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   FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F   

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FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F (https://dejure.org/2018,12032)
FG Münster, Entscheidung vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F (https://dejure.org/2018,12032)
FG Münster, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 1 K 2201/17 F (https://dejure.org/2018,12032)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH

  • IWW (Kurzinformation)

    Personengesellschaften | Angemessenheit der Vergütung für Geschäftsführung einer GmbH & Co. KG an die Komplementär-GmbH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit der zwischen Komplementär-GmbH und Kommandististen vereinbarten Gewinnverteilung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit des Gewinnvorabs für eine am Vermögen nicht beteiligte Komplementär-GmbH

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Angemessenheit der zwischen Komplementär-GmbH und Kommandististen vereinbarten Gewinnverteilung

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Gewinnverteilung - Angemessenheit der zwischen Komplementär-GmbH und Kommanditisten vereinbarten Gewinnverteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2018, 1099
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BFH, 15.11.1967 - IV R 139/67

    Besetzung eines Gerichts - Vorschriftsmäßigkeit - Prüfung auf Rüge - GmbH & Co.

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Bezüglich der Annahme, die GmbH erbringe auch in Form der Geschäftsführung eine eigenständige Leistung in Gestalt eines werthaltigen Gesellschafterbeitrags, stehe dies bei einer typischen GmbH & Co.KG in Widerspruch zu der Aussage des BFH in seinem Urteil vom 15.11.1967 (Az. IV R 139/76, BStBl. II 1968, 152), dass in derartigen Fällen die tatsächliche Durchführung der Geschäfte in Wirklichkeit den Kommanditisten obliege.

    Die Übernahme der Geschäftsführung durch die GmbH innerhalb einer typisch gestalteten GmbH & Co. KG sei nach der Grundsatzentscheidung des BFH vom 15.11.1967, IV R 139/67 aber nicht über zu bewerten.

    Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen "beiseite zu schieben" (vgl. zu diesen allgemeinen Grundsätzen der steuerrechtlichen Anerkennung handelsrechtlicher Gewinnverteilungsabreden: BFH, Urteile v. 26.06.1964, VI 296/62; v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; v. 07.07.1983, IV R 209/80; v. 17.03.1987, VIII R 293/82; v. 23.08.1990, IV R 71/89; v. 21.09.2000, IV R 50/99; v. 18.06.2015, IV R 5/12; Beschlüsse v. 29.05.1972, GrS 4/71; v. 10.11.1980, GrS 1/79; v. 22.02.2017, I R 35/14).

    Für eine angemessene Gewinnverteilung kommt es also darauf an, dass der Komplementär-GmbH nicht mehr, aber auch nicht weniger Gewinnanteil zugebilligt wird, als eine GmbH erhalten würde, deren Gesellschafter den Kommanditisten der GmbH & Co. KG fremd gegenüberstehen (vgl. BFH, Urteile v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; Eckl in Hesselmann / Tillmann / Müller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co. KG, 21. Auflage, Köln 2016, Rz. 6.174; Bode in Blümich, Einkommensteuer Kommentar, Loseblattsammlung, § 15 EStG Rz. 291).

    Der Beklagte greift insofern auf eine in der Rechtsprechung und der Literatur häufig zu findende Formulierung zurück, wonach in Bezug auf die Angemessenheit einer Gewinnverteilung jede Regelung anzuerkennen sei, die einer nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen und eine den Kapitaleinsatz und das etwa vorhandene Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn einräume (so etwa BFH, Urteile v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; Wacker in Schmidt, EStG 3 6 , München 2017, § 15 EStG Rz. 722 u. 723; Bode in Blümich, a.a.O., § 15 EStG Rz. 291; Eckl in Hesselmann / Tillmann / Müller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co. KG, Rz. 6.176 und 6.182; Biermann in Lange, Personengesellschaften im Steuerrecht, 8. Auflage, Herne 2012, Rz. 4306 ff.; Heidemann , INF 2005, 427, 431).

