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   LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23   

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LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,35137)
LG Passau, Entscheidung vom 16.11.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,35137)
LG Passau, Entscheidung vom 16. November 2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,35137)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    BGB § 823 Abs. 2, § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1
    Kein Schadensersatz wegen Verwendung eines Thermofensters

  • rewis.io

    Abschalteinrichtung, Verbotsirrtum, Sittenwidrigkeit, Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Elektronisches Dokument, Hilfsantrag, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Streitwert, Klageantrag, Rechtsprechung des BGH, Betriebsuntersagung, Unzulässigkeit, Elektronischer ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (32)

  • BGH, 26.06.2023 - VIa ZR 335/21

    "Dieselverfahren"; Tatbestandswirkung der Typgenehmigung; unionsrechtliche

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Für die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt, ist die Sichtweise im Zeitpunkt des (behaupteten) schädigenden Verhaltens maßgeblich (vgl. BeckOK BGB/Lorenz, 67. Edition, Stand 01.08.2023, § 276 Rn. 28), insoweit kommt es in den Fällen der "Dieselthematik" auf den Zeitpunkt des Inverkehrbringens der EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. des Abschlusses des Kaufvertrags an (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 61 f.).

    Für eine vom Verschulden des Fahrzeugherstellers unabhängige Schadensersatzhaftung ist hingegen auch bei unionsrechtskonformer Auslegung kein Raum (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 36 f.).

    Insofern besteht eine von der objektiven Schutzgesetzverletzung ausgehende Verschuldensvermutung (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 59 m.w.N.).

    Nur ein auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt unvermeidbarer Verbotsirrtum kann entlastend wirken (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 63).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 65 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; s.a. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32).

    Außerdem kann neben anderen Indizien aus der konkreten Verwaltungspraxis gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auf eine hypothetische Genehmigung geschlossen werden (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 66 f.).

    Die nach der neueren Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.06.2023, VIa ZR 335/21) in Betracht kommende Haftung nach § 823 II BGB i.V.m. § 6 I, § 27 I EG-FGV trägt den Klageantrag nicht, weil der Schutzzweck der EG-FGV nicht darin liegt, einen Käufer vor Abschluss eines nicht gewollten Vertrages zu schützen (aaO Rz 32).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist (BGH v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urt. v. 20.04.2020 - 12 U 1570/19).

    1.3 Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 kommt dann, wenn der Fahrzeughersteller oder der Hersteller von Fahrzeugbestandteilen die zuständigen Typengenehmigungsbehörden über die technischen Voraussetzungen, die für eine Typengenehmigung erforderlich sind, bewusst täuscht, außervertraglich eine Haftung aus § 826 BGB gegenüber arglosen Fahrzeugkäufern in Betracht, die im Vertrauen auf die Genehmigungsfähigkeit der technischen Einrichtungen Fahrzeuge erwerben und bei Aufdeckung des tatsächlichen Sachverhalts der Gefahr einer Fahrzeugstilllegung ausgesetzt sind.

    Hinzutreten muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

    Zwar mag sich bei einer sogenannten "Schummelsoftware", wie sie in dem VW Dieselmotor des Typs EA189 verwendet worden war, die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus dem Einsatz dieser Umschaltlogik, die - auf den Betriebszustand des Fahrzeugs abstellend - allein danach unterscheidet, ob sich dieses auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet, ergeben (BGH, Urt. v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19).

  • BGH, 27.06.2017 - VI ZR 424/16

    Haftung bei strafbarem Verstoß gegen das Kreditwesengesetz: Haftungsausschluss

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Hat sich der Handelnde zwar nicht hinreichend um kompetente Beratung bemüht, steht aber fest, dass die - unterbliebene - Erkundigung seine Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheitert seine Haftung ebenfalls am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 65 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; s.a. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32).

