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   OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99   

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https://dejure.org/2002,4932
OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99 (https://dejure.org/2002,4932)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.01.2002 - 1 Ss 244/99 (https://dejure.org/2002,4932)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2002 - 1 Ss 244/99 (https://dejure.org/2002,4932)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 244 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 250 Abs 1 Nr 1 Buchst a StGB
    Qualifikationstatbestände des schweren Diebstahls bzw des schweren Raubes: Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einstufung der Eigenschaft eines bei einem Raub mitgeführten Gegenstandes als gefährliches Werkzeug

  • Judicialis

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1 a; ; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1 a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1a § 250 Abs. 1 Nr. 1a

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2002, 145
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1999 - 3 ARs 1/99

    Begriff der "Waffe" und des "gefährlichen Werkzeuges" beim Schweren Raub

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99
    Der Senat orientiert sich in diesem Zusammenhang an der Entscheidung des 3.Strafsenats des BGH (NStZ 99, 301 f.).

    Die allein maßgebenden Urteilsfeststellungen tragen die Bewertung des Messers des Angeklagten als "gefährliches Werkzeug" unter Berücksichtigung der gebotenen restriktiven Auslegung gemäß BGH NStZ 99, 301 f. nicht.

  • OLG Hamm, 07.09.2000 - 2 Ss 638/00

    Diebstahl mit Waffen, gefährliches Werkzeug, Beisichführen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99
    Der 1.Strafsenat des BGH hat in seinen Urteilen vom 1.7.1998 (NJW 98, 3130 und 3131) ausgeführt, dass nach der Neufassung der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts(6.StrRG) vom 26.1.1998 durch dass Begriffspaar "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" nunmehr alle Tatmittel erfaßt sein sollen, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (entsprechende Definitionen finden sich in Entscheidungen anderer Senate des BGH, zitiert im Beschluss des 3.Strafsenats ; auch der 4. Strafsenat des BGH, NStZ 2000, 43, sowie das BayObLG, OLGSt. § 244, Nr. 1 - und das OLG Hamm, StV 2001, 352 m. krit. Anm. v. Kinderhäuser/Wallau, heben darauf ab).

    Die eingangs erwähnten Entscheidungen des OLG Hamm (StV 2001, 352 f.) und des BayObLG (OLGSt. § 244 Nr. 1) geben unter Berücksichtigung des jeweiligen Sachverhalts keine Veranlassung zur Vorlage nach § 121 Abs. 2 GVG.

  • BGH, 01.07.1998 - 1 StR 183/98

    ungeladene Schußwaffen - § 2 Abs. 3 StGB; § 250 Abs. 1, Abs. 2 StGB nF; objektive

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99
    Der 1.Strafsenat des BGH hat in seinen Urteilen vom 1.7.1998 (NJW 98, 3130 und 3131) ausgeführt, dass nach der Neufassung der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts(6.StrRG) vom 26.1.1998 durch dass Begriffspaar "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" nunmehr alle Tatmittel erfaßt sein sollen, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (entsprechende Definitionen finden sich in Entscheidungen anderer Senate des BGH, zitiert im Beschluss des 3.Strafsenats ; auch der 4. Strafsenat des BGH, NStZ 2000, 43, sowie das BayObLG, OLGSt. § 244, Nr. 1 - und das OLG Hamm, StV 2001, 352 m. krit. Anm. v. Kinderhäuser/Wallau, heben darauf ab).
  • BayObLG, 07.07.1999 - 2 ObOWi 290/99

    Widersprüchliche Festsetzung im Bußgeldbescheid

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2002 - 1 Ss 244/99
    Der 1.Strafsenat des BGH hat in seinen Urteilen vom 1.7.1998 (NJW 98, 3130 und 3131) ausgeführt, dass nach der Neufassung der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB und 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts(6.StrRG) vom 26.1.1998 durch dass Begriffspaar "Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug" nunmehr alle Tatmittel erfaßt sein sollen, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen zuzufügen (entsprechende Definitionen finden sich in Entscheidungen anderer Senate des BGH, zitiert im Beschluss des 3.Strafsenats ; auch der 4. Strafsenat des BGH, NStZ 2000, 43, sowie das BayObLG, OLGSt. § 244, Nr. 1 - und das OLG Hamm, StV 2001, 352 m. krit. Anm. v. Kinderhäuser/Wallau, heben darauf ab).
  • BGH, 03.06.2008 - 3 StR 246/07