  • BFH, 16.04.2015 - IV R 1/12

    Minderheitsbeteiligung des Kommanditisten von weniger als 10 % an der

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Außerdem verwiesen die Kläger zur Begründung ihres Einspruchs auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.04.2015 (IV R 1/12).

    Dass gerade zugunsten einer Komplementär-GmbH (also nach oben) sogar atypische Gewinnverteilungsabreden zulässig seien können, ergibt sich auch aus den Gründen der Entscheidung des BFH vom 16.04.2015 (IV R 1/12).

    Danach ist die Kapitalgesellschaft nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ein selbständiges Rechtssubjekt, welches die von ihr erzielten Einkünfte - auch im Rahmen der Beteiligung an einer GmbH & Co. KG - unabhängig von der Person und dem Verhalten des Gesellschafters zu versteuern hat (zum Trennungsprinzip und zur Abschirmwirkung vgl. BFH, Urteile v. 27.03.2007, VIII R 64/05; v. 16.04.2015, IV R 1/12; Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 11 Rz. 1).

    Auch im Zusammenhang mit der Zuordnung einer Minderheitsbeteiligung an der Komplementär-GmbH zum Sonderbetriebsvermögen II des Kommanditisten spricht sich der BFH gegen eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und für die Beachtung der Abschirmwirkung der GmbH aus, indem er betont, dass die mittelbare Gesellschafterstellung über die am Gewinn beteiligte Komplementär-GmbH nicht im Wege einer wirtschaftlichen Betrachtung als eine Erweiterung der bestehenden Kommanditbeteiligung verstanden werden kann und eine andere Betrachtungsweise die Abschirmwirkung negieren würde, die eine Kapitalgesellschaft als selbständiges Steuersubjekt entfaltet (BFH, Urteil v. 16.04.2015 - IV R 1/12).

  • BFH, 13.07.2017 - IV R 42/14

    Gewerbliche Prägung einer "Einheits-GmbH & Co. KG"

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Die Kläger verweisen außerdem auf das Urteil des BFH vom 13.07.2017 im Verfahren IV R 42/14 (BStBl. II 2017, 1126).

    Bei jeder GmbH & Co. KG existieren zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtssphären (BFH, Urteil v. 13.07.2017 - IV R 42/14 - unter Verweis auf BGH, Urteil v. 16.07.2007 - II ZR 109/06 und die abweichende Ansicht von Schmidt, Juristenzeitung 2008, 425, 435 f.).

    Er ist aber nicht der organschaftliche Geschäftsführer der KG; dies ist und bleibt - vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag der KG - gemäß §§ 164, 161 Abs. 2 iVm §§ 114 ff. HGB die GmbH als Komplementärin (BFH, Urteil v. 13.07.2017 - IV R 42/14).

  • BFH, 03.02.1977 - IV R 122/73

    Förderung des Gesellschaftszweckes - Komplementär-GmbH & Co. KG - Übernahme des

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen "beiseite zu schieben" (vgl. zu diesen allgemeinen Grundsätzen der steuerrechtlichen Anerkennung handelsrechtlicher Gewinnverteilungsabreden: BFH, Urteile v. 26.06.1964, VI 296/62; v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; v. 07.07.1983, IV R 209/80; v. 17.03.1987, VIII R 293/82; v. 23.08.1990, IV R 71/89; v. 21.09.2000, IV R 50/99; v. 18.06.2015, IV R 5/12; Beschlüsse v. 29.05.1972, GrS 4/71; v. 10.11.1980, GrS 1/79; v. 22.02.2017, I R 35/14).