  • BGH, 10.07.2018 - VI ZR 263/17

    "Annahme von Geldern" durch Abtretung von Rechten und Ansprüchen aus von Anlegern

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Hat sich der Handelnde zwar nicht hinreichend um kompetente Beratung bemüht, steht aber fest, dass die - unterbliebene - Erkundigung seine Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheitert seine Haftung ebenfalls am Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32).

    Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Schädigers dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Schädiger eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH NJW 2023, 2259 Rn. 65 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16, NJW-RR 2017, 1004 (1005 f.) Rn. 16; s.a. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 263/17, NJW-RR 2018, 1250 (1253) Rn. 28, 32).

  • EuGH, 21.03.2023 - C-100/21

    Der Käufer eines Kraftfahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung hat

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    In der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023, C-100/21 habe der Gerichtshof herausgearbeitet, dass insbesondere das individuelle Interesse des Käufers geschützt ist, kein Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu erwerben.

    Der Schadensersatzanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall - trotz europarechtlicher Prägung oder Überlagerung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, Rs. C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 54) - allein aus dem nationalen Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023, 1111 (1116) Rn. 92), so dass für diesen nach deutschem Recht allein eine verschuldensabhängige Rechtsgrundlage in Betracht kommt.

  • BGH, 26.03.2019 - VI ZR 163/17

    Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen des Vorliegens von

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Stellt eine Partei tatsächliche Behauptungen willkürlich ohne greifbare Anhaltspunkte "aufs Geratewohl" auf, so ist derartiger Parteivortrag unbeachtlich (vgl. RG JW 1936, 2228; BGH ZZP 71 (1958), 365; NJW 1962, 731; 1964, 1414; WM 1964, 1170; NJW 1986, 246; 1991, 2707; NJW-RR 1996, 1212; 2000, 208; 2003, 69; BGH BeckRS 2019, 7939).

    Allerdings müssen auch dann Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vortrages gegeben sein (vgl. BGH BeckRS 2019, 7939 Rn. 13).

  • OLG Koblenz, 20.04.2020 - 12 U 1570/19
    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Mit der Inverkehrgabe des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, das heißt über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter, konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist (BGH v. 25.05.2020 - VI ZR 252/19; OLG Koblenz, Urt. v. 20.04.2020 - 12 U 1570/19).

    Bei einer anderen, die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie z.B. dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand und bei der Gesichtspunkte des Motorrespektive des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft erwogen werden können, kann bei Fehlen jedweder konkreter Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert hatten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (OLG Koblenz, Urt. v. 20.04.2020 - 12 U 1570/19; OLG München, Beschluss v. 10.02.2020 - 3 U 7524/19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-100/21

    Unzulässige Abschalteinrichtungen in Diesel-Fahrzeugen: Nach Ansicht von

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Der Schadensersatzanspruch ergibt sich im vorliegenden Fall - trotz europarechtlicher Prägung oder Überlagerung (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022, Rs. C-100/21, BeckRS 2022, 12232 Rn. 54) - allein aus dem nationalen Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, NJW 2023, 1111 (1116) Rn. 92), so dass für diesen nach deutschem Recht allein eine verschuldensabhängige Rechtsgrundlage in Betracht kommt.
  • OLG Stuttgart, 30.07.2019 - 10 U 134/19

    Kauf eines vom "Diesel-Abgasskandal" betroffenen Gebrauchtfahrzeuges:

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2019 - 10 U 134/19; OLG Koblenz, a.a.O; OLG München, a.a.O.).
  • OLG Koblenz, 21.10.2019 - 12 U 246/19

    Schadensersatz aus Delikt im Zusammenhang mit dem Abgas-Skandal bezüglich eines

    Auszug aus LG Passau, 16.11.2023 - 1 O 17/23
    Denn dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetzt verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht (OLG Koblenz, Urt. V. 21.10.2019 - 12 U 246/19).
  • OLG Köln, 04.07.2019 - 3 U 148/18
  • BGH, 24.03.2022 - III ZR 263/20

