Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 17.06.2005

Rechtsprechung
   KG, 30.04.2008 - (2/5) 1 Ss 223/05 (73/05)   

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KG, 30.04.2008 - (2/5) 1 Ss 223/05 (73/05) (https://dejure.org/2008,6703)
KG, Entscheidung vom 30.04.2008 - (2/5) 1 Ss 223/05 (73/05) (https://dejure.org/2008,6703)
KG, Entscheidung vom 30. April 2008 - (2/5) 1 Ss 223/05 (73/05) (https://dejure.org/2008,6703)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Bewertung einer vorsätzlichen Fahrgastverletzung eines Busfahrers der Berliner Verkehrsbetriebe als vorsätzliche Körperverletzung und nicht als Körperverletzung im Amt; Umstellung eines Schuldspruches im Rahmen einer Revision; Amtsträgerstellung des ausführenden Trägers ...

  • Judicialis

    StGB § 11; ; StGB § 223; ; StGB § 340

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wer denkt schon, ein Busfahrer sei "Amtsträger"?

Besprechungen u.ä. (3)

  • uni-wuerzburg.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Busfahrer-Fall

    § 340 Abs. 1 StGB; § 223 Abs. 1 StGB; § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB
    Körperverletzung im Amt ; Auslegung nach dem Schutzzweck; Amtsträger ; Öffentlicher Personennahverkehr als Aufgabe der öffentlichen Verwaltung

  • Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)

    Körperverletzung im Amt: Qualifikation nach § 340 Abs. 1 StGB bei einem Busfahrer der kommunalen Verkehrsbetriebe

  • beck.de PDF, S. 33 (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Körperverletzung im Amt durch städtischen Busfahrer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 2132
  • NStZ 2008, 460
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03

    Angestellter der Deutsche Bahn AG ist kein Amtsträger

    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Ein Busfahrer kann nach der heutigen Anschauung im Verhältnis zum Fahrgast nicht mehr als verlängerter Arm des Staates (vgl. BGHSt 49, 214, 219; 43, 370, 377) angesehen werden, der eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung erfüllt (unten c).

    a) aa) Unternehmen der öffentlichen Hand sind als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbetrachtung als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214, 219 = NJW 2004, 3131 - Deutsche Bahn; BGHSt 43, 370, 377 - GTZ).

    Die Gewährleistung und Steuerung des öffentlichen Nahverkehrs ist eine Aufgabe des Staates zur Daseinsvorsorge (vgl. BGHSt 49, 214, 220 = NJW 2004, 3129, 3131 - Deutsche Bahn; Gribbohm in Leipziger Kommentar, § 11 StGB Rdn. 36).

    Durch diese gesetzlichen Regelungen untersteht die BVG - anders als die Deutsche Bahn AG (vgl. BGHSt 49, 214 ff.) - der staatlichen Steuerung soweit es Einwirkungsmöglichkeiten des Landes Berlin zur Wahrung der Gemeinwohlbelange, wie etwa der Tariffestsetzung betrifft.".

  • BGH, 19.12.1997 - 2 StR 521/97

    Bestechung durch Zuwendungen an Bedienstete der Deutschen Gesellschaft für

    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Ein Busfahrer kann nach der heutigen Anschauung im Verhältnis zum Fahrgast nicht mehr als verlängerter Arm des Staates (vgl. BGHSt 49, 214, 219; 43, 370, 377) angesehen werden, der eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung erfüllt (unten c).

    a) aa) Unternehmen der öffentlichen Hand sind als "sonstige Stellen" den Behörden gleichzustellen, wenn sie bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher Steuerung unterliegen, daß sie bei einer Gesamtbetrachtung als "verlängerter Arm" des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214, 219 = NJW 2004, 3131 - Deutsche Bahn; BGHSt 43, 370, 377 - GTZ).