    Für eine angemessene Gewinnverteilung kommt es also darauf an, dass der Komplementär-GmbH nicht mehr, aber auch nicht weniger Gewinnanteil zugebilligt wird, als eine GmbH erhalten würde, deren Gesellschafter den Kommanditisten der GmbH & Co. KG fremd gegenüberstehen (vgl. BFH, Urteile v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; Eckl in Hesselmann / Tillmann / Müller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co. KG, 21. Auflage, Köln 2016, Rz. 6.174; Bode in Blümich, Einkommensteuer Kommentar, Loseblattsammlung, § 15 EStG Rz. 291).

    Der Beklagte greift insofern auf eine in der Rechtsprechung und der Literatur häufig zu findende Formulierung zurück, wonach in Bezug auf die Angemessenheit einer Gewinnverteilung jede Regelung anzuerkennen sei, die einer nur auf die Geschäftsführung der KG beschränkten GmbH auf Dauer Ersatz ihrer Auslagen und eine den Kapitaleinsatz und das etwa vorhandene Haftungsrisiko gebührend berücksichtigende Beteiligung am Gewinn einräume (so etwa BFH, Urteile v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; Wacker in Schmidt, EStG 3 6 , München 2017, § 15 EStG Rz. 722 u. 723; Bode in Blümich, a.a.O., § 15 EStG Rz. 291; Eckl in Hesselmann / Tillmann / Müller-Thuns, Handbuch der GmbH & Co. KG, Rz. 6.176 und 6.182; Biermann in Lange, Personengesellschaften im Steuerrecht, 8. Auflage, Herne 2012, Rz. 4306 ff.; Heidemann , INF 2005, 427, 431).

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 46/94

    Geschäftsführervergütung als Sonderbetriebseinnahme

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Gleiches gelte für eine Vergütung, die der Kommanditist als alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer über eine zwischengeschaltete Schwester-Kapitalgesellschaft erhalte (vgl. BFH, Urteil v. 06.07.1999, VIII R 46/94).

    Der BFH führt insofern zur Rechtfertigung aus, der Kommanditist werde letztlich im Dienste der Personengesellschaft tätig und leiste wirtschaftlich betrachtet einen Beitrag zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks (vgl. die vom Beklagten zitierten BFH, Urteile v. 06.07.1999, VIII R 46/94; v. 14.02.2006, VIII R 40/03).

  • BFH, 23.08.1990 - IV R 71/89

    1. Außerbetrieblich veranlaßter Gewinn- und Verlustverteilungsschlüssel einer

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Der Grundsatz der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Gewinnverteilungsschlüssels erfährt Einschränkungen, wenn für diese Gewinnverteilung nicht alleine die Verhältnisse der Gesellschafter in der Gesellschaft und insbesondere ihre Beiträge zum Gesellschaftszweck maßgebend sind, sondern wenn die Gewinnverteilung von anderen Beziehungen (z.B. wirtschaftlichen Beziehungen außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses) beeinflusst wird, die nicht ihre Grundlage im Gesellschaftsverhältnis haben (vgl. BFH, Urteil v. 23.08.1990, IV R 71/89).

    Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen "beiseite zu schieben" (vgl. zu diesen allgemeinen Grundsätzen der steuerrechtlichen Anerkennung handelsrechtlicher Gewinnverteilungsabreden: BFH, Urteile v. 26.06.1964, VI 296/62; v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; v. 07.07.1983, IV R 209/80; v. 17.03.1987, VIII R 293/82; v. 23.08.1990, IV R 71/89; v. 21.09.2000, IV R 50/99; v. 18.06.2015, IV R 5/12; Beschlüsse v. 29.05.1972, GrS 4/71; v. 10.11.1980, GrS 1/79; v. 22.02.2017, I R 35/14).

