Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 03.04.2001

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   FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F   

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FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F (https://dejure.org/2001,16393)
FG Münster, Entscheidung vom 03.04.2001 - 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F (https://dejure.org/2001,16393)
FG Münster, Entscheidung vom 03. April 2001 - 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F (https://dejure.org/2001,16393)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erklärung einer OHG zu Einkünften aus einem Gewerbebetrieb und Erläuterungen zu ihren Bilanzen; Beauftragung eines Bausachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens über den Verkehrswert des Grundbesitzes einer OHG; Rechtmäßigkeit eines steuerlichen ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 179 Abs 2; ; AO 1977 § ... 179 Abs 2 S 2; ; AO 1977 § 180 Abs 1; ; AO 1977 § 180 Abs 1 Nr 2a; ; AO 1977 § 183 Abs 1; ; AO 1977 § 183 Abs 1 S 2; ; AO 1977 § 183 Abs 2; ; EStG § 15 Abs 3; ; EStG § 15 Abs 3 S 1; ; AO 1977 § 125 Abs 1

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Betriebsaufspaltung: - Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides; Zeitpunkt einer Betriebsaufgabe - Einh. und ges. Feststellung v. Einkünften aus Gewerbebetrieb 1992

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2001, 1206
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 13/95

    1. Vorrang der mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung vor § 15 Abs. 1 Nr. 2

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Die Betriebsverpachtung tritt gegenüber der Betriebsaufspaltung zurück (vergl. Urteil des BFH vom 23.04.1996, VIII R 13/95, BStBl. II 1998, S. 325).

    Erklärt er die Betriebsaufgabe nicht, bezieht er weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb und das Betriebsvermögen ist sowohl bei Begründung als auch bei Beendigung der Betriebsverpachtung mit dem Buchwerten fortzuführen (st. Rspr. des BFH, vergl. Urteil vom 23.04.1996 VIII R 13/95, a. a. O.).

    Dieses lebt vielmehr mit Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auf, wenn die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung noch gegeben sind (vergl. Urteil des BFH vom 23.04.1996 VIII R 13/95, a. a. O.) Die Kl. können sich auch nicht auf das Urteil des BFH vom 06.03.1997, XI R 2/96 BStBl. II 1997, 460 berufen.

  • BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96

    Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Eine solche liegt beispielsweise vor bei einer Verpachtung eines ganzen Gewerbebetriebes (vergl. Urteil des BFH vom 06.03.1997, XI R 2/96, BStBl. II 1997, 460, 462).

    Solange der Verpächter eine entsprechende Aufgabeerklärung nicht abgegeben hat (vergl. Urteil des BFH vom 06.03.1997, XI R 2/96 a. a. O., Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BStBl. 1964, S. 124) oder aufgrund objektiver tatsächlicher Umstände der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden kann (vergl. dazu Urteil des BFH vom 03.06.1997, IX R 2/95, BStBl. II 1998, 373; Wendt FR 1998, 264), bleibt der Gewerbebetrieb bestehen.

    Dieses lebt vielmehr mit Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auf, wenn die Voraussetzungen der Betriebsverpachtung bei der Beendigung der Betriebsaufspaltung noch gegeben sind (vergl. Urteil des BFH vom 23.04.1996 VIII R 13/95, a. a. O.) Die Kl. können sich auch nicht auf das Urteil des BFH vom 06.03.1997, XI R 2/96 BStBl. II 1997, 460 berufen.

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 34/98

    Nichtigkeit eines VA

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Ein Fehler ist schwerwiegend i. S. d. § 125 Abs. 1 AO, wenn die an einen ordnungsgemäßen Verwaltungsakt zu stellenden Anforderungen in einem so erheblichen Maße verletzt sind, daß von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. Urteil des BFH vom 19.08.1999, IV R 34/98, BFH/NV 2001, 409; Beschluß des BFH vom 14.04.1989, III B 5/89, BStBl. II 1990, 351).

