143/19, zitiert nach juris).
  • BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 736/13

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Das Beteiligungsverfahren ist mit Eingang einer solchen Äußerung vorzeitig beendet und der Arbeitgeber kann die Kündigung umgehend erklären (vgl. BAG vom 23.10.2014, 2 AZR 736/13, zitiert nach juris).
  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Paderborn, 26.08.2021 - 1 Ca 11/21
    Durch das in § 102 BetrVG ausgestaltete Beteiligungsverfahren wird dem Betriebsrat vor dem Kündigungsausspruch eine Einflussnahme auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers eingeräumt (vgl. BAG vom 13.12.2021, 6 AZR 348/11, BAGE 144, 125; BAG vom 22.09.1994, 2 AZR 31/94, BAGE 78, 39).
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 515/02

    Betriebsratsanhörung

  • LAG Hamm, 24.07.2019 - 4 Sa 143/19

    Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten

  • BAG, 12.03.1987 - 2 AZR 176/86

    Abschließende Stellungnahme des Betriebsrats vor fristloser Kündigung

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Rechtsprechung
   ArbG Bocholt, 25.11.2021 - 1 Ca 11/21   

Zitiervorschläge
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ArbG Bocholt, 25.11.2021 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2021,65738)
ArbG Bocholt, Entscheidung vom 25.11.2021 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2021,65738)
ArbG Bocholt, Entscheidung vom 25. November 2021 - 1 Ca 11/21 (https://dejure.org/2021,65738)
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Wird zitiert von ... (2)

  • LAG Hamm, 30.06.2022 - 8 Sa 40/22

    Arbeitsvertrag; Abschluss; Stellvertretung; unternehmensbezogenes Geschäft;

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25. November 2021 - 1 Ca 11/21 - teilweise abgeändert.

    Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. November 2021 - 1 Ca 11/21 - insgesamt abgewiesen.

    Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 25. November 2021 - 1 Ca 11/21 - abzuändern und.

  • LAG Hamm, 24.01.2023 - 8 Ta 128/22

    Gebührenstreitwert eines Kündigungsschutzverfahrens mit allgemeiner

    Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31. März 2022 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 22. März 2022 - 1 Ca 11/21 - wird zurückgewiesen.
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