  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Soweit dieser - bei der Zumessung bereits ohnehin mildernd zu berücksichtigende - Zeitablauf als rechtsstaatswidrig zu beurteilen sein wird, weist der Senat darauf hin, daß der in Frage kommende Zeitraum genau zu bezeichnen ist und der Ausgleich nicht mehr mittels einer Verminderung der Strafe, sondern mittels des Ausspruchs zu gewähren ist, daß zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer ein bezifferter Teils der Strafe als vollstreckt gilt (Vollstreckungslösung - vgl. BGH - Großer Senat für Strafsachen - NJW 2008, 860).
  • BVerwG, 19.10.2006 - 3 C 33.05

    Linienverkehrsgenehmigung; eigenwirtschaftlicher Verkehr; gemeinwirtschaftlicher

    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Geleistet wird der Verkehr von dem Unternehmer, der ihn in der Regel eigenwirtschaftlich (§ 8 Abs. 4, 13 PersBefG) betreibt (vgl. BVerwGE 127, 42 = NVwZ 2007, 330; Lenz NJW 2007, 1181).
  • BGH, 26.10.2006 - 5 StR 70/06

    Bestechlichkeit (besonders schwerer Fall; Begriff des Ermessens); Amtsträger

    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Hierzu zählen namentlich Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 11 Rdn. 35), aber auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen (vgl. BGH NStZ 2007, 211 - Kölner Müllskandal; KG NStZ 1994, 242).
  • RG, 09.10.1941 - 2 D 268/41

    1. Der Straßenbahnschaffner ist berechtigt, den Fahrgästen Weisungen zu erteilen

    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Einem Busfahrer obliegt es eben nicht (mehr), "im Betriebe ... die Stadt Berlin gegenüber den Fahrgästen in seinem Wagen zu vertreten" (so noch RGSt 75, 355, 356 am 9. Oktober 1941).
  • OLG Karlsruhe, 26.10.1982 - 3 Ws 149/82
    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Wesentlich ist es, daß der Täter gegenüber dem Opfer seine Amtsgewalt mißbraucht (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1983, 352, 353 mit weit. Nachw.; Cramer/ Sternberg-Lieben in Schönke/ Schröder, StGB 27. Aufl., § 340 Rdn. 3).
  • OLG Hamburg, 02.11.1983 - 1 Ss 53/83

    U-Bahn-Betrieb; Busbetrieb; Mitglieder der Ordnungsgruppe; Staatlicher Einfluß;

    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Der Fahrgast begibt sich freiwillig, ohne jeden staatlichen Zwang in das Fahrzeug, und das Verhältnis weist auch sonst - anders als etwa dasjenige zu den Mitgliedern einer (u.a.) mit Signalpfeife, Tränengas, Funkgerät und Kamera ausgerüsteten Ordnungsgruppe im ÖPNV (vgl. HansOLG Hamburg NJW 1984, 624) keinerlei Merkmale einer über die Wahrung des Hausrechts hinausgehende Gewaltunterworfenheit auf (vgl. OLG Karlsruhe aaO).
  • KG, 15.11.1993 - 2 HEs 15/93
    Auszug aus KG, 30.04.2008 - 1 Ss 223/05
    Hierzu zählen namentlich Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB 11. Aufl., § 11 Rdn. 35), aber auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Einrichtungen und Unternehmen (vgl. BGH NStZ 2007, 211 - Kölner Müllskandal; KG NStZ 1994, 242).
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   OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 Ss 223/05   

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OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Juni 2005 - 1 Ss 223/05 (https://dejure.org/2005,41010)
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Volltextveröffentlichung

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rotlichtverstoß - Umgehen einer Lichtzeichenanlage

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 15.02.1993 - 5 Ss OWi 47/93
    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 Ss 223/05
    Dadurch sollen solche Gefahrensituationen ausgeschlossen werden, die erfahrungsgemäß zu schweren Verkehrsunfällen führen können (OLG Düsseldorf, NZV 1993, 243).

    Entgegen dem vom OLG Düsseldorf (NZV 1993, 243) zu entscheidenden Fall, war der Betroffene gerade nicht nach rechts eingebogen und hatte den Schutzbereich der Lichtzeichenanlage noch nicht verlassen.

  • BGH, 30.10.1997 - 4 StR 647/96

    Nichtbeachtung eines Rotlichtpfeils bei anschließender Weiterfahrt in eine

    Auszug aus OLG Hamm, 17.06.2005 - 1 Ss 223/05
    Benutzt der Fahrzeugführer zum Zwecke der Umgehung einen Fahrstreifen, für den eine diesem zugeordnete Lichtzeichenanlage Grün zeigt, um im Einmündungs- oder Kreuzungsbereich, statt der vorgeschriebenen Richtung zu folgen, in den durch Rot gesperrten Fahrstreifen für eine andere Richtung zu wechseln, so liegt ein Rotlichtverstoß vor (BGH NZV 1998, 119).
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