    Ein Bescheid der nicht erkennen läßt, gegen wen er sich richtet, ist stets nichtig, da er von niemanden befolgt werden kann (vgl. Urteil des BFH vom 19.08.1999 IV R 34/98, a. a. O.; Tipke/Kruse, § 122, Rnr. 15 f, § 125 Rnr. 7 f).

    Bei der Auslegung kommt es darauf an, wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte (vergl. Beschluß des großen Senats des BFH vom 21.10.1985, GrS 4/84, BStBl. II 1986, 230; Urteil des BFH vom 25.09.1990, IX R 84/88, BStBl. II 1991, 120; Urteil des BFH vom 16.06.1999 II R 36/97, BFH/NV 2000, 171, Urteil des BFH vom 19.08.1999 IV R 34/98, a. a. O.).

  • BFH, 16.12.1997 - VIII R 11/95

    Sonderbetriebsvermögen bei ruhendem Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Abzugrenzen ist die Betriebsaufgabe von der Umstrukturierung eines Betriebes (von einem Produktionsbetrieb zu einem Handelsbetrieb, Urteil des BFH vom 21.08.1996 X R 78/93, a. a. O.; Wendt, FR 1998, S. 264, 268 ff) und von der sog. allmählichen Betriebsaufgabe (vergl. Urteil des BFH vom 16.12.1997, VIII R 11/95, BStBl. II 1998, 379).

    Erst mit dem Abschluß des Vertrages lagen äußerlich erkennbare Umstände (vergl. dazu Urteil des BFH vom 16.12.1997 VIII R 11/95, BStBl. II 1998, 379) vor, aus denen sich eindeutig ergab, daß der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Eine Entnahme lag auch vor bei Veräußerung aller Maschinen eines Holzbearbeitungsbetriebes und Verpachtung eines Teiles der bisher betrieblich genutzten Grundstücksflächen, da eine Wiederaufnahme des Betriebes ohne erhebliche Investitionen in neue Maschinen nicht möglich war (vergl. Urteil des BFH vom 17.04.1997 VIII R 2/95, BStBl. II 1998, 388).

    Voraussetzung einer Betriebsverpachtung ist, daß ein ganzer Betrieb oder seine wesentlichen Grundlagen an einen fremden Dritten verpachtet werden, so daß der Pächter den Betrieb im wesentlichen fortsetzen kann (vergl. Urteil des BFH vom 17.04.1997, VIII R 2/95, a. a. O.).

  • BFH, 03.06.1997 - IX R 2/95

    Betriebsaufgabe auch bei Verpachtung und fehlender Aufgabeerklärung anzunehmen,

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Solange der Verpächter eine entsprechende Aufgabeerklärung nicht abgegeben hat (vergl. Urteil des BFH vom 06.03.1997, XI R 2/96 a. a. O., Urteil vom 13.11.1963 GrS 1/63 S, BStBl. 1964, S. 124) oder aufgrund objektiver tatsächlicher Umstände der Betrieb nicht wieder aufgenommen werden kann (vergl. dazu Urteil des BFH vom 03.06.1997, IX R 2/95, BStBl. II 1998, 373; Wendt FR 1998, 264), bleibt der Gewerbebetrieb bestehen.

    Eine Zwangsentnahme ist vom BFH bejaht worden, im Fall der Verpachtung einer Apotheke an ein Warenhaus, da das Warenhaus die Räume, in denen die Apotheke betrieben wurde umgebaut, erweitert und mit dem Warenhaus verbunden hatte (Urteil vom 03.06.1997, IX R 2/95, BStBl. II 1998, 373).

