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BGH, 22.04.2020 - 1 StR 113/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- HRR Strafrecht
§ 46 StGB; § 267 Abs. 2 Satz 1 StPO
Strafzumessung (Darstellung im Urteil) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO, § 353 Abs. 2 StPO
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung der "konkreten Tatumstände" zu Lasten des Angeklagten durch das Tatgericht i.R.d. Strafzumessung (hier: Vergewaltigung)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 267 Abs. 3 S. 1
Berücksichtigung der "konkreten Tatumstände" zu Lasten des Angeklagten durch das Tatgericht i.R.d. Strafzumessung (hier: Vergewaltigung) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Strafzumessungserwägungen - und ihre Darstellung im Urteil
Verfahrensgang
- LG Traunstein, 10.12.2019 - 370 Js 23162/19
- BGH, 22.04.2020 - 1 StR 113/20
- LG Traunstein, 30.06.2020 - 370 Js 23162/19
- BGH, 27.01.2021 - 1 StR 396/20
Wird zitiert von ...
- BGH, 27.01.2021 - 1 StR 396/20
Strafzumessung (rechtsfehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung der …
Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. April 2020 (1 StR 113/20) im Strafausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel des Angeklagten im Übrigen als unbegründet verworfen.