Weitere Entscheidung unten: OLG Jena, 22.09.2000

Rechtsprechung
   OLG Zweibrücken, 15.11.2000 - 1 Ss 238/00   

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https://dejure.org/2000,13146
OLG Zweibrücken, 15.11.2000 - 1 Ss 238/00 (https://dejure.org/2000,13146)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15.11.2000 - 1 Ss 238/00 (https://dejure.org/2000,13146)
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 15. November 2000 - 1 Ss 238/00 (https://dejure.org/2000,13146)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verwerfungsurteil; Hauptverhandlung; Aussetzung; Angeklagter; Säumnis; Ausbleiben

  • Judicialis

    StPO § 412 Satz 1; ; StPO § 329 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 412 S. 1, § 329 Abs. 1
    Verwerfung des Einspruchs gegen Strafbefehl bei Vertretung durch einen Verteidiger

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BayObLG, 21.08.1980 - RReg. 4 St 93/80

    Rechtzeitiges Erscheinen eines Angeklagten zu Beginn einer Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Zweibrücken, 15.11.2000 - 1 Ss 238/00
    Mit formal zulässiger Verfahrensrüge wird mit Bezug auf eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NStZ 1981, 112) beanstandet, die Vorgerichte seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Angeklagte im Sinne des § 412 Satz 1 StPO nicht anwaltlich vertreten worden sei.

    Der Senat teilt diese Auffassung, die der herrschenden Meinung entspricht (vgl. KG aaO; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 411 Rn 6; KK-Fischer, StPO 4. Aufl. § 411 Rn 15; Meyer-Goßner NStZ 1981, 112, 113).

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Rechtsprechung
   OLG Jena, 22.09.2000 - 1 Ss 238/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,24322
OLG Jena, 22.09.2000 - 1 Ss 238/00 (https://dejure.org/2000,24322)
OLG Jena, Entscheidung vom 22.09.2000 - 1 Ss 238/00 (https://dejure.org/2000,24322)
OLG Jena, Entscheidung vom 22. September 2000 - 1 Ss 238/00 (https://dejure.org/2000,24322)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Köln, 06.02.2009 - 81 Ss OWi 94/08

    Betreiben von - defekten - Geldspielgeräten bzw. Geldspielgeräten ohne

    Daran fehlt es, wenn die Geräte nicht mehr funktionstüchtig sind und es sich bei der Funktionsstörung um eine Betriebsunterbrechung handelt, die nicht schon mit geringem Aufwand behoben werden kann (OLG Hamm, B. v. 02.08.1990 - 2 Ss OWi 457/90 -, zitiert nach juris; OLG Jena GewArch 2000, 486; Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 33c GewO Rdnr. 2; vgl. a. Tettinger/Wank, GewO, 6. Aufl. 1999, § 33c Rdnr. 12, 14; Landmann/Rohmer, GewO, Bd. I § 33c Rdnr. 8).

    "In der Rechtsprechung wird ... für die Erfüllung des Bußgeldtatbestandes gefordert, dass das Gerät auch "betrieben" wird, d.h. insbesondere, dass es funktionsfähig ist (OLG Hamm a.a.O. [B. v. 02.01.2008 - 3 Ss OWi 872/07 -] mit Verweis auf ThürOLG Beschl. v. 22.09.2000 -1 Ss 238/00 -) oder dass es wenigstens, wenn es auch aktuell funktionsunfähig ist, mit wenigen Handgriffen wieder betriebsbereit gemacht werden kann (OLG Hamm Beschl. v. 02.08.1990 - 2 Ss OWi 457/90).

  • OLG Hamm, 02.01.2008 - 3 Ss OWi 872/07

    Feststellungen; Anforderungen; Aufstellen von Spielgeräten

    Mit "aufstellen" ist zunächst einmal die gegenständliche Verbringung des Geldspielgerätes an einen dafür geeigneten Ort, wie eine Spielhalle, Gaststätte etc. gemeint (vgl. ThürOLG Beschl. v. 22.09.2000 - 1 Ss 238/00; Tettinger/Wank GewO 7. Aufl. § 33 c Rdnr. 14).

    In der Rechtsprechung wird deshalb für die Erfüllung des Bußgeldtatbestandes gefordert, dass das Gerät auch "betrieben" wird, d.h. insbesondere, dass es funktionsfähig ist (ThürOLG Beschl. v. 22.09.2000 - 1 Ss 238/00) oder dass es wenigstens, wenn es auch aktuell funktionsunfähig ist, mit wenigen Handgriffen wieder betriebsbereit gemacht werden kann (OLG Hamm Beschl. v. 02.08.1990 - 2 Ss OWi 457/90).

  • OLG Stuttgart, 21.03.2013 - 4a Ss 695/12

    Ordnungswidrigkeit: Aufstellen von Spielgeräten ohne Geeignetheitsbestätigung bei

    Der Begriff "Aufstellen" bezieht sich dabei nicht nur auf den rein tatsächlichen Vorgang des Verbringens von Spielgeräten an Ort und Stelle, sondern umfasst auch das Betreiben der Geräte (OLG Jena, GewArch 2000, 486).
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