  • BFH, 21.08.1996 - X R 78/93

    Entnahme eines Betriebsgrundstücks

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Der Betrieb muß als selbständiger Organismus des Wirtschaftslebens beendet werden (vergl. Urteile des BFH vom 12.12.2000, VIII R 10/99, BFH/NV 2001, 538; vom 21.08.1996, X R 78/93, BFH/NV 1997, 226; vom 16.12.1992, X R 52/90, BStBl. II 1994, 838; vom 09.08.1989, X R 62/87, BStBl. II 1989, 973 m. w. N.).

    Abzugrenzen ist die Betriebsaufgabe von der Umstrukturierung eines Betriebes (von einem Produktionsbetrieb zu einem Handelsbetrieb, Urteil des BFH vom 21.08.1996 X R 78/93, a. a. O.; Wendt, FR 1998, S. 264, 268 ff) und von der sog. allmählichen Betriebsaufgabe (vergl. Urteil des BFH vom 16.12.1997, VIII R 11/95, BStBl. II 1998, 379).

  • BFH, 15.12.1988 - IV R 36/84

    Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn bei einer Betriebsaufspaltung die

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Für eine der vorliegenden vergleichbaren Situation hat der BFH in dem genannten Urteil bestätigt (S. 462, 1. Spalte), daß das Verpächterwahlrecht bei Beendigung der Betriebsaufspaltung wieder auflebt (so auch Urteil des BFH vom 15.12.1988 IV R 36/84, BStBl. II 1989, 363).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) durch Urteil vom 29.01.2001 (II ZR 331/00, BB 2001, 374) entschieden, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als solche aktiv und passiv im Zivilprozeß parteifähig ist.
  • BFH, 27.08.1992 - IV R 13/91

    Alleingesellschafter-Herrschaft bei GmbH & Co KG

    Auszug aus FG Münster, 03.04.2001 - 1 K 3426/98
    Von einer personellen Verflechtung wird gesprochen, wenn eine oder mehrere Personen zusammen sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen in der Weise beherrschen, daß sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Beteiligungswillen durchzusetzen (vergl. Urteil des BFH vom 27.08.1992, IV R 13/91, BStBl. II 1993, S 134).
  • BFH, 23.05.2000 - VIII R 11/99

    Betriebsaufspaltung: Bürogebäude als wesentliche Betriebsgrundlage

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 10/99

    Bilanzänderung - Reinvestitionsrücklage

  • BFH, 21.10.1985 - GrS 4/84

    Wirksamkeit von Verwaltungsakten - GmbH als Adressat - Erlöschen durch Umwandlung

  • BFH, 25.09.1990 - IX R 84/88

    - Zur ordnungsmäßigen Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung, die die gesonderte und

  • BFH, 16.12.1992 - X R 52/90

    Voraussetzungen für Tätigkeitsbeendigung bei tarifbegünstigter

  • BFH, 02.07.1997 - I R 32/95

    Abzug der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) vom Hinzurechnungsbetrag

  • BFH, 09.08.1989 - X R 62/87

    Für Teilbetriebsveräußerung genügt Aufgabe der mit dem veräußerten

  • BFH, 14.04.1989 - III B 5/89

    Selbst grobe Schätzungsfehler bei der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

  • BFH, 27.10.1994 - I R 107/93

    Begriffe des "Betriebs" und der "Betriebsstätte" i.S. von § § 9 Abs. 1 DB-StÄndG

  • BFH, 26.04.1979 - IV R 119/76

    Keine steuerbegünstigte Teilbetriebsveräußerung bei Zurückbehaltung eines

  • BFH, 16.06.1999 - II R 36/97

    Fehlerhafte Angabe der Inhaltsadressaten bei Steuerbescheid; Einfluss auf die

  • BFH, 21.05.1992 - X R 77/90

    Einkommensteuer; Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe beim Verbleib einer

  • BFH, 20.06.1989 - VIII R 396/83

    Veräußerung eines Teilbetriebes unter Zurückbehaltung von untergeordneten

  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Die --einheitliche-- Entscheidung des FG vom 3. April 2001 1 K 3426/98 F, 1 K 3427/98 F ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1206 abgedruckt.
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