  • BFH, 26.10.1987 - GrS 2/86

    Zur unentgeltlichen Überlassung von Nutzungsvorteilen

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    In beiden Fällen liegt keine (verdeckte) Einlage in die Kapitalgesellschaft vor, da nur Wirtschaftsgüter, nicht aber die Erbringung von Diensten einlagefähig sind (vgl. BFH, Urteil v. 26.10.1987, GrS 2/86).
  • BGH, 16.07.2007 - II ZR 109/06

    Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Bei jeder GmbH & Co. KG existieren zwei rechtlich selbständige Gesellschaften mit zwei getrennten Rechtssphären (BFH, Urteil v. 13.07.2017 - IV R 42/14 - unter Verweis auf BGH, Urteil v. 16.07.2007 - II ZR 109/06 und die abweichende Ansicht von Schmidt, Juristenzeitung 2008, 425, 435 f.).
  • BFH, 10.11.1980 - GrS 1/79

    Negatives Kapitalkonto des Kommanditisten

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Auch hier kann es notwendig sein, die ausdrücklich getroffenen, handelsrechtlichen Regelungen über die Gewinnverteilung aus steuerrechtlichen Gründen "beiseite zu schieben" (vgl. zu diesen allgemeinen Grundsätzen der steuerrechtlichen Anerkennung handelsrechtlicher Gewinnverteilungsabreden: BFH, Urteile v. 26.06.1964, VI 296/62; v. 15.11.1967, IV R 139/67; v. 03.02.1977, IV R 122/73; v. 07.07.1983, IV R 209/80; v. 17.03.1987, VIII R 293/82; v. 23.08.1990, IV R 71/89; v. 21.09.2000, IV R 50/99; v. 18.06.2015, IV R 5/12; Beschlüsse v. 29.05.1972, GrS 4/71; v. 10.11.1980, GrS 1/79; v. 22.02.2017, I R 35/14).
  • BFH, 15.05.2013 - VI R 24/12

    Zufluss von Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld als Arbeitslohn bei einvernehmlicher

    Auszug aus FG Münster, 23.02.2018 - 1 K 2201/17
    Es ist darüber hinaus auch allgemein anerkannt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH unter bestimmten Voraussetzungen (vor der Entstehung des Anspruchs) auf eine Vergütung seiner vertraglich erbrachten Dienste verzichten kann (vgl. BFH, Urteil v. 15.05.2013, VI R 24/12; BMF v. 12.05.2014, IV C 2-S 2743/12/10001).
  • BFH, 14.02.2006 - VIII R 40/03

    Sondervergütungen des Gesellschafters einer OHG aus mittelbaren Leistungen an die

  • BFH, 18.06.2015 - IV R 5/12

    Korrektur unangemessener Gewinnverteilung bei GmbH & atypisch Still -

  • BFH, 22.02.2017 - I R 35/14

    Gewinngemeinschaftsvertrag als Mitunternehmerschaft - Voraussetzungen für die

  • BFH, 27.03.2007 - VIII R 64/05

    Einkünfte aus Kapitalvermögen: kein Abzug von Finanzierungskosten als

  • BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71

    Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder

  • BFH, 07.07.1983 - IV R 209/80

    Gewinnverteilung bei Personengesellschaften

  • BFH, 21.09.2000 - IV R 50/99

    Schwesterpersonengesellschaft als stille Gesellschafterin

  • BFH, 17.03.1987 - VIII R 293/82

    Zur steuerlichen Anerkennung einer Gewinn- und Verlustverteilungsabrede, die

  • BFH, 26.06.1964 - VI 296/62 U

    Steuerliche Beachtung von Vereinbarungen über die Gewinnverteilung bei enger

  • BFH, 24.11.1967 - VI R 249/66

    Gegenstände - Selbständige Nutzungsfähigkeit - Einheitliches Ganzes -

  • BFH, 28.05.2020 - IV R 11/18

    Vorabgewinn der Komplementär-GmbH für vom Kommanditisten geleistete

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen gerichteten Klage der Kläger mit Urteil vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F statt.

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Rechtsprechung
   FG Münster, 05.03.2021 - 1 K 2201/17   

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FG Münster, 05.03.2021 - 1 K 2201/17 (https://dejure.org/2021,45576)
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