    Diebstahl mit Waffen (Taschenmesser als gefährliches Werkzeug; Messer;

    a) Unter Bezugnahme auf einen - die Entscheidung allerdings nicht tragenden - Hinweis des Senats (NStZ 1999, 301, 302) ist ein Teil der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt StV 2002, 145; StraFo 2006, 467; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735, 1736) ebenso wie das vorlegende Oberlandesgericht Celle der Meinung, bei Werkzeugen, die als Gebrauchsgegenstand nicht allgemein zur Verletzung von Personen bestimmt seien, sondern jederzeit sozialadäquat von jedermann bei sich geführt werden könnten, sei erforderlich, dass als subjektives Element eine generelle, vom konkreten Lebenssachverhalt losgelöste Bestimmung des Werkzeuges zur Verwendung gegen Menschen seitens des Täters hinzutrete, ohne dass indes die in § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB vorausgesetzte konkrete Verwendungsabsicht gegeben sein müsse.
  • BGH, 12.07.2005 - 4 StR 170/05

    Schwerer Diebstahl (Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs: einschränkende

    Ob dies grundsätzlich ungeachtet der Größe und der eigentlichen Bestimmung als Gebrauchsgegenstand eines solchen Messers auch für Taschenmesser in der Art von Schweizer Offiziersmessern gilt (vgl. BGHSt 43, 266, 268 zu § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG; vgl. auch BayObLGSt 2000, 38, 39; OLG Schleswig NStZ 2004, 212, 214) oder ob es im Hinblick darauf, dass sich das Mitsichführen eines solchen Taschenmessers als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens als sozialadäquates Verhalten darstellt, einer einschränkenden Auslegung des Begriffs des gefährlichen Werkzeuges im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB bedarf (vgl. OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; OLG Frankfurt StV 2002, 145; für (kleinere) Taschenmesser ausdrücklich offen gelassen in BGH StV 2002, 191, NStZ-RR 2003, 12; zu den hierzu vertretenen Lösungsansätzen vgl. Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 244 Rdn. 8 ff.), braucht der Senat hier nicht zu entscheiden.
  • OLG Stuttgart, 05.05.2009 - 4 Ss 144/09

    Diebstahl mit Waffen bei mitgeführtem Schraubenzieher: Intention des Täters zum

    (4) In der Vergangenheit wurde von einem Teil der Rechtsprechung für Werkzeuge, die als Gebrauchsgegenstand nicht allgemein zur Verletzung von Personen bestimmt sind, sondern jederzeit sozialadäquat von jedermann mit sich geführt werden können, ein subjektives Element gefordert, nach dem der Täter generell und unabhängig vom Einzelfall den Gegenstand zur Verwendung gegen Menschen bestimmt haben muss, ohne dass es der in § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB vorausgesetzten konkreten Verwendungsabsicht bedarf (OLG Braunschweig NJW 2002, 1735, OLG Celle, B.v.17. April 2007, 32 Ss 34/07 zitiert nach juris, OLG Frankfurt StV 2002, 145; StraFo 2006, 467).
  • KG, 17.04.2008 - 1 Ss 394/07

    Diebstahl mit Waffen: "Schweizer Offiziersmessers" in der Hosentasche als

    So soll nach einer Auffassung die Einordnung des Gegenstandes als gefährliches Werkzeug neben seiner Eignung, erhebliche Verletzungen beifügen zu können, als zusätzliches subjektives Merkmal die Feststellung einer generellen, von der konkreten Tat losgelösten Bestimmung des Gegenstandes zur gefährlichen Verwendung seitens des Täters, welche noch nicht die konkrete Verwendungsabsicht erreicht, erfordern (vgl. OLG Frankfurt am Main StraFo 2006, 467; StV 2002, 145; OLG Braunschweig NJW 2002, 1735; Schlothauer/ Sättele aaO; Kindhäuser/ Wallau StV 2001, 18, 19).

    a) Dem Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 11. Januar 2002 (StV 2002, 145) lagen Feststellungen des Amtsgerichts zugrunde, nach denen der Angeklagte bei der Begehung eines Diebstahls ein Taschenmesser mit einer Klingenlänge von ungefähr 8, 5 Zentimeter "einstecken gehabt" hatte, welches er bei der Tat nicht benutzen wollte.

  • BVerfG, 02.03.2009 - 2 BvR 1032/08

    Garantie des gesetzlichen Richters im strafprozessualen Revisionsrecht

    Diese Voraussetzungen sind hier auch hinsichtlich der beiden Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Januar 2002 (1 Ss 244/99, StV 2002, S. 145) und vom 8. August 2006 (1 Ss 177/06, StraFo 2006, S. 467) erfüllt.
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