    Verjährung der gewährleistungsrechtlichen Ansprüche wegen eines Mangels infolge

  • BGH, 19.10.1987 - II ZR 9/87

    Handeln einer Bank bewußt zum Nachteil des Scheckausstellers; Schädigung der Bank

  • BGH, 13.01.2022 - III ZR 205/20

    Herstellerhaftung bei Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens:

  • OLG München, 10.02.2020 - 3 U 7524/19

    Dieselskandal: Kein Schadensersatz wegen Thermofenster und Abschalteinrichtung

  • OLG München, 21.05.2021 - 17 U 1476/20

    Haftung der Audi AG für von Volkswagen produzierte und gelieferte Motoren EA 189

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2023 - 8 U 271/21

    Haftung eines Pkw-Herstellers für ein Dieselfahrzeug mit Thermofenster;

  • OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 138/19

    Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen

  • OLG Stuttgart, 25.01.2022 - 16a U 158/19

    Darlegung vorsätzlichen Verhaltens in so genannten Dieselskandal-Fällen

  • OLG Karlsruhe, 22.02.2022 - 8 U 143/21

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus sittenwidriger Schädigung beim

  • OLG Koblenz, 28.07.2022 - 7 U 472/22
  • OLG Braunschweig, 19.02.2019 - 7 U 134/17

    Kein Schadensersatz von VW für Käufer von Diesel mit Abschaltautomatik

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

  • BGH, 23.04.1991 - X ZR 77/89

    Rechtliches Interesse einer Schadensersatzfeststellungsklage; Anforderungen an

  • BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02

    Begriff des Repräsentanten einer ausländischen Investmentgesellschaft; Haftung

  • BGH, 20.09.2002 - V ZR 170/01

    Vortrag "ins Blaue hinein" durch Vorlage eines Privatgutachtens

  • BGH, 04.05.1964 - III ZR 159/63
  • BGH, 19.09.1985 - IX ZR 138/84

    Vereinbarung einer Kaufoption über ein Grundstück; Umfang der

  • BGH, 01.07.1999 - VII ZR 202/98

    Übergehen eines Beweisangebots

  • OLG München, 25.07.2017 - 13 U 566/17

    Schadensersatzforderung wegen Täuschung

  • BGH, 12.06.1996 - VIII ZR 251/95

    Bedeutsamkeit des Zeitpunktes eines Geschehens für die Schlüssigkeit eines

  • BGH, 30.09.1964 - VIII ZR 302/62
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Rechtsprechung
   LG Frankenthal, 02.08.2023 - 1 O 17/23   

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https://dejure.org/2023,42291
LG Frankenthal, 02.08.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,42291)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 02.08.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,42291)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 02. August 2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,42291)
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Wird zitiert von ...

  • OLG Zweibrücken, 04.12.2023 - 9 U 141/23

    Nichtgewährung der Weidereinsetzung in den vorigen Stand nach verschuldeter

    Der Antrag der Beklagten vom 24.11.2023 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2023 - Az.: 1 O 17/23 - wird zurückgewiesen.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 02.08.2023 - Az.: 1 O 17/23 - wird als unzulässig verworfen.

    unter Abänderung des am 03.08.2023 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankenthal, Az. 1 O 17/23 , die Klage abzuweisen und ihr vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Berufungseinlegung und -begründung zu gewähren.

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   LG Frankenthal, 28.06.2023 - 1 O 17/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,43504
LG Frankenthal, 28.06.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,43504)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28.06.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,43504)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 28. Juni 2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,43504)
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   LG Frankenthal, 03.08.2023 - 1 O 17/23   

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https://dejure.org/2023,45701
LG Frankenthal, 03.08.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,45701)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 03.08.2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,45701)
LG Frankenthal, Entscheidung vom 03. August 2023 - 1 O 17/23 (https://dejure.org/2023